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Urteile zu Kategorie: Kündigung fristlos und fristgerecht

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Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietverhältnis über Wohnraum außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt, ohne diese durch den Vermieter genehmigen zu lassen. Dies hat das AG Stuttgart mit Urteil vom 12.03.2021 entschieden.
AG Stuttgart, AZ: 35 C 1278/20, 12.03.2021
Im Rahmen einer Verwertungskündigung gem. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB kann im Rahmen der dort anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sein, ob ein erheblicher Sanierungsstau besteht. Verstößt der Vermieter gegen die diesem obliegenden Instandhaltungspflichten bezüglich des Mietobjekts und hat dadurch die Immobilie dem sichtbaren Verfall preisgegeben, kann dieser sich nicht darauf berufen, dass das Unterbleiben von Renovierungsarbeiten nicht mit dem Ziel erfolgt sei, später eine Verwertungskündigung auszusprechen.
LG Osnabrück, AZ: 1 S 117/19, 29.01.2020
Wird der maßgebliche Schallschutz für ein Haus (hier Altbau) in ruhiger Lage eingehalten, trifft den Vermieter nicht die Pflicht, den Mieter darauf hinzuweisen, dass dieser mit Schnarchgeräuschen aus der Nachbarswohnungzu rechnen hat.

Der Mieter kann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht auf solche Schnarchgeräusche stützen.
AG Bonn, AZ: 6 C 598/08, 25.03.2010
Das LG München I hat mit diesem Urteil entschieden, dass ein Mietvertrag über Räumlichkeiten für die Austragung einer Hochzeit nicht deshalb unerfüllbar wird, weil zu der Mietzeit eine pandemische Lage besteht.

Die Corona-Pandemie führt zu einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB. Dies berechtigt indes lediglich zu einer Vertragsanpassung, nicht zu einer gänzlichen Auflösung des Mietvertrags.
LG München I, AZ: 8 O 7772/20, 29.04.2021
Der Mieter einer "Eventscheune" trägt das Risiko für die Möglichkeit der Verwendung der von diesem angemieteten Räumlichkeiten. Es fällt in den Risikobereich des Mieters, wenn dieser mit der Mietsache eine Nutzung beabsichtigt, die aufgrund der zur Mietzeit geltenden Kontaktbeschränkungen rechtlich nicht möglich ist.

Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB finden keine Anwendung, wenn das mietrechtliche Mängelgewährleistungsrecht greift.
AG Düsseldorf, AZ: 46 C 300/20, 29.03.2021
Verweigert ein Mieter – auch während der Corona-Pandemie – dem von dem Vermieter beauftragten Monteur trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals grundlos den Zutritt zu der Wohnung, obwohl dort der Heizkostenverteiler ausgetauscht und der Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, kann dies ein berechtigter Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieter darstellen.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 31 C 32/21, 05.11.2021
Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB), ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 193/16, 27.09.2017
Zahlt der Mieter rückständige Mieten innerhalb der Schonfrist, kann nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch die ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben, § 242 BGB, unwirksam sein, wenn dem Mieter kein Verschulden an den Zahlungsverzug betrifft.

Dies ist der Fall, wenn der Mieter Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und diese die Leistungen zu Unrecht einbehält und der Mieter daraufhin sofort beim Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung erwirkt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 321/14, 23.02.2016
Während der nach § 566 BGB infolge einer Veräußerung in das Mietverhältnis eintretende Erwerber kündigungseinschränkende Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, gilt dies somit für den Ersteher, dessen Eintritt in das Mietverhältnis mit der Zubilligung eines gesetzlichen Sonderkündigungsrechts (§ 57a ZVG) einhergeht, nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 76/20, 15.09.2021
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Ferner gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.

Die Nichtberücksichtigung solchen nur in erster Instanz gehaltenen Vortrags sowie erfolgter Beweisantritte verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Erstgericht das - unter Beweis gestellte - Vorbringen als unerheblich behandelt hat, das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 134/20, 22.06.2021
Für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträumlichkeiten ist grds. die Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu verlangen.

Eine andere Wertung ist dann angebracht, wenn aus der Rückgabe zumindest eines Schlüssels der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und der Vermieterseite der ungestörte Gebrauch ermöglicht wird.

Fehlende Schlüssel füjren daher i.d.R. zu Schadensersatzansprüchen, hindern aber die Rückgabe der Sache nicht.
OLG Köln, AZ: 1 U 6/05, 27.01.2006
Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 84/20, 27.10.2021
Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 32/20, 08.12.2021
1. Eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Vermieter nach entsprechenden Vorhalten des Mieters auf seiner fehlerhaften Abrechnung in nicht mehr vertretbarer Weise beharrt.

2. Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 11/20, 06.10.2021
Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung.

Wird eine Räumungsklage auf mehrere Kündigungen gestützt, richtet sich der Streitwert dennoch nach dem einfachen Jahresmietwert.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 91/20, 13.10.2021
Soweit die Beklagten das Vorliegen einer besonderen Härte einwenden, da eine Wohnung, die den besonderen Anforderungen der Beklagten genüge mit den finanziellen Möglichkeiten der Beklagten schwer zu finden sei, ist diese Behauptung durch den vorzeitigen Auszug der Beklagten widerlegt.

Hat der MIeter bei Ausspruch der Kündigung mitgeteilt, dass er auf keinen Fall aus der Wohnung ausziehen werde, kann der Vermieter auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist Räumungsklage erheben.
AG Oberhausen, AZ: 339 C 1650/21, 18.05.2022
Eine zu Unrecht abberufene Verwaltung kann ihre Vergütungsansprüche geltend machen, auch wenn sie die Abberufung nicht angefochten hat.

Es steht indes ein Anspruch lediglich für 6 Monate nach Abberufung zu. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Neufassung des WEG zum 01.12.2020 den Verwalter jederzeit abberufen konnte und der Vertrag spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung endete, § 26 Abs. 3 WEG n.F.
LG Köln, AZ: 29 S 151/21, 09.06.2022
Wurde jahrelang eine Untervermietung hingenommen, die nach dem Mietvertrag grds. gestattet war, ist das für eine ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht erst dann gegeben, wenn die vollständige Gebrauchsüberlassung trotz eines entgegenstehenden gerichtlichen Unterlassungstitels gleichwohl fortsetzen würde.
LG Berlin I, AZ: 67 S 111/22, 11.10.2022
1. Zwar ist eine Kündigung, die eine fehlerhafte Frist angibt, grundsätzlich unwirksam. Sie kann jedoch in eine wirksame Kündigung gem. § 140 BGB umgedeutet werden.

2. Es besteht keine Sozialauswahl im Rahmen der Eigenbedarfskündigung.
AG München, AZ: 453 C 3432/21, 09.06.2022
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. I BGB gestattet abweichend von § 543 Abs. 2 S. 3 BGB auch eine
Aufrechnung mit solchen Forderungen, die erst nach Zugang der Kündigung fällig werden, nicht indes mit solchen, die nur wegen der Beendigung desMietverhältnisses entstehen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 569Rn. 86; MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 569 Rn. 44).

Von daher ist eine Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch der Kaution nicht möglich, weil dieserAnspruch erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird.
LG Essen, AZ: 15 S 35/22, 16.11.2022
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