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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Für die zulässige Dauer (hier: 10 Stunden) einer Wohnungseigentümerversammlung gibt es keine gesetzliche Regelung.

Bei der Beauftragung eines Fachplanes für die Gefährdungsanalyse ist ähnlich wie bei der Beauftragung eines Sachverständigen eines Rechtsanwaltes die vorherige Einholung von Vergleichsangeboten verschiedener Fachleute unüblich und nicht geboten.
AG Oldenburg (Holstein), AZ: 16 C 32/21, 13.06.2022
1. Für die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit und die Begründung einer weiteren Einheit ist weder eine Zustimmung noch eine Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich (BGH V ZB 22/04). Daher wird das zuvor auf die ungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht lediglich entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.

2. Die rechtliche Besonderheit einer Vollversammlung besteht darin, dass die Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen alle Einberufungsmängel heilt
LG Berlin I, AZ: 55 S 56/22, 07.02.2023
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie besteht ein Anspruch der Eigentümer auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen und es ist unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder gar von Vornherein lediglich zu sog. Vertreterversammlungen geladen wird, bei denen sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen können.
AG Bochum, AZ: 95 C 23/22, 14.03.2023
Die Bestandskraft einer fehlerhaften Jahresabrechnung hat keinen Einfluss auf die Anfechtung der Verwalterentlastung, da es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn die Jahresabrechnung nicht eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung ausweist, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Kalenderjahr darzustellen sind.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 77/21, 22.12.2022
Zur Anfechtung einer Jahresabrechnung genügt es nicht, die fehlerhaften Verteilerschlüssel vorzutragen. Der klagende Wohnungseigentümer muss auch die konkreten Auswirkungen auf seine Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen.

Nichtigkeitsgründe sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern der Anfechtungskläger muss sich ausdrücklilch auf Nichtigkeitsgründe berufen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/21 WEG, 13.05.2022
Füe eine Anfechtungsklage über eine Jahresabrechnung genügt die Rüge des fehlerhaften Verteilerschlüssels, womit die Anfechtungsklägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Anfechtungsgrunds genügt hat, da ein unzutreffender Verteilerschlüssel in der Regel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis hat.

Aufgrund des fehlerhaft angewandten Verteilerschlüssels waren sämtliche angefochtene Einzelabrechnungen antragsgemäß für ungültig zu erklären.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann die Klägerin nicht die Erstellung eines Vermögensberichts i.S.d. § 28 Abs. 4 WEG n.F. verlangen, weil ein solcher nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zum 31.12.2020 zu erstellen ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungs-gesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
1. Da die Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll.

2. Wurde in der Jahresabrechnung ein falscher Verteilerschlüssel angewendet, ist davon auszgehen, dass sich dieser Fehler auf die zu zahlenden Nachschüsse oder Vorschüsse auswirkt.

3. Ein Beschluss über die Beauftragung von Maßnahmen, die mit einem größeren Kostenaufwand verbunden sind, entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor mehrere, in der Regel mindestens drei, Konkurrenzangebote eingeholt wurden.
LG München I, AZ: 1 S 2338/22, 13.07.2022
Die Einhaltung der 2-monatigen Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist zwar keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage, ihre Versäumung führt jedoch zu einem materiell-rechtlichen Ausschluss von Anfechtungsgründen.

Deshalb muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 51/10, 12.07.2011
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht hingegen gegen den Verwalter, zu richten, § 44 Abs. 2 WEG.
AG München, AZ: 1291 C 10041/22, 07.11.2022
Für den Einbau einer Zentralheizung fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, wenn jede Wohnung über eine eigene Heizungsanlage verfügt.

Die Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG bezieht sich nur auf gemeinschaftliches Eigentum und eröffnet keine Befugnis der Gemeinschaft über eine bestimmte Gestaltung eines zum Sondereigentum gehörenden Bauteils zu beschließen.
AG Bonn, AZ: 210 C 32/22, 02.12.2022
Für die Wahl einer stellvertretenden Verwaltung fehlt die Beschlusskompetenz.

Die Beschlüsse zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan nichtig sind, wenn keine Beschlüsse zu Vorauszahlungen, Nachschüssen und Anpassungen der Vorschüsse gefasst wurden.

Ein Einberufungsmangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, wenn bewiesen wird, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre.

Es reicht auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit getragen haben, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt hätten.
AG Dortmund, AZ: 514 C 61/22, 08.12.2022
Eine Zuatzvergütung eines Verwalters ist zwar grds. zulässig, erfordert aber einen untypischen Mehraufwand.

Die für die Beauftragung eines Anwalts erforderliche Tätigkeit erschöpft sich neben einer kurzen Schilderung der Umstände in der Übergabe der den Forderungen zugrunde liegenden Unterlagen.Denn durch die Übertragung der Inkassotätigkeit auf einen Rechtsanwalt soll die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit einschließlich der Auseinandersetzung mit eventuellen Einwendungen der Schuldner dem Verwalter gerade abgenommen werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/22, 09.05.2023
Bedürfen nach der Teilungserklärung bauliche Veränderungen und Aufwendungen einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimme, hat diese Vereinbarung mit Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 gem. § 47 WEG ihre Wirksamkeit verloren.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage liegt vor, wenn das charakteristische Aussehen der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich umgestaltet oder die bisherige typische Nutzung der Wohnungseigentumsanlage aufgegeben wird.
AG München, AZ: 1293 C 365/22, 13.10.2022
Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, die bereits eingeholten Angebote nachverhandeln zu lassen.

Die Eigentümer müssen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht bereits im Vorgriff auf noch einzuholende Angebote den Beschluss darüber fassen, was in Zukunft geschehen soll.
LG Dortmund, AZ: 1 T 22/23, 22.05.2023
Die Durchführung einer Eigentümerversammlung, an der nicht gegen das Coronavirus immunisierte Wohnungseigentümer aufgrund einer neu erlassenen behördlichen Verordnung nicht teilnehmen konnten, stellt einen schweren Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer dar, wenn die Wohnungseigentümer von der Verwaltung keine Gelegenheit zur Immunisierung erhalten haben.
AG Mainz, AZ: 73 C 38/21, 02.05.2022
Grundsätzlich hat ein Miteigentümer einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts und Behandlung in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, wenn sachlich Gründe vorliegen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen, § 23 WEG. Dieser Anspruch kann auch eingeklagt werden.

Der Verfügungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22 WEG, 12.12.2022
Die Einholung mehrerer Angebote ist aber regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellung des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme lediglich eines weiteren Angebotes in der Eigentümerversammlung ist nicht ausreichend.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 74 C 47/21, 10.05.2022
Ein Beschluss, mit dem lediglich dem Eigentümer die Kosten für die Erneuerung der Dachflächenfenster in seiner Wohnung auferlegt worden sind, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine Beschlusskompetenz insoweit besteht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG.

Zutreffend ist allerdings, dass insoweit der Grundsatz der Maßstabskontinuität weiter Relevanz entfaltet, als die Wohnungseigentümer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen sind, vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/22, 30.03.2023
Dass mit einem Beschluss nicht wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen wurde, sondern die Abrechnungen "anerkannt" wurden, führt zwar nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht und auch die Einzel- und Gesamtabrechnung erfasst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 85/22, 11.05.2023
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