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Urteile zu Kategorie: Kündigung fristlos und fristgerecht

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Ein Mieter kann die vor Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige von bereits vorher aufgetretenen Mängeln nicht wirksam nachholen.

Mängel, die während der Nutzungsentschädigung entstehen, führen nicht zu einer Minderung.

Macht der Vermieter gegenüber dem Verlangen des Mieters, die Wegnahme von Einrichtungen nach Beendigung des Mietverhältnisses zu dulden, ein Vermieterpfandrecht geltend, so wird dadurch der Lauf der Verjährungsfrist für den Wegnahmeduldungsanspruch nicht gehemmt
LG Krefeld, AZ: 2 S 65/16, 20.12.2017
Haben sich die Vermieter (hier: zwei Vermieter) im Mietvertrag in Klausel zur wechselseitigen Vertretung und Abgabe von Willenserklärungen ermächtigt, kann der Mietvertrag auch ohne Kenntnis ds jeweils anderen Vermieters geändert werden.

Ist im Mietvertrag unklar, ob eine Betriebskostenvoraus-zahlung oder eine Betriebskostenpauschale zu zahlen war, führt jedenfalls eine über drei Wirtschaftjahre erstellte Betriebskostenabrechnung dazu, von einer Betriebskostenvorauszahlung auszugehen.
AG Bottrop, AZ: 12 C 60/18, 29.05.2018
Die Änderung der Miete, die auf einer Vertragsklausel beruht, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann, unterfällt - anders als bei einer Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht - dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 43/17, 11.04.2018
Die Vertragsparteien können die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses im Wege der Individualvereinbarung auch für sehr lange Zeiträume ausschließen.

Fordert der Vermieter den Mieter auf, einen Mietvertrag von Haus und Grund zu beschaffen, sind die vertraglichen Regelungen des Mietvertrages nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen des mieterseits gestellten Vertrages anzusehen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 200/17, 08.05.2018
Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist.

Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen, nicht allein zu leben, kann ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Untermieter begründen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 105/17, 31.01.2018
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, bei einer zerstrittenenen Mietergemeinschaft einem Mieter das Mietverhältnis zu kündigen, wenn Verfehlungen gegen die mietvertraglichen Verpflichtungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden können und als Belastungszeuge nur die opponierende Mietpartei zur Verfügung steht.
AG Bottrop, AZ: 11 C 189/17, 28.01.2019
Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.

Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann ein Unterlassungsanspruch wegen einer vertragswidrigen Nutzung der Mietsache nicht auf § 1004 BGB gestützt werden, sondern nur auf § 541 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 5/18, 19.12.2018
Die Vorschrift des § 550 BGB greift nicht ein, wenn einer Partei bereits im Mietvertrag die Möglichkeit eingeräumt ist, durch einseitige Willenserklärung eine Änderung der Vertragswirkungen herbeizuführen, und sie dann von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 78/17, 21.11.2018
Liegt zwischen der Vertragsverletzung, die die Kündigung des Mietverhältnisses begründen soll, und dem Ausspruch derselben ein längerer Zeitraum, so ist die Kündigung gemäß § 314 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den diesbezüglichen Verfehlungen und dem Ausspruch der Kündigung fehlt.
AG Bottrop, AZ: 12 C 173/18, 19.03.2019
Die Sperrfrist gemäß § 577 a BGB greift bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung im Jahre 2017 nicht, wenn das Wohneigentum nach Begründung des Mietverhältnisses im Jahre 2012 begründet wurde, die Eigenbedarfskündigung aber erst im Jahre 2018 ausgesprochen wurde.
AG Gelsenkirchen, AZ: 409 C 453/18, 30.04.2019
Die Kündigung eines Gewerbemietvertrages kann auch zu dem Zweck erklärt werden, eine Mieterhöhung durchzusetzen.

Bei einer Kündigung zu einem falschen Datum wird die Kündigung jedenfalls dann zum nächsten zulässigen Termin wirksam, wenn der Kündigende das Mietverhältnis auf jeden Fall beenden will und dieser Wille dem anderen Vertragsteil genügend erkennbar ist.
OLG Hamm, AZ: 1-30 U 476/18, 17.04.2019
Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache verjähren gem. § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten, nachdem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat.

Kommt es nicht zur persönlichen Schlüsselübergabe, genügt es, wenn der Schlüssel in der Wohnung des Vermieters bei dessen Mutter abgegeben wird.

Eine anfängliche Weigerung zur Annahme des Schlüssels ist unschädlich, wenn sich die Mutter des Vermieters zur Entgegennahme des Schlüssels überreden lässt.
AG Bottrop, AZ: 11 C 267/18, 03.12.2018
Gem. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für die Ersatzansprüche des Vermieters unabhängig von der Entstehung der Ansprüche mit dem Rückerhalt der Mietsache zu laufen.

Der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht von einer vollständigen Räumung oder der Erfüllung der sonstigen Rückgabepflichten ab.

Die Kenntnis eines Besitzdieners (hier der Mutter des Vermieters) von der Besitzaufgabe des Mieters wird dem Vermieter nicht automatisch zugerechnet. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Besitzdiener über den reinen Besitzwechsel hinaus mit der Übergabe (Rücknahme) der Mietsache beauftragt war.
LG Essen, AZ: 10 S 13/19, 11.04.2019
Dem Schutzzweck des § 174 BGB wird durch die Überprüfung der vom Verkäufer einer Immobilie erteilten Vollmacht durch den den Kaufvertrag beurkundenden Notar nicht Genüge getan. Das Überprüfungsrecht nach § 174 BGB steht dem jeweiligen Geschäftsgegner (hier: Mieter) zu.
OLG München, AZ: 7 U 3659/19, 21.10.2019
Eigentümer und Vermieter müssen nicht identisch sein, vielmehr kann ein Vermieter auch eine nicht ihm gehörende Wohnung vermieten.

Unter dem Aspekt des § 566 BGB ist ein Eigentümerwechsel nur dann entscheidend für die Aktivlegitimation, wenn der Kläger zwar zunächst Eigentümer war und dieses Eigentum dann später übertragen hätte.
AG Marl, AZ: 23 C 30/20, 14.04.2020
Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Für die Bestimmung des Kreises der durch § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Familienangehörigen bei entfernten Verwandten ist ein zusätzliches Kriterium heranzuziehen, das auf die konkrete persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und seinem Angehörigen im Einzelfall abstellt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 159/09, 27.01.2010
Das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters (Pflegen sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) ab.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 68/19, 03.02.2021
Wird ein Räumungsanspruch auf mehrere Kündigungsgründe gestützt, erhöht sich hierdurch nicht der Streitwert
OLG Hamm, AZ: I-30 W 6/21, 16.06.2021
Das OLG Hamm hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine durch den Vermieter entgegen § 112 Nr. 1 InsO vorgenommene Kündigung nichtig ist. Nach § 112 Nr. 1 InsO darf der Vermieter das Mietverhältnis mit einem Insolvenzschuldner nicht kündigen.

"Bestätigt" der Insolvenzverwalter diese Kündigung, führt dies nicht ohne Weiteres zur Beendigung des Mietverhältnisses. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Bestätigung als Angebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung anzusehen und wenn diese durch den Vermieter angenommen worden ist.
OLG Hamm, AZ: 18 U 19/19, 25.11.2019
Ein vorformulierter Kündigungszeitraum, innerhalb dessen der Mieter eines Mietverhältnisses kündigen kann, stellt eine Schikane des Mieters dar und ist letztlich nicht schützenswert. Dies gilt nicht nur im Bereich der Wohnraummiete, sondern gerade auch im Bereich der Gewerberaummiete.
LG Heilbronn, AZ: Sp 2 S 30/19, 15.07.2020
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