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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Füe eine Anfechtungsklage über eine Jahresabrechnung genügt die Rüge des fehlerhaften Verteilerschlüssels, womit die Anfechtungsklägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Anfechtungsgrunds genügt hat, da ein unzutreffender Verteilerschlüssel in der Regel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis hat.

Aufgrund des fehlerhaft angewandten Verteilerschlüssels waren sämtliche angefochtene Einzelabrechnungen antragsgemäß für ungültig zu erklären.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann die Klägerin nicht die Erstellung eines Vermögensberichts i.S.d. § 28 Abs. 4 WEG n.F. verlangen, weil ein solcher nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zum 31.12.2020 zu erstellen ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungs-gesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
1. Da die Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll.

2. Wurde in der Jahresabrechnung ein falscher Verteilerschlüssel angewendet, ist davon auszgehen, dass sich dieser Fehler auf die zu zahlenden Nachschüsse oder Vorschüsse auswirkt.

3. Ein Beschluss über die Beauftragung von Maßnahmen, die mit einem größeren Kostenaufwand verbunden sind, entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor mehrere, in der Regel mindestens drei, Konkurrenzangebote eingeholt wurden.
LG München I, AZ: 1 S 2338/22, 13.07.2022
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht hingegen gegen den Verwalter, zu richten, § 44 Abs. 2 WEG.
AG München, AZ: 1291 C 10041/22, 07.11.2022
Für die Wahl einer stellvertretenden Verwaltung fehlt die Beschlusskompetenz.

Die Beschlüsse zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan nichtig sind, wenn keine Beschlüsse zu Vorauszahlungen, Nachschüssen und Anpassungen der Vorschüsse gefasst wurden.

Ein Einberufungsmangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, wenn bewiesen wird, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre.

Es reicht auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit getragen haben, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt hätten.
AG Dortmund, AZ: 514 C 61/22, 08.12.2022
Eine Zuatzvergütung eines Verwalters ist zwar grds. zulässig, erfordert aber einen untypischen Mehraufwand.

Die für die Beauftragung eines Anwalts erforderliche Tätigkeit erschöpft sich neben einer kurzen Schilderung der Umstände in der Übergabe der den Forderungen zugrunde liegenden Unterlagen.Denn durch die Übertragung der Inkassotätigkeit auf einen Rechtsanwalt soll die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit einschließlich der Auseinandersetzung mit eventuellen Einwendungen der Schuldner dem Verwalter gerade abgenommen werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/22, 09.05.2023
Bedürfen nach der Teilungserklärung bauliche Veränderungen und Aufwendungen einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimme, hat diese Vereinbarung mit Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 gem. § 47 WEG ihre Wirksamkeit verloren.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage liegt vor, wenn das charakteristische Aussehen der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich umgestaltet oder die bisherige typische Nutzung der Wohnungseigentumsanlage aufgegeben wird.
AG München, AZ: 1293 C 365/22, 13.10.2022
Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, die bereits eingeholten Angebote nachverhandeln zu lassen.

Die Eigentümer müssen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht bereits im Vorgriff auf noch einzuholende Angebote den Beschluss darüber fassen, was in Zukunft geschehen soll.
LG Dortmund, AZ: 1 T 22/23, 22.05.2023
Die Durchführung einer Eigentümerversammlung, an der nicht gegen das Coronavirus immunisierte Wohnungseigentümer aufgrund einer neu erlassenen behördlichen Verordnung nicht teilnehmen konnten, stellt einen schweren Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer dar, wenn die Wohnungseigentümer von der Verwaltung keine Gelegenheit zur Immunisierung erhalten haben.
AG Mainz, AZ: 73 C 38/21, 02.05.2022
Die Einholung mehrerer Angebote ist aber regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellung des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme lediglich eines weiteren Angebotes in der Eigentümerversammlung ist nicht ausreichend.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 74 C 47/21, 10.05.2022
Ein Beschluss, mit dem lediglich dem Eigentümer die Kosten für die Erneuerung der Dachflächenfenster in seiner Wohnung auferlegt worden sind, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine Beschlusskompetenz insoweit besteht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG.

Zutreffend ist allerdings, dass insoweit der Grundsatz der Maßstabskontinuität weiter Relevanz entfaltet, als die Wohnungseigentümer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen sind, vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/22, 30.03.2023
Dass mit einem Beschluss nicht wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen wurde, sondern die Abrechnungen "anerkannt" wurden, führt zwar nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht und auch die Einzel- und Gesamtabrechnung erfasst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 85/22, 11.05.2023
Anfechtbar sind Beschlüsse auf der Grundlage von Abrechnungen nach dem WEMoG, die formale oder inhaltliche Mängel aufweisen, soweit diese auf das Ergebnis des Zahlenwerks durchschlagen.

Die Anfechtungsgründe müssen zumindest in Umrissen vorgetragen werden, eine Substantiierung im Einzelnen ist innerhalb der Begründungsfrist noch nicht erforderlich.

Der Kläger muss vor Erhebung einer Klage im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht haben, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer selbst zu erreichen.
AG Siegburg, AZ: 150 C 2/22, 12.09.2022
Einem Miteigentümer, welcher eigenmächtig Instandhaltungsmaßnahmen durchführt, steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu. Die Regelung des § 18 Abs. 2 WEG ist als lex specialis zu betrachten, welches den Regelungen der GoA vorgeht.

Eine ordnungsgemäße Verwaltung erfordert nach ständiger Rechtsprechung bei nicht lediglich geringfügigen Maßnahmen die Einholung mindestens dreier vergleichbarer Angebote.
AG Dorsten, AZ: 3 C 181/21, 25.05.2023
Hat die Gemeinschaft unter deinem Tagesordnungspunkt zahlreiche Beschlüsse gefasst, muss der Anfechtungskläger darstellen, gegen welchen Beschluss sich die Anfechtungsklage richten soll.

Darstellungsfehler in der Abrechnung berechtigen nicht mehr zur Anfechtung.

Die Beschlussfassung über den Abschluss einer Versicherung für den Verwaltungsbeirat entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 685/21, 11.07.2022
Einer Partei sind nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten
vermeiden können, zuzurechnen. Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragenhaben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat.
AG Emden, AZ: 5 C 373/20, 10.06.2021
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Frist kann gemäß § 167 ZPO durch Einreichung der Klage gewahrt werden, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen durch die Angabe der fehlerhaften Anschrift durch die Klägerin eingetreten ist. Bei der fehlerhaften Adressangabe handelte es sich nicht um einen offensichtlichen Tippfehler.

Es ist auch nicht dem Gericht anzulasten, dass es nicht sofort bei Eingang der Klage ohne Anlass anhand anderer Verfahren überprüft hat, ob die Anschrift zutreffend ist. Das ist nicht Aufgabe des Gerichts.
LG Aurich, AZ: 1 S 83/21, 10.09.2021
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist. Ein überobligatorisches Tätigwerden des Abteilungsrichters kompensiert nicht die anschließende verzögerte Bearbeitung durch die Geschäftsstelle.

Ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, darf sich grds. nicht gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellen.

Eine Aufstellung von eigenen Aufwendungen des Mehrheitseigentümers wird nicht dadurch zu einer Jahresabrechnung, dass sie als solche bezeichnet wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/21, 21.07.2023
Neben den Wohnungseigentümern sind auch die Verwaltungsorgane der Gemeinschaft berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Das gilt auch für Angestellte des Verwalters. Es muss aber kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen.

Die Delegation an den Verwalter, eine Garagenordnung aufzustellen und zu überwachen, ist mangels Bestimmtheit nichtig.
AG Dortmund, AZ: 514 C 43/21, 24.08.2023
Der Verwalter ist Sachwalter fremden Vermögens. Er hat dabei uneigennützig die Interessen der Gemeinschaft und sämtlicher Eigentümer gleichermaßen wahrzunehmen.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung der Verwaltung verpflichtet die Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint.
LG Hamburg, AZ: 318 S 48/18, 06.11.2019
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