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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Das Entfernen einer Garagendachbekiesung stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Ein Beschluss, der den Eigentümer des einzig verbliebenen bekiesten Garagendach zum Entfernen in Eigenregie verpflichtet, ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 204/16, 09.05.2017
Ein Kinderspielhaus darf nicht ohne Zustimmung der übrigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer im sondernutzungsberechtigten Gartenteil aufgestellt werden.

Ein angeblich mündlich eingeholtes Einverständnis genügt insoweit nicht, da die Zustimmung nur durch einen fömlichen Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen kann (oder durch einen Umlaufbeschluss).
AG Bottrop, AZ: 20 C 39/16, 27.07.2017
Im Verwaltervertrag dürfen für die dem Verwalter obliegenden üblichen Tätigkeiten keine Sondervergütungen festgelegt werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall dem Verwalter für seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ein Sonderhonorar zubilligen will.

Beim Verwalterwechsel ist der zum 01.01. des Folgejahres eintretende neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des Vorjahres verpflichtet.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Regelung des § 28 Abs. 5 WEG kann durch eine in der Teilungserklärung bestimmte Übertragung der Prüfung und Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auf den Verwaltungsbeirat grundsätzlich abbedungen werden.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass eine Jahresabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist vom Verwaltungsbeirat geprüft werden muss und nach Ablauf dieser Frist eine Fiktion der Abrechnungsgenehmigung eintritt, ist nichtig.
AG Schwerin, AZ: 14 C 436/15, 15.07.2016
Fehlt ein Verwalter und wirken die übrigen Miteigentümer an der Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht mit, so kann das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers diesen zur Einberufung nach § 21 Abs. 4 WEG ermächtigen.

Das Einberufungsbegehren ist aber grds. auf die Wahl einer neuen Hausverwaltung zu beschränken.

Besondere Anforderungen an die Person des die Ermächtigung begehrenden Wohnungseigentümers in Sachen Zuverlässigkeit sind nicht zu stellen.
AG Pinneberg, AZ: 60 C 40/15, 26.01.2016
Ein WEG-Verwalter ist verpflichtet, die vom Vorverwalter erstellte Abrechnung auf einer Eigentümerversammlung beschließen zu lassen.

Die Anfechtung einer Verwalterbestellung rechtfertigt es nicht, eine Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückzustellen.

Wird eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes erhoben, ist das Beschwerdegericht auch berechtigt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert höher festzusetzen als das Amtsgericht.
LG Dortmund, AZ: 1 T 77/17, 28.08.2017
Müssen die im Sondereigentum stehenden Balkonfliesen eines Wohnungseigentümers für Instandhaltungszwecke am Gemeinschaftseigentum entfernt werden, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, deren Neuwert zu erstatten.

Ein Abzug neu für alt kommt nicht in Betracht, wenn die Fliesen erst vor neun Jahren erneuert wurden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 18/17, 11.08.2017
Soll ein Nachbargrundstück an die öffentliche Wasserversorgung mittels eines separaten Wasserrohres durch den Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft verlegt werden, stellt diese bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, dar, wenn in die Kellerwand ein Loch geschlagen werden muss, welches die Gefahr von Undichtigkeiten und somit dem Eintreten von Feuchtigkeit mit sich bringt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 68/17, 13.10.2017
Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist grundsätzlich die Einholung mehrerer Angebote durch die Wohnungseigentümer erforderlich.

Hat ein Wohnungseigentümer in einer zerstrittenen Gemeinschaft sich selbst nicht um die Einholung eines eigenen Verwalterangebotes gekümmert selbst haben sich nicht darum gekümmert, so besteht kein gerechtfertigter Anlass, wenn er dies der Mehrheit, die sich für die Wahl eines bestimmten Bewerbers entschieden hat, als Mangel ordnungsgemäßer Verwaltung vorwirft.
LG Dortmund, AZ: 17 S 112/15, 15.01.2016
Die WEG-Beschlüsse sind "aus sich heraus" objektiv und normativ – auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Beschlüsse, die den Wohnungseigentümern abweichend von den gesetzlichen Regeln Pflichten auferlegen, sind nichtig.
AG München, AZ: 484 C 9711/16, 25.04.2017
Bei einer baulichen Veränderung (hier: Umbau einer Terrasse mit anderem Material) ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage einhergeht.

Ist ausweislich der Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung erforderlich und fehlt diese, kommt es auf einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG nicht mehr an.
AG München, AZ: 482 C 12322/16, 14.02.2017
Ein Verwaltervertrag unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragskontrolle der §§ 305 ff. BGB.

Die Bevollmächtigung von Eigentümern zum Abschluss eines Verwaltervertrages widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwaltervertrag einer Kontrolle nach § 307 ff. BGB nicht standhält.

Insoweit bezieht sich die Ungültigerklärung des Beschlusses über den Verwaltervertrag auch auf die Verwalterbestellung, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter trotz Ungültigkeit des Beschlusses betreffend den Abschluss eines Verwaltervertrages bestellt hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 49/16, 27.09.2017
Haben die Wohnungseigentümer einen einheitlichen Beschluss gefasst, der zwei selbstständige Regelungen enthält, zum einen die Verwalterbestellung und zum anderen die Bevollmächtigung einer Miteigentümerin zum Abschluss eines Verwaltervertrages, so führt die Unwirksamkeit des Verwaltervertrages auch zur Unwirksamkeit der Bestellung.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 232/06, 04.01.2007
Einer gerichtlichen Inhaltskontrolle hält der Verwaltervertrag nicht stand, wenn sie eine Sondervergütung für eine von dem Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu erbringenden Tätigkeit vorsieht.

Ist die Summe der unwirksamen Klauseln ist nicht so groß, dass nur ein leerer Vertragstorso zurückbleibt, werden die zentralen Aufgaben und Pflichten des Verwalters davon nicht berührt, da unterstellt werden kann, dass der Vertrag auch ohne die zu beanstandende Klausel gebilligt worden wären.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 132/13, 24.06.2015
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Versäumt ein Wohnungseigentümer unverschuldet die Anfechtungsfrist des § 46 WEG, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Die Übertragung des Stimmrechts auf einer Eigentümerversammlung im notariellen Kaufvertrag ist durch den Veräußerer auf den Erwerber zulässig.

Der veräußernde Wohnungseigentümer ist in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Stimmrechtsübertragung zur Eigentümerversammlung zu laden. Versäumt der Verwalter dies in Kenntnis der Umstände, sind ihm gem. § 49 S. 2 WEG die Kosten des Anfechtungsverfahrens aufzuerlegen.
AG Essen, AZ: 196 C 31/10, 11.11.2010
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt.

Ein Wohnungseigentümer kann eine zunächst verweigerte Zustimmung im schriftlichen Verfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG später noch korrigieren und mit „Ja“ stimmen.

Der Verwalter kann den Beschlussantrag als angenommen festgestellen und diese Feststellung aber unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) stellen, dass ein Wohnungseigentümer innerhalb der gesetzten Frist dieser Verfahrensweise widerspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/16, 12.07.2017
Die Wohnungseigentümer können Beschlüsse über die Genehmigungen von Jahresabrechnungen in rechtlich zulässiger Weise unter den Vorbehalt einer nachträglichen Genehmigung stellen.

Die aufschiebend bedingte Beschlussfassung verstößt nicht gegen den wohnungsrechtlichen Grundsatz, die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft durch klare Beschlussfassungen aufrecht zu erhalten, wenn der Beschluss eine Erklärungsfrist des Beschwerdeführers von 14 Tagen vorsieht, so dass nach Ablauf dieser kurzen Frist Klarheit über die Zustimmung oder Ablehnung besteht.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 142/04, 22.09.2006
§ 10 Abs. 2 S. 2 WEG gibt dem einzelnen Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung bzw. Zustimmung zu einer Vereinbarung, mit der eine bestehende Vereinbarung abgeändert oder eine vom Gesetz abweichende Regelung erstmals getroffen wird.

Der Anspruch umfasst auch die Bewilligung der Eintragung der Änderungsvereinbarung ins Grundbuch. Voraussetzung des Änderungsanspruchs ist, dass ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls unbillig erscheint.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 6 U 23/15, 08.03.2016
Die Wahl von 4 Verwaltungsbeiräten verstößt ohne abweichende Vereinbarung gegen die Regelung in § 29 Abs. 1 S. 2 WEG, wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer besteht.

Es fehlt einem Beschluss über Instandsetzungsmaßnahmen an der erforderlichen Bestimmtheit, wenn keine Angaben zur Art und Weise der Ausführung und kein Kostenrahmen bekannt gegeben wurde.
AG München, AZ: 481 C 11177/16, 18.01.2017
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