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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 152/18, 27.06.2019
Gemäß § 9a Abs. 2 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft
verlangen, dass der ursprüngliche Zustand des Gemeinschaftseigentums
wiederhergestellt wird, wenn ein Wohnungseigentümer einen
Durchbruch in der Außenfassade zum Betrieb einer Dunstabzugshaube
geschaffen hat.
AG Frankenthal (Pfalz), AZ: 3a C 82/22, 13.07.2022
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich der Verwalter rückwirkend ein höheres Verwalterhonorar beschließen lässt. Es gehört zum Geschäftsleben, gute und schlechte Geschäfte zu machen.
AG Köln, AZ: 215 C 58/22, 17.01.2023
Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung in der CoronaPandemie kann davon abhängig gemacht werden, das die Wohnungseigentümer eines der drei Merkmale „geimpft, genesen oder getestet“ erfüllen.
AG Eutin, AZ: 29 C 43/21, 17.01.2023
Das WEMoG hat in den §§ 20 und 21 WEG ein neues System der baulichen Veränderungen geschaffen. Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht einmal den Willen der Mehrheit.

Der klagende Wohnungseigentümer ist für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG darlegungs- und beweisbelastet. Etwas anderes gilt für die Angemessenheit. Die Unangemessenheit muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegen und beweisen.

§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG schränkt den Anspruch aus Abs. 2 S. 1 insoweit ein, als dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung hat.
LG München I, AZ: 36 S 3944/22, 08.12.2022
Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

Es ist nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer durch den Beschluss persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet (BGH, V ZB 11/03).
LG Dortmund, AZ: 17 S 140/19, 13.12.2019
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen.

Eine Sonderumlage kann auch zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen zu Beginn des Wirtschaftsjahres beschlossen werden.
AG Riesa, AZ: 6 C 407/21, 28.10.2022
Gegen die Versammlungszeit um 16 Uhr bestehen keine Bedenken, da sie (noch) verkehrsüblich und zumutbar ist.

Für die Beiratswahl muss in der Einladung weder die Anzahl der zu wählenden Beiräte, noch die Namen der möglichen Kandidaten angegeben werden. Das zu wählende Beiratsmitglied muss auf der Versammlung nicht anwesend sein.
LG Dortmund, AZ: 1 S 155/22, 31.01.2023
Der Beginn einer Eigentümerversammlung um 16.00 Uhr ist nicht zulässig, wenn berufstätige Eigentümer an der Versammlung nicht teilnehmen könnnen und eine mehrstündige Versammlungsdauer nicht zu erwarten ist.
AG Essen, AZ: 196 C 32/22, 05.07.2022
Zwar findet sich in der Gesetzesbegründung explizit, dass eine veränderte Kostenregelung für die Sanierung von Fenstern durch die Gesetzesänderung ermöglicht werden soll. Nicht berücksichtigt ist jedoch, dass bis zur Gesetzesänderung entstandener Sanierungsstau, welcher bis dahin nach Quadratmetern umzulegen gewesen wäre, einseitig und massiv zu Lasten solcher Eigentümer, in deren Einheiten sich deutlich mehr Fenster befinden als in anderen, verschoben würde.
AG Potsdam, AZ: 31 C 43/22, 20.10.2022
Für den Fall, dass sich eine Beschlussklage gegen die anderen Wohnungseigentümer richtet, ist zu unterscheiden, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur aus Nachlässigkeit falsch bezeichnet worden ist oder ob tatsächlich die falsche Partei verklagt worden ist.

Ein Rechtsirrtum gibt auch bei einer nicht juristisch geschulten Partei grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund ab.
AG Passau, AZ: 23 C 612/22, 07.10.2022
§ 20 Abs. 4 soll nicht dem veränderungswilligen Eigentümer unterstützen, sondern stellt im Gegenteil eine Veränderungssperre dar, wann eine bauliche Umgestaltung keinesfalls erfolgen darf.

Eine Solaranlage ist nicht ein Annex zur privilegierten EMobilität (Wall-Box) gem. § 20 Abs. 2 WEG.
AG Konstanz, AZ: 4 C 425/22, 09.02.2023
Beschlüsse wegen eines Ladungsmangels sind regelmäßig nicht nichtig, nur anfechtbar.

Sollten die Eigentümer im Rahmen einer 1-Mann-Versammlung dazu bewegt werden, auf eine Teilnahme zu verzichten, führt dieser auf alle Eigentümer gleichsam wirkende Druck allein noch nicht zur Nichtigkeit der auf einer "Ein-Personen-Versammlung" gefassten Beschlüsse.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 60/22, 02.02.2023
Für eine 100%ige Anhebung der Heizkosten im Wirtschaftsplan sind ausreichend fundierte Erkenntnisse dahingehend erforderlich, dass tatsächlich mit einer derartigen Ansteigung der Kostenposition Heizung zu rechnen ist.
AG Langen, AZ: 56 C 182/22, 13.01.2023
Der in Bestandskraft erwachsene Negativbeschluss steht der Beschlussersettzungsklage nicht entgegen dergestalt, dass hiermit bestandskräftig ein möglicher Anspruch zurückgewiesen worden wäre. Der Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung.

Das Gericht ermittelt dabei die Grundlage seiner Entscheidung nach § 44 WEG nicht von Amts wegen, sondern der Kläger muss dem Gericht alle für die begehrte Entscheidung und die dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen notwendigen Tatsachengrundlagen darlegen und ggf. beweisen.
AG Mainz, AZ: 74 C 10/21, 05.10.2021
Einem Wohnungseigentümer kann etwa nicht zugemutet werden, einer Einladung zur Versammlung in der Wohnung oder auf der Terrasse eines verfeindeten Wohnungseigentümers zu folgen.

Für die Gültigkeit des Beschlusses über die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse kommt es nicht darauf an, ob ein Vermögensbericht vorgelegt wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 80/22, 02.02.2023
Zutreffend ist zwar, dass die Wohnungseigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans einen weiten Ermessensspielraum haben.

Dieses Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten. Die Frage der Verteilerschlüssel ist keine Frage, die einer Ermessensentscheidung unterliegt. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sind die gültigen Verteilerschlüssel anzuwenden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 1/23, 06.02.2023
Ein Beschluss über einen Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG ist nicht isoliert anfechtbar.

Der Beschluss über die nachträgliche Genehmigung einer baulichen Veränderung entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auch bei einer wie es in § 20 Abs. 1 WEG nunmehr konkret festgeschrieben ist Beschlussfassung vor Durchführung der Baumaßnahme den Einwendungen eines Anfechtungsklägers standgehalten hätte.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 39/21 WEG, 02.09.2022
Ein Wohnungseigentümer, der in Kenntnis der Rechtsprechung wiederholt Eigentümerversammlungen einberuft, obwohl er dazu nicht berechtigt berechtigt ist, mißachtet systemmatisch die Regeln des WEG.

Alle auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, ohne dass es noch auf eine Kausalität ankommt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 196/22, 03.03.2023
Die rückwirkende Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses führt nicht zu einem nachträglichen Verlust der Einberufungsbefugnis, weil das Handeln des Verwalters im Rahmen der laufenden Verwaltung nach dem Rechtsgedanken des § 47 FamFG wirksam bleibt.

Eine nachträgliche Bestellung in die Vergangenheit hinein ist nicht zulässig.

Es kann nicht jede in einer Teilungserklärung enthaltene Abänderung des Kopfprinzips auch als Abänderung des § 18 Abs. 3 S. 2 WEG verstanden werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 328/13, 09.12.2014
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