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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Gravierenden Fehler in der Jahresabrechnung, die Vergabe von Aufträgen ohne Beschluss der Eigentümerversammlung, wozu die Verwaltung nicht bzw. nicht in dem Umfang befugt war, und der Verstoß gegen das Gebot des § 27 Abs. 5 WEG, eingenommene Gelder der Wohnungseigentümer von ihrem Vermögen gesondert zu halten, stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar, die jedenfalls bei einer Gesamtschau eine Wiederbestellung der bisherigen Verwaltung nicht mehr vertretbar erscheinen lassen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 39/12, 12.07.2013
Dass ein Beschluss über eine größere Instandsetzungsmaßnahme in der Regel nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn zuvor mehrere Kostenangebote eingeholt werden, muss ein Verwalter wissen.

Ein Hinweis des Verwalters auf der Eigentümerversammlung, es seien drei Angebote erforderlich, lassen seinen Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Die Pflichtverletzung liegt bereits darin, den Beschlussantrag über die Instandsetzung ohne das Vorliegen von drei Angeboten auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt zu haben.
LG Berlin I, AZ: 85 S 98/16, 02.02.2018
Wurde eine Beschlussfassung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung erfolgreich angefochten, besteht gegen den Verwalter ein Nacherfüllungsanspruch, welchen der Verwalter innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft des die Jahresabrechnung aufhebenden Urteils zu erstellen ist (differenzierter: LG Dortmund 1 T 51/18).

Stimmen nicht sämtliche Wohnungseigentümer der Genehmigung einer nach erfolgreicher Anfechtung zu korrigierenden Jahresabrechnung durch Umlaufbeschluss zu, muss der Verwalter unverzüglich eine Eigentümerversammlung einberufen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 63/17, 13.04.2018
Eine Jahresabrechnung muss die Anfangs- und Endbestände ausweisen und einen Kontenabgleich ermöglichen.

Auf die Bildung einer Instandhaltungsrücklage können die Wohnungseigentümer nicht verzichten, wenn ein Eigentümer die Bildung einer Rücklage fordert.

Die Höhe der zu bildenden Rücklage richtet sich, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorgetragen sind, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 II. BV, wonach 9,00 € pro Jahr und Quadratmeter anzusetzen sind. Diesen Betrag kann das Gericht im Wege der Ersetzung gem. § 21 Abs. 8 WEG ausurteilen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 30/18, 19.06.2018
Eine Jahresabrechnung, die nicht nach dem Wirtschafisplan geschuldeten Soll-Zahlungen berücksichtigt, sondern die tatsächlich erfolgten Zahlungen zur Grundlage des Abrechnungsergebnisses macht, ist nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 6/18, 20.07.2018
Ein als Anfechtungsantrag formulierte Klageantrag ist analog §§ 133, 154 BGB dahin auszulegen, im Fall der Nichtigkeit des Beschlusses eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, die anstelle der Soll-Zahlungen die tatsächlich geleisteten Zahlungen berücksichtigt, ist nichtig.

Eine Jahresabrechnung muss gemäß § 28 Abs. 3 WEG das gesamte Kalenderjahr umfassen, die Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Jahr müssen übersichtlich dargestellt werden.

Die Missachtung einer qualifizierten Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung macht die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/18, 20.07.2018
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Abberufung eines Verwalters ist gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugernutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhäitnis zerstört ist.

Dies ist der Fall, wenn der Verwalter ein fehlerhaftes Protokoll erstellt, in welchem er einen Beschluss über seine Kündigung mit einem späteren Datum versieht.
AG Langenfeld (Rhld.), AZ: 64 C 95/16, 16.08.2018
Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.

Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/16, 20.04.2018
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.

Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/17, 08.06.2018
Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 4 WEG dazu verpflichtet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, ob die Ursache von am Sondereigentum auftretenden Mängeln (hier: Schimmel und Feuchtigkeitsbildung) im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 149/17, 17.07.2018
Eine entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht kommt bei einer analogen Anwendung des § 906 BGB mit bezug zum Wohnungseigentumsrecht nicht in Betracht, da dies gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 18/18, 11.09.2018
Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 109/17, 24.04.2018
Der Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der dort festgesetzten Hausgeldzahlungen. Durch den Beschluss über die nachfolgende Jahresabrechnung soll hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände kein neuer Anspruch begründet werden (BGH NJW 1996, 725).

Die Einnahmen bzgl. offener Hausgeldforderungen aus einem vorherigen Abrechnungszeitraum dürfen nicht in die Einzelabrechnung eingestellt werden und damit auch nicht auf die Eigentümer umgelegt werden. Diese sind vielmehr nur in die Jahresgesamtabrechnung als Einnahmeposten einzustellen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 72/17, 29.01.2018
1. Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht.

2. Ein Beschluss ist bereits deshalb anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer ihr Ermessen nicht sachgerecht ausüben.Damit die Wohnungseigentümer eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage haben, ist es allerdings nicht ausreichend, dass alternative Möglichkeiten zu der Beschlussfassung im Rahmen der Eigentümerversammlung erörtert werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 6/16, 15.03.2018
1. Eine Jahresabrechnung ist für ungültig zu erklären, wenn sie rechnerisch intransparent und nicht nachvollziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn angegebenen Anfangsbestände der Bankkonten zuzüglich der Einnahmen und abzüglich der Ausgaben nicht mit den ausgewiesenen Endbeständen im Einklang stehen.

2. Die Wohnungseigentümer können ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung nur dann nachkommen, wenn sie ausreichende Informationen über den Umfang von Rechten und Pflichten aus dem Abschluss von Mini-Jobs erhalten haben.

3. Eine Übersendung von Unterlagen (hier: Wirtschaftsplan) zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 184/16, 15.03.2018
Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt, hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten.

Nach der gebotenen objektiv-normativen Auslegung der Teilungserklärung kommt den dort angegebenen Wohnungsgrößen insoweit rechtliche Relevanz zu, als die dort angegebenen Wohnungsgrößen als Verteilermaßstab vereinbart worden sind.

Wenn und insoweit die Wohnungseigentümer hiervon abweichen wollen, bedarf dieses einer gesonderten Beschlussfassung (§ 16 Abs. 3 WEG) und kann nicht - konkludent - in der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erfolgen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 91/16, 17.05.2018
Einem Wohnungseigentümer darf nicht grundlos die Möglichkeit genommen oder beschränkt werden, auf eine Eigentümerversammlung auf die Willensbildung der übrigen Eigentümer einzuwirken.

Ein Beschluss muss hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein, so dass bei objektiv-normativer Auslegung erkennbar ist, was Gegenstand der Beschlussfassung ist.

Eine abschließende "Auftragserteilung" darf nicht dem Beirat überlassen werden. Eine solche Delegation der elementaren Eigentümerbefugnisse ist unzulässig.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/17, 07.06.2018
Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs führt nicht dazu, dass der Zustand legalisiert wird (BGH NJW 2011, 1068). Folge ist lediglich, dass der Miteigentümer seinen Beseitigungsanspruch nicht (mehr) mit Erfolg durchsetzen kann.

Demzufolge hat der Bundesgerichtshof es auch für zulässig erachtet, dass der durch eine Eigentumsbeeinträchtigung gestörte Eigentümer im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht die Störung beseitigen kann und der Störer dies dulden muss (BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10).

Für den aus einer entsprechenden Beschlussfassung folgenden Duldungsanspruch ist aber nicht der einzelne Eigentümer, sondern die WEG anspruchsberechtigt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 98/17, 07.06.2018
Eine Umzugspauschale kann gem. § 21 Abs. 7 WEG beschlossen werden.

Die von der Pauschale betroffenen Wohnungseigentümer dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine Pauschale in Höhe von 100,00 € überschreitet dieses Maß allerdings.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 69/16, 01.11.2017
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses über die Sanierung eines Balkons eines Wohnungseigentümers entfällt nicht dadurch, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden und nicht mehr rückgängig zu machen ist, weil die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind.

2. Hat die Eigentümergemeinschaft in das Protokoll der Eigentümerversammlung lediglich aufgenommen, dass eine ausführliche Information durch die Verwaltung und eine Diskussion der Gemeinschaft stattgefunden habe, kann das Gericht anhand dieser Angaben nicht überprüfen, ob die Gemeinschaft ggf. sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einbezogen hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 99/16, 31.01.2017
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