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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Eine Beschlussersetzungsklage kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinschaft sich mit der Sache vorbefasst hat. Dabei muss der Beschlussantrag hinreichend bestimmt und konkretisiert sein.

Das Gericht kann ohne die notwendigen Unterlagen keine Beschlussersetzung veranlassen.

Dem Anerkenntnisurteil durch Anerkenntnis der beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft steht der Klageabweisungsantrag eines einzelnen Wohnungseigentümers entgegen, der als Nebenintervenient der Klage beitreten kann.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21 WEG, 27.11.2023
Dachfenster gehören als Teil der Außenhülle zum Gemeinschaftseigentum.

Ein Sondernutzungsberechtigter darf nicht schlechter stehen als ein Sondereigentümer, so dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung immer nur auf Teile beziehen kann, die auch sondereigentumsfähig sind.
LG Dortmund, AZ: 17 S 87/23, 17.11.2023
Eine Entlastung des Verwalters kann nur dann erteilt werden, wenn der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) umfassend und zutreffend erstellt worden ist.

Der Bericht hat in einer Art und Weise zu erfolgen, dass einem durchschnittlichen Wohnungseigentümer ohne Zuhilfenahme fachlicher Hilfe ein Verständnis möglich ist.

Die Übersendung von Abrechnungsunterlagen ersetzt den Vermögensbericht gerade nicht.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 3/23, 09.11.2023
Das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage entfällt nicht schon deshalb, weil die beschlossene Sanierungsmaßnahme bereits umgesetzt wurde.

Die bloße Übersendung eines einzigen Angebotes an die Wohnungseigentümer ist nicht ausreichend.

Fehlt ein Vermögensbericht, widerspricht die Entlastung der Verwaltung nicht schon deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern es muss vorgetragen werden, welche möglichen Ersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen.

Das Abhalten einer Eigentümerversammlung um 17.00 Uhr in einem von der Liegenschaft 14 km entfernten Ort, der innerhalb von 30 Minuten mit dem Pkw erreichbar ist, widerspricht noch ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 31/22 WEG, 01.12.2023
Ein Wohnungseigentümer kann sich per einstweiliger Verfügung zur Durchführung einer Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages durch das Gericht ermächtigen lassen.

Die Angabe von mehreren konkreten Verwaltervorschlägen ist für die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage nicht erforderlich.

Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
AG Mainz, AZ: 74 C 8/23, 04.04.2023
Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem (Einzel-)Wirtschaftsplan entsprechen.

Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 9/23, 25.10.2023
Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es nicht mehr an.

Ein Beschluss ist deshalb zu unbestimmt, wenn nicht auf Grundlage eines Angebotes, sondern „analog“ zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine analoge Beauftragung soll.
AG München, AZ: 1294 C 10278/22, 08.11.2022
Vor der Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme muss wegen der im Innenverhältnis immer bestehenden Nachschusspflicht eine entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer in dem Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert werden.

Im Innenverhältnis gibt es grundsätzlich eine unbegrenzte Nachschusspflicht. Das bedeutet, dass die Eigentümer im Innenverhältnis eben nicht nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften.
LG Bremen, AZ: 4 S 156/22, 04.11.2022
Auch nach dem In-Kraft-Treten des WoMEG zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 2/23 WEG, 20.03.2023
Bei einem Anspruch auf Erstellung der Jhresabrechnung muss der Kläger seinen auf Beschlussersetzung gerichteten Antrag so formulieren muss, dass konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend die streitbehafteten Wirtschaftsjahre auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 S. 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks - und unter Einschluss der in der Gemeinschaft geltenden Verteilungsschlüssel - benannt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger damit faktisch gezwungen wird, die an sich der jeweiligen Verwaltung obliegende Pflicht, für eine Beschlussreife zu sorgen, selbst übernehmen muss.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 29/22 WEG, 03.04.2023
Die Änderung der Kostenverteilung muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Auch erhebliche Mehrbelastungen eines Wohnungseigentümers sind bei einer Änderung des Verteilungsschlüssels nicht ausgeschlossen.

Das Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar.

Eine starre Grenze der zulässigen Mehrbelastung gibt es nicht.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 96/22, 01.09.2023
Die Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) unterliegt einer Zweckbindung.

Soll im Rahmen der Energiewende eine Photovoltaikanlage erstmals angeschafft werden, stellt dies keine modernisierende Instandhaltung dar.

Die Zweckbindung der Mittel in der Erhaltungsrücklage kann durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben und/ oder verändert werden. Eine solche Teilauflösung der Erhaltungsrücklage entspricht aber nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese danach noch hinreichend hoch angesammelt ist.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 13 C 1169/22, 25.10.2023
Es besteht im neuen Recht eine Beschlusskompetenz der Eigentümer, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen, bzw. einen von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel für die Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen.

Erforderlich insoweit ist mindestens, dass die späteren Ausgaben nach den gleichen Schlüsseln verteilt werden, nach welchem die Rücklage befüllt wurde, insoweit gilt der Grundsatz, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch sein muss.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 133/22, 12.10.2023
Beschlüsse der WEG sind wegen des Verstoßes gegen die Nichtöffentlichkeit anfechtbar, wenn die Klägerin laut dem Protokoll die Anwesenheit der Ehefrau des Beklagten gerügt hatte, ohne dass diese die Versammlung verlassen hat.

Es ist auch nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass sich die Anwesenheit der Ehefrau auf die Beschlussergebnisse ausgewirkt hat. So kann sich die Klägerin allein dadurch, dass ihr mehrere Personen gegenüber saßen, gehemmt gefühlt haben, wohingegen sich der Beklagte allein durch die Anwesenheit seiner Ehefrau bestärkt gefühlt haben kann. Die Beweislast für die fehlende Kausalität liegt bei dem Beklagten.
LG Aurich, AZ: 1 S 83/21 WEG, 03.01.2024
Für jeden Wohnungseigentümer muss nicht nur bis zum Beginn einer Eigentümerversammlung, sondern auch während einer solchen die Möglichkeit bestehen, die Versammlungsstätte zu erreichen, um an der Versammlung teilnehmen zu können.

Ist der Zugang zu der Versammlungsstätte nicht ohne Weiteres möglich, muss durch Inanspruchnahme gebräuchlicher Mittel die Möglichkeit bestehen, dass ein zutrittsbereiter Wohnungseigentümer um Einlass bitten kann.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 33/23 WEG, 23.02.2024
Wurde eine Eigentümerversammlung durch eine unzuständige Person einberufen, kann ein Unterlassungsanspruch, die Versammlung zu untersagen, nicht gegen die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Es besteht auch kein Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft, dem einberufenen Wohnungseigentümer Weisungen zu erteilen oder die Einberufung zu widerrufen.

Der Anspruch ist gegen den einberufenden Eigentümer zu richten.
AG Berlin-Mitte, AZ: 72d C 15/24 WEG, 01.03.2024
Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 S. 3 WEG ist nicht isoliert anfechtbar, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Durch die isolierte Anfechtbarkeit würde das Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden. In der Regel hat sich der Absenkungsbeschluss innerhalb kürzerer Zeit erledigt, da er nur zur Vorbereitung des eigentlichen Beschlusses dient. Dieser wird in der Regel zeitnah nach dem Absenkungsbeschluss gefasst werden.
AG Mülheim, AZ: 23 C 1145/23, 13.02.2024
Ein nicht zertifizierter Verwalter kann seit dem 01.12.2020 nicht wiedergewählt werden. Daran ändert auch nichts die Übergangsfrist des § 48 Abs. 4 WEG für vor dem 01.12.2020 gewählte Verwalter nichts.

Eine Änderung der Kostenverteilung kann nur für künftige Wirtschaftsjahre beschlossen werden, nicht aber für ein bereits fast abgelaufenes Wirtschaftsjahr.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 75/23, 25.03.2024
Eine Pflicht zur Einberufung zur Eigentümerversammlung besteht, wenn ein Einberufungsgrund nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG vorliegt. Einberufungsgrund ist das Erfordernis einer mindestens einmal im Jahr vorzunehmenden Einberufung zur Eigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 1 WEG.

Die Corona-Pandemie als solche kann nicht als Grund einer mehrjährigen Aussetzung der Einberufung der Eigentümerversammlung herangezogen werden.
AG Bonn, AZ: 211 C 57/21, 27.02.2023
Eine Beschlussersetzung durch das Gericht kommt ohne der erforderlichen Vorbefassung der Gemeinschaft mit dem von einem Eigentümer verfolgten Begehren nicht in Betracht.

Ggfls. ist die Durchführung einer Versammlung gerichtlich zu erzwingen.
AG Bonn, AZ: 210 C 53/21, 23.01.2023
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