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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Teilt der Anfechtungskläger trotz Nachfrage des Gerichts die aktuelle Adresse der Hausverwaltung erst 6 Wochen später mit, gilt die Klage nicht mehr i.S.d. § 167 ZPO als "demnächst" zugestellt.

Es können dann nur noch Nichtigkeitsgründe vorgetragen werden.

Diese sind nicht gegeben, wenn der Verwalter ohne Verwaltervertrag bestellt wird, die Stimmen falsch ausgezählt wurden oder eine eventuelle Majorisierung vorliegt.
AG Essen, AZ: 196 C 38/23, 18.10.2023
Der Austausch einer vorhandenen Ölheizung gegen eine neue Gasheizung ist nur dann als ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. modernisierende Instandsetzungsmaßnahme anzusehen, wenn ohnehin die Erneuerung der Heizungsanlage notwendig oder konkret absehbar war und eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte aus der Sicht eines vernünftig denkenden und erprobten Neuerung gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers diese Umrüstung nahelegt.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 121/21, 25.10.2023
Eine Beschlussersetzungsklage kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinschaft sich mit der Sache vorbefasst hat. Dabei muss der Beschlussantrag hinreichend bestimmt und konkretisiert sein.

Das Gericht kann ohne die notwendigen Unterlagen keine Beschlussersetzung veranlassen.

Dem Anerkenntnisurteil durch Anerkenntnis der beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft steht der Klageabweisungsantrag eines einzelnen Wohnungseigentümers entgegen, der als Nebenintervenient der Klage beitreten kann.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21 WEG, 27.11.2023
Dachfenster gehören als Teil der Außenhülle zum Gemeinschaftseigentum.

Ein Sondernutzungsberechtigter darf nicht schlechter stehen als ein Sondereigentümer, so dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung immer nur auf Teile beziehen kann, die auch sondereigentumsfähig sind.
LG Dortmund, AZ: 17 S 87/23, 17.11.2023
Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem (Einzel-)Wirtschaftsplan entsprechen.

Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 9/23, 25.10.2023
Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es nicht mehr an.

Ein Beschluss ist deshalb zu unbestimmt, wenn nicht auf Grundlage eines Angebotes, sondern „analog“ zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine analoge Beauftragung soll.
AG München, AZ: 1294 C 10278/22, 08.11.2022
Vor der Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme muss wegen der im Innenverhältnis immer bestehenden Nachschusspflicht eine entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer in dem Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert werden.

Im Innenverhältnis gibt es grundsätzlich eine unbegrenzte Nachschusspflicht. Das bedeutet, dass die Eigentümer im Innenverhältnis eben nicht nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften.
LG Bremen, AZ: 4 S 156/22, 04.11.2022
Auch nach dem In-Kraft-Treten des WoMEG zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 2/23 WEG, 20.03.2023
Die Änderung der Kostenverteilung muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Auch erhebliche Mehrbelastungen eines Wohnungseigentümers sind bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels nicht ausgeschlossen.

Das Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar.

Eine starre Grenze der zulässigen Mehrbelastung gibt es nicht.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 96/22, 01.09.2023
Die Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) unterliegt einer Zweckbindung.

Soll im Rahmen der Energiewende eine Photovoltaikanlage erstmals angeschafft werden, stellt dies keine modernisierende Instandhaltung dar.

Die Zweckbindung der Mittel in der Erhaltungsrücklage kann durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben und/ oder verändert werden. Eine solche Teilauflösung der Erhaltungsrücklage entspricht aber nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese danach noch hinreichend hoch angesammelt ist.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 13 C 1169/22, 25.10.2023
Es besteht im neuen Recht eine Beschlusskompetenz der Eigentümer, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen, bzw. einen von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel für die Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen.

Erforderlich insoweit ist mindestens, dass die späteren Ausgaben nach den gleichen Schlüsseln verteilt werden, nach welchem die Rücklage befüllt wurde, insoweit gilt der Grundsatz, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch sein muss.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 133/22, 12.10.2023
Beschlüsse der WEG sind wegen des Verstoßes gegen die Nichtöffentlichkeit anfechtbar, wenn die Klägerin laut dem Protokoll die Anwesenheit der Ehefrau des Beklagten gerügt hatte, ohne dass diese die Versammlung verlassen hat.

Es ist auch nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass sich die Anwesenheit der Ehefrau auf die Beschlussergebnisse ausgewirkt hat. So kann sich die Klägerin allein dadurch, dass ihr mehrere Personen gegenüber saßen, gehemmt gefühlt haben, wohingegen sich der Beklagte allein durch die Anwesenheit seiner Ehefrau bestärkt gefühlt haben kann. Die Beweislast für die fehlende Kausalität liegt bei dem Beklagten.
LG Aurich, AZ: 1 S 83/21 WEG, 03.01.2024
Die Kostenfolge gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 HS. 2 WEG a. F. für eine beschlossene bauliche Veränderung begründet auch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Wohnungseigentümers, selbst wenn er in Bezug auf einen etwaigen Rückbau der bereits vollzogenen baulichen Veränderung eine Verzichtserklärung abgegeben haben sollte.

Wird eine beschlossene Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch einen Zweitbeschluss wieder rückgängig gemacht, kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn ein Wohnungseigentümer auf den Beschlossenen Verteilerschlüssel vertrauen durfte und dieser die gerechteste Art der Abrechnung darstellt (hier: Wasserverbrauch durch Ermittlung eines Zählers).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 68/20, 01.04.2022
Für jeden Wohnungseigentümer muss nicht nur bis zum Beginn einer Eigentümerversammlung, sondern auch während einer solchen die Möglichkeit bestehen, die Versammlungsstätte zu erreichen, um an der Versammlung teilnehmen zu können.

Ist der Zugang zu der Versammlungsstätte nicht ohne Weiteres möglich, muss durch Inanspruchnahme gebräuchlicher Mittel die Möglichkeit bestehen, dass ein zutrittsbereiter Wohnungseigentümer um Einlass bitten kann.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 33/23 WEG, 23.02.2024
Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Dabei ist es durchaus zulässig, für die Ausführung einen Spielraum zu lassen. Es muss lediglich deutlich werden, welche neue ,,Sollzustandsbestimmung" für die Liegenschaft geschaffen werden soll.

Insgesamt gilt, dass die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht überspannt werden dürfen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/23, 09.02.2024
Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 S. 3 WEG ist nicht isoliert anfechtbar, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Durch die isolierte Anfechtbarkeit würde das Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden. In der Regel hat sich der Absenkungsbeschluss innerhalb kürzerer Zeit erledigt, da er nur zur Vorbereitung des eigentlichen Beschlusses dient. Dieser wird in der Regel zeitnah nach dem Absenkungsbeschluss gefasst werden.
AG Mülheim, AZ: 23 C 1145/23, 13.02.2024
Ein nicht zertifizierter Verwalter kann seit dem 01.12.2020 nicht wiedergewählt werden. Daran ändert auch nichts die Übergangsfrist des § 48 Abs. 4 WEG für vor dem 01.12.2020 gewählte Verwalter nichts.

Eine Änderung der Kostenverteilung kann nur für künftige Wirtschaftsjahre beschlossen werden, nicht aber für ein bereits fast abgelaufenes Wirtschaftsjahr.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 75/23, 25.03.2024
Ansprüche auf Nachbesserung einer Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter stehen seit dem 01.12.2020 nur noch und ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

Will der Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen aufstellen, muss er die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss der Gemeinschaft erwirken zu können.
LG Köln, AZ: 29 S 158/22 WEG, 19.01.2023
Ist Verfügungsklägerin nicht die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern deren Gesellschafter, fehlt es an der Aktivlegitimation.

Den Gesellschafter der Wohnungseigentümerin steht kein Anspruch zu. Sie sind nicht aus eigenem Recht befugt, die Aussetzung des streitgegenständlichen Beschlusses geltend zu machen. Eine Beschlussanfechtungsklage kann nur der Wohnungseigentümer erheben, nur dieser ist aktivlegitimiert.

Für die Aussetzung der Vollziehung eines WEG-Beschlusses fehlt es in der Regel am Verfügungsgrund.
LG Hamburg, AZ: 318 S 38/21, 01.02.2023
Der Gemeinschaft hat ohne weiteres die Beschlusskompetenz, bei der Genehmigung der fachgerechten Installation von Wallboxen Auflagen für die zu verlegenden Kabel zu machen.

Bei der Vergabe eines Auftrages in Höhe von maximal 4.150,00 € ist die Einholung von drei Vergleichsangeboten nicht verpflichtend.

Ein Grundsatzbeschluss zur Einholung weiterer Angebote, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 562/22, 20.03.2024
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