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Urteile zu Kategorie: Kündigung fristlos und fristgerecht

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Nach der gesetzgeberischen Konzeption finden Härtegründe in der Frage der Beendigung bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses nur im Rahmen der §§ 574, 574a BGB Berücksichtigung. Nach allgemeiner Meinung kommen diese Normen jedoch bereits mit Blick auf den Wortlaut des § 574 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zur Anwendung, wenn der Vermieter eine berechtigte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen hat.
LG München I, AZ: 14 S 16950/15, 20.01.2016
Eine fristlose Kündigung wegen erhöhungsbedingter Rückstände der Betriebskostenerhöhung ist auch dann möglich, wenn die der Erhöhung zugrunde liegende Abrechnung streitig und noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Eine Prozessvollmacht eines Rechtsanwaltes in einem Räumungsprozess umfasst auch das Recht zur Kündigung. Eine so ausgesprochene Kündigung kann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.
LG Essen, AZ: 10 T 226/16, 05.08.2016
Eines besonderen Verfügungsgrundes im Sinne des § 940 ZPO bedarf es für die nach § 940a Abs. 2 ZPO zu treffende Regelungsverfügung nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO vorliegen.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Kenntnis der Besitzbegründung durch einen Dritten ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in dem Verfahren gegen den Hauptmieter.

"Dritter" im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich jede vom Mieter verschiedene Person, die mit Wissen und Wollen des Mieters oder jedenfalls mit dessen Duldung Besitz oder Mitbesitz an der Wohnung erlangt hat.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 151/15, 18.04.2016
Eine fiktive Schadensberechnung, bzw. eine Schätzung nach § 287 ZPO kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte vorträgt, er habe die Arbeiten konkret entgeltlich durchführen lassen (BGH, Urt. v. 04.12.2013 – VI ZR 24/13).

Eine Räumungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Mieter dem Vermieter angezeigt hat, einen Monat später die Wohnung freiwillig zu räumen.
LG Berlin I, AZ: 63 S 83/15, 22.01.2016
Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge haben – was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist –, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 73/16, 09.11.2016
Wird eine Räumungsklage auf mehrere Kündigungen gestützt, liegt eine Eventualklage vor, die nur dann zulässig ist, wenn der Mieter einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bei einer Mehrheit von Mietern müssen alle Mieter das Mietverhäktnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Ein Mietaufhebungsvertrag und demzufolge eine Kündigung des Mietvertrages stellt keinen Fall des § 1357 Abs. 1 BGB dar.

Mit dem Auszug aus der Wohnung wird das Mietverhältnis nicht beendet.
AG Ulm, AZ: 5 C 228/16, 06.04.2016
Die Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten (im weitesten Sinne) zu dulden, kann den Ausspruch einer fristlosen (oder fristgemäßen) Kündigung rechtfertigen.

Die Nebenpflicht des Mieters beschränken sich auf das Ermöglichen und die Duldung der Besichtigung; eine direkte Terminabstimmung mit Vertragspartnern des Vermieters besteht nicht.
LG Berlin I, AZ: 65 S 202/16, 11.08.2016
Ein Mieter kann davon ausgehen die Miete bei einer Überweisung zwischen zwei großen inländischen Bankinstituten nicht länger als einen Bankarbeitstag in Anspruch nehmen werde.

Eine fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen erfordert einen längeren Zeitraum unpünktlicher Zahlungen.
LG Berlin I, AZ: 18 S 330/15, 19.07.2016
Ein Mieter darf grundsätzlich seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung aufnehmen. Allerdings darf auch durch die Aufnahme dieser Personen keine Überbelegung eintreten.

Eine Überbelegung liegt auch dann vor, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt wird, denn das Recht des Mieters, nahe Familienangehörige in seine Wohnung aufzunehmen, gilt nur innerhalb der Grenzen einer vertragsgemäßen Nutzung (vgl. BGH v. 14.07.1993, Az. VIII ARZ 1/93).
AG München, AZ: 415 C 3152/15, 20.05.2015
Der Vermieter, der einen Räumungsantrag im Wege einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935 ff., 940a Abs. 2 ZPO geltend macht, muss glaubhaft machen; dass er vom Besitzerwerb des Antragsgegners als Drittem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat.
AG Berlin-Mitte, AZ: 13 C 1001/16, 31.03.2016
Einem Mieter, der 13 unberechtigte Strafanzeigen gegen den Vermieter erstattet, kann fristlos gekündigt werden.

Eine vorherige Abmahnung schließt eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen derselben Vertragsverletzung aus.

Eine ordentliche Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnugn wirksam sein.
LG Dresden, AZ: 4 S 304/16, 21.12.2016
§ 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.

Aus den Gesetzesmaterialien zu §§ 543, 569 BGB und zu § 314 BGB ergibt sich eindeutig, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses als abschließende spezielle Regelung konzipiert sind.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 296/15, 13.07.2016
Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei einem Einwurf in den privaten Briefkasten ist auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr erfüllt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch mit Zustellungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen nicht mehr nur vormittags zu rechnen ist.

Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen.

Ein Vergleichsvorschlag im Kontext ihrer Erwägung, fristgerecht Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung zu erheben, stellt lediglich das Inaussichtstellen der Geltenmachung eines Rechtes und keine Vertragsverletzung dar.
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2017
Das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen im Hausflur stellt eine Behinderung der übrigen Mieter dar, da hierdurch das Betreten und Verlassen des Hauses erschwert wird.

Dieser Umstand kann eine Kündigung gem. § 573 BGB begründen, wenn durch das Abstellen eine erhebliche Behinderung der übrigen Mieter eingetreten ist und der Mieter trotz Abmahnung das Abstellen nicht unterlässt.
AG Duisburg, AZ: 6 C 2566/16, 20.07.2017
Das Abstellen von Kinderwagen und Kinderfahrräder kann eine Kündigung des Mietverhältnisses begründen, wenn hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Bewohner beim Betreten oder Verlassen des Hauses eintritt.
LG Duisburg, AZ: 13 S 92/17, 27.10.2017
Die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei kann unter gewissen Umständen eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen. Für die Annahme einer Pflichtverletzung reicht es allerdings nicht aus, dass ein gegen den Angezeigten eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.

Das Recht zur Kündigung kann verwirken, § 314 Abs. 3 BGB. Der kündigende Vermieter darf nicht erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Wenn er davon ausgeht, dass die Strafanzeige auf erfundenen Tatsachen beruhte, muss er die Kündigung wesentlich früher aussprechen.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 42 C 61/15, 14.04.2016
Ein Einlieferungsbeleg und ein Sendestatus der Deutschen Post AG, wonach ein Kündigungsschreiben zugestellt worden sein soll, gibt den Beweis des ersten Anscheins, dass e i n Schreiben beim Kündigungsempfänger zugegangen ist.

Es beweist jedoch nicht, dass das konkrete Kündigungsschreiben tatsächlich per Einwurf-Einschreiben zugestellt wurde.
LG Essen, AZ: 20 O 26/17, 29.11.2017
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter nach Ablauf einer gewissen
Überlegungsfrist verpflichtet, die Kaution an die Mieter zurückzuzahlen, sofern bei ihm kein Sicherungsbedürfnis etwa wegen offener Forderungen vorliegt.

Entscheidend für die Frage eines Schadensersatzanspruches wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf ist, ob der Eigenbedarf im Verhältnis des Vermieters zu den Mietern vorliegt.

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, eine freie Ersatzwohnung im gleichen Haus dem wegen Eigenbedarf gekündigten Mieter anzubieten, wenn er diese Wohnugn nicht vermieten will.
LG Essen, AZ: 10 S 83/17, 07.12.2017
Der von § 765a ZPO gewährte Vollstreckungsschutz ist eng auszulegen.

Insbesondere muss der Schuldner hinreichend glaubhaft machen, dass die Räumung der Wohnung für ihn oder seine Familienangehörigen eine unzumutbare Härte darstellt.
AG Borken, AZ: 7 M 0207-18, 15.03.2018
Bei einer (nahezu) unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken mag die Differenzierung, ob die Parteien einen Mietvertrag (§ 535 BGB), einen Leihvertrag (§ 598 BGB) oder ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis sui generis (§ 241 BGB) abschließen oder nur ein bloßes Gefälligkeitsgeschäft vornehmen wollten, im Einzelfall schwierig sein.

Zur Abgrenzung der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten ist nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien zu unterscheiden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 279/16, 20.09.2017
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