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Urteile zu Kategorie: Instandsetzung / Instandhaltung

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Eine Jahresabrechnung muss die Anfangs- und Endbestände ausweisen und einen Kontenabgleich ermöglichen.

Auf die Bildung einer Instandhaltungsrücklage können die Wohnungseigentümer nicht verzichten, wenn ein Eigentümer die Bildung einer Rücklage fordert.

Die Höhe der zu bildenden Rücklage richtet sich, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorgetragen sind, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 II. BV, wonach 9,00 € pro Jahr und Quadratmeter anzusetzen sind. Diesen Betrag kann das Gericht im Wege der Ersetzung gem. § 21 Abs. 8 WEG ausurteilen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 30/18, 19.06.2018
Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden, haften sie bei deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner.

Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 101/16, 23.02.2018
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.

Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/17, 08.06.2018
Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 109/17, 24.04.2018
Sieht die Teilungserklärung vor, dass gebildete Untergemeinschaften eigenständig Sanierungsbeschlüsse fassen können, schließt dies das Anfechtungsrecht eines Miteigentümers außerhalb der Untergemeinschaft nicht aus.

Von materiellen Anfechtungsgründen, die fristgebunden vorzutragen sind, sind die Sachurteilsvoraussetzungen abzugrenzen, die nach § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfen sind.

Eine Notmaßnahme nur in dem Umfang zulässig ist, als unmittelbar drohender Schaden abgewendet werden muss. Eine umfassende Sanierung ist jedoch keine Notmaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG.

Ein Beschluss über eine Sanierungsmaßnahme setzt voraus, dass zuvor zumindest drei Alternativangebote eingeholt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 168/15, 17.05.2018
Bei der Errichtung eines neuen Müllstellplatzes handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

Eine Zustimmung zur Errichtung eines Müllstellplatzes liegt nicht schon dann vor, wenn von beiden im Grundbuch eingetragenen Ehegatten nur einer seine Zustimmung erteilt hat.

Ein Verwalter, der den neuen Müllstellplatz wegen Wegfalls des bisherigen Standortes ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer errichtet, ist verpflichtet, den Müllstellplatz auf seine Kosten wieder zu entfernen.
AG Dortmund, AZ: 511 C 7/18, 22.02.2019
Gestattet ein Beschluss einem Eigentümer, bauliche Veränderungen vorzunehmen mit der Maßgabe, dass diesem Eigentümer die Kosten für die zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Veränderung auferlegt werden, zielt die Regelung nach ihrem klaren Wortlaut ("zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung") unzweifelhaft auf eine Vielzahl künftiger Maßnahmen. Für eine solche Regelung besteht keine Beschlusskompetenz der Eigentümer.
AG München, AZ: 485 C 20738/17, 29.08.2018
Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband.

Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet, sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/17, 16.11.2018
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit einer Eigentümerverammlung dürfen Rechtsanwälte und Architekten als Berater der Gemeinschaft bei der Beschlussfassung nicht zugegen sein.

Da der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Ausprägung des Prinzips der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, handelt es sich insoweit nicht lediglich um ein Individualrecht, sondern um ein altruistisches Mitgliedschaftsrecht, welches der gesamten Gemeinschaft zukommt und welches keine eigene Betroffenheit erfordert.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 18/19, 12.08.2019
Bei der Beschlussfassung über die Instandsetzungsmaßnahme ist auch über die Finanzierung zu beschließen. Hierbei sind insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer zu beachten. Dies erfordert ggf. eine Kosten-Nutzen-Analyse und die Klärung der Kostenfrage und der Finanzierung.
LG Dortmund, AZ: 1 S 4/19, 28.01.2020
Die Gemeinschaft kann im Einzelfall bei aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen im Sondereigentum einen Eigentümer auf eigene Feststellungen zur Klärung der in seinem Bereich aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen verweisen.

Eine Jahresabrechnung ohne korrekte Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung beeinträchtigt ist.

Ist die vom Verwalter vorgelegte und genehmigte Jahresabrechnung fehlerhaft, löst dies bereits als solches die Kostenhaftung des Verwalters aus.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 73/18, 22.10.2019
Es widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung, eine kostenintensive Instandhaltungsmaßnahme ohne Hinzuziehung eines Fachmannes zu beschließen.

Die Einholung von Vergleichsangeboten gehört nicht zu den originären Aufgaben der Hausverwaltung. Diese Tätigkeit kann eine Sondervergütung auslösen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 21/18, 12.09.2018
Die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes ist ein Gemeinschaftsrisiko, das von allen Wohnungseigentümern getragen werden muss, und zwar unabhängig davon, ob der Mangel zufällig nur einen einzelnen Wohnungseigentümer betrifft.
LG Dresden, AZ: 2 S 575/18, 21.06.2019
Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu ergreifen.

Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren und einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen.

Der mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossene Verwaltervertrag kann Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer entfalten.

Ein Bauträgerverwalter muss die Gemeinschaft über seine eigenen Säumnisse informieren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/18, 19.07.2019
Zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung einer Indstandsetzungsmaßnahme ist es erforderlich, Vergleichsangebote bereits mit der Einladung den Wohnungseigentümern bekanntzugeben.

Denn es ist einem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, dass er unter dem Druck der Eigentümerversammlung drei Vergleichsangebote, die ihm erstmals in der Versammlung vorgelegt werden, sogleich überprüft, um dann im unmittelbaren Anschluss Beschluss zu fassen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 9/20, 15.05.2020
Hat der Gebäudeversicherer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart, dass nur der Versicherungsnehmer (d.h. die WEG) und nicht der Versicherte (Wohnungseigentümer) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen darf, so schließt dies die Geltendmachung eines Versicherungsschaden durch einen Wohnungseigentümer nicht aus, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihn zur Geltendmachung der Ansprüche durch Beschluss ermächtigt hat.
LG Münster, AZ: 15 S 23/15, 19.09.2019
Hat ein Sachverständiger bauliche Mängel an dem Objekt und einen Sanierungsbedarf festgestellt, ist das Ermessen der Wohnungseigentümer, nicht zu handeln, auf "null" reduziert.

Das Gericht ist berechtigt, die erforderlichen, aber nicht beschlossenen Massnahmen gem. § 21 Abs. 8 WEG zu ersetzen.

Haben die Wohnungseigentümer einen Sanierungsbeschluss in pflichtwidriger Weise unterlassen, haften sie gegenüber dem betroffenen Eigentümer für den Schaden gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG persönlich.

Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, über abgeschlossene Zeiträume nachträglich etwaige Verpflichtungen der Gemeinschaft zu begründen.
AG Essen, AZ: 196 C 143/19, 10.06.2020
Bei allen größeren Instandsetzungsmaßnahmen (ab 3.000,00 EUR) sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen, die vergleichbar sind oder aufgrund der Bepreisung der einzelnen Leistungen vergleichbar gemacht werden können.

Es ist die Aufgabe der Hausverwaltung, für das Vorliegen von drei Vergleichsangeboten in der Eigentümerversammlung zu sorgen.
AG Dinslaken, AZ: 35 C 3/20, 23.07.2020
Sind Renovierungskosten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert worden, handelt es sich dabei gleichwohl um Ausgaben, die zu den übrigen Kosten in die Jahresabrechnung addiert und eingestellt werden müssen.

Selbst bei wirksamer Beschlussfassung über eine lnstandhaltungsmaßnahme kann die Auswahl eines Fachunternehmens nicht auf den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat übertragen werden. Ein solcher Beschluss ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 37/20, 20.04.2020
1. Ein verständiger Wohnungseigentümer ist nicht in der Lage, anhand des elfseitigen Abrechnungswerks die Rechnungslegung auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.

2. Es genügt nicht, wenn drei Sanierungsangebote in tabellarischer Zusammenfassung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

3. Die nachträgliche Genehmigung einer Instandsetzungsmaßnahme widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 37/20 WEG, 28.05.2021
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