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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Wurde eine Beschlussfassung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung erfolgreich angefochten, besteht gegen den Verwalter ein Nacherfüllungsanspruch, welchen der Verwalter innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft des die Jahresabrechnung aufhebenden Urteils zu erstellen ist (differenzierter: LG Dortmund 1 T 51/18).

Stimmen nicht sämtliche Wohnungseigentümer der Genehmigung einer nach erfolgreicher Anfechtung zu korrigierenden Jahresabrechnung durch Umlaufbeschluss zu, muss der Verwalter unverzüglich eine Eigentümerversammlung einberufen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 63/17, 13.04.2018
Eine Jahresabrechnung muss die Anfangs- und Endbestände ausweisen und einen Kontenabgleich ermöglichen.

Auf die Bildung einer Instandhaltungsrücklage können die Wohnungseigentümer nicht verzichten, wenn ein Eigentümer die Bildung einer Rücklage fordert.

Die Höhe der zu bildenden Rücklage richtet sich, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorgetragen sind, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 II. BV, wonach 9,00 € pro Jahr und Quadratmeter anzusetzen sind. Diesen Betrag kann das Gericht im Wege der Ersetzung gem. § 21 Abs. 8 WEG ausurteilen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 30/18, 19.06.2018
Eine Jahresabrechnung, die nicht nach dem Wirtschafisplan geschuldeten Soll-Zahlungen berücksichtigt, sondern die tatsächlich erfolgten Zahlungen zur Grundlage des Abrechnungsergebnisses macht, ist nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 6/18, 20.07.2018
Ein als Anfechtungsantrag formulierte Klageantrag ist analog §§ 133, 154 BGB dahin auszulegen, im Fall der Nichtigkeit des Beschlusses eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, die anstelle der Soll-Zahlungen die tatsächlich geleisteten Zahlungen berücksichtigt, ist nichtig.

Eine Jahresabrechnung muss gemäß § 28 Abs. 3 WEG das gesamte Kalenderjahr umfassen, die Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Jahr müssen übersichtlich dargestellt werden.

Die Missachtung einer qualifizierten Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung macht die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/18, 20.07.2018
Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.

Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/16, 20.04.2018
Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 109/17, 24.04.2018
Der Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der dort festgesetzten Hausgeldzahlungen. Durch den Beschluss über die nachfolgende Jahresabrechnung soll hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände kein neuer Anspruch begründet werden (BGH NJW 1996, 725).

Die Einnahmen bzgl. offener Hausgeldforderungen aus einem vorherigen Abrechnungszeitraum dürfen nicht in die Einzelabrechnung eingestellt werden und damit auch nicht auf die Eigentümer umgelegt werden. Diese sind vielmehr nur in die Jahresgesamtabrechnung als Einnahmeposten einzustellen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 72/17, 29.01.2018
1. Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht.

2. Ein Beschluss ist bereits deshalb anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer ihr Ermessen nicht sachgerecht ausüben.Damit die Wohnungseigentümer eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage haben, ist es allerdings nicht ausreichend, dass alternative Möglichkeiten zu der Beschlussfassung im Rahmen der Eigentümerversammlung erörtert werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 6/16, 15.03.2018
1. Eine Jahresabrechnung ist für ungültig zu erklären, wenn sie rechnerisch intransparent und nicht nachvollziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn angegebenen Anfangsbestände der Bankkonten zuzüglich der Einnahmen und abzüglich der Ausgaben nicht mit den ausgewiesenen Endbeständen im Einklang stehen.

2. Die Wohnungseigentümer können ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung nur dann nachkommen, wenn sie ausreichende Informationen über den Umfang von Rechten und Pflichten aus dem Abschluss von Mini-Jobs erhalten haben.

3. Eine Übersendung von Unterlagen (hier: Wirtschaftsplan) zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 184/16, 15.03.2018
Bei der Wiederwahl eines Verwalters kann auf Alternativangebote verzichtet werden, weil der damit verbundene Aufwand dann nicht erforderlich ist, wenn die Wohnungseigentümer an dem amtierenden Verwalter, der seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und mit dem sie gut zurechtkommen, festhalten wollen.

Eine Erstbestellung liegt dagegen bereits dann vor, wenn Beschlussgegenstand nicht die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters war, einer Einzelperson, sondern die Bestellung einer GmbH, deren Geschäftsführer allerdings der bisherige Verwalter war. Damit liegt bereits keine Personenidentität vor.

Dass der Geschäftsführer der bisherige Verwalter ist, macht die Einholung von Alternativangeboten nicht entbehrlich.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 27/18, 26.03.2018
Dem einzelnen Wohnungseigentümer können durch Beschluss keine Leistungs- und damit auch keine Unterlassungspflichten auferlegt werden, die ihm nicht ohnehin nach dem Gesetz, nach der Teilungserklärung oder Vereinbarungen der Wohnungseigentümer bereits obliegen.

Für einen Beschluss, der eine derartige Kontaktaufnahme von Wohnungseigentümern zu Mietern anderer Wohnungseigentümer untersagt, fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz.

Diese Störungen betreffen lediglich die Verhältnisse der einzelnen Eigentümer bei der Nutzung ihres Sondereigentums und müssen von den jeweiligen Eigentümern individuell geltend gemacht werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 31/16, 17.05.2018
Einem Wohnungseigentümer darf nicht grundlos die Möglichkeit genommen oder beschränkt werden, auf eine Eigentümerversammlung auf die Willensbildung der übrigen Eigentümer einzuwirken.

Ein Beschluss muss hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein, so dass bei objektiv-normativer Auslegung erkennbar ist, was Gegenstand der Beschlussfassung ist.

Eine abschließende "Auftragserteilung" darf nicht dem Beirat überlassen werden. Eine solche Delegation der elementaren Eigentümerbefugnisse ist unzulässig.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/17, 07.06.2018
Eine Umzugspauschale kann gem. § 21 Abs. 7 WEG beschlossen werden.

Die von der Pauschale betroffenen Wohnungseigentümer dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine Pauschale in Höhe von 100,00 € überschreitet dieses Maß allerdings.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 69/16, 01.11.2017
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses über die Sanierung eines Balkons eines Wohnungseigentümers entfällt nicht dadurch, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden und nicht mehr rückgängig zu machen ist, weil die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind.

2. Hat die Eigentümergemeinschaft in das Protokoll der Eigentümerversammlung lediglich aufgenommen, dass eine ausführliche Information durch die Verwaltung und eine Diskussion der Gemeinschaft stattgefunden habe, kann das Gericht anhand dieser Angaben nicht überprüfen, ob die Gemeinschaft ggf. sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einbezogen hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 99/16, 31.01.2017
Die Wohnungseigentümer können ihren Ermessensspielraum regelmäßig erst durch die Vorlage von Alternativangeboten sachgerecht ausüben, denn nur hierdurch kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen und wann sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten sind.

Allerdings bestehen hiervon Ausnahmen, wenn das Auftragsvolumen gering ist oder sich aus anderen Umständen Anhaltspunkte für die Wohnungseigentümer ergeben, dass das vorgelegte Angebot sich im Rahmen des Üblichen bewegt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 26/17, 17.05.2018
Sieht die Teilungserklärung vor, dass gebildete Untergemeinschaften eigenständig Sanierungsbeschlüsse fassen können, schließt dies das Anfechtungsrecht eines Miteigentümers außerhalb der Untergemeinschaft nicht aus.

Von materiellen Anfechtungsgründen, die fristgebunden vorzutragen sind, sind die Sachurteilsvoraussetzungen abzugrenzen, die nach § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfen sind.

Eine Notmaßnahme nur in dem Umfang zulässig ist, als unmittelbar drohender Schaden abgewendet werden muss. Eine umfassende Sanierung ist jedoch keine Notmaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG.

Ein Beschluss über eine Sanierungsmaßnahme setzt voraus, dass zuvor zumindest drei Alternativangebote eingeholt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 168/15, 17.05.2018
Die Abberufung stellt einen bedingungsfeindlichen Organisationsakt dar. Mit Zugang des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter sein Verwalteramt und es stehen ihm die Verwalterbefugnisse nicht mehr zu.

Wegen § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gilt dies auch, wenn der Abberufungsbeschluss angefochten ist; erst nach rechtskräftiger Ungültigerklärung verliert der Beschluss seine Wirkung.
LG Dortmund, AZ: 9 T 95/18, 13.12.2018
Den Wohnungseigentümern fehlt es an der Beschlusskompetenz, um eine vom Kalenderjahr abweichend Abrechnungsperiode für die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan festzulegen.

Nichtig ist ein Beschluss infolge Unbestimmtheit dann, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Beschlüsse einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sind ,,aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 49/18, 04.12.2018
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaff zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaffsplans eingesetzt worden sind.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 24/18, 20.12.2018
Die Eigentümerversammlung kann beschließen, gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung einzulegen oder das Rechtsmittel zurückzunehmen, die Zustimmung zu einem Vergleich oder ähnliches.

Was indes keinesfalls möglich und mangels Beschlusskompetenz nichtig ist, wäre ein Beschluss, der in die Individualrechte der übrigen beklagten Eigentümer eingreift und diesen ein bestimmtes Prozessverhalten vorschreiben würde.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 71/17, 23.10.2018
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