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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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§ 21 WEG
1. Ein Beschluss zur Kündigung des Vertrages über den Kabelanschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht gleichzeitig feststeht, welche Alternative zum Empfang von Fernseh- und Rundfunksendern zu Verfügung steht.

2. Hierzu genügt es nicht, wenn die Entscheidung über eine Alternative in einer späteren Versammlung gefasst werden soll.
AG Eutin, AZ: 29 C 21/12, 18.03.2013
Der Hausverwalter ist gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung über seine Entlastung als Bevollmächtigter anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen (KG NJW - RR 1989, 144; OLG Zweibrücken ZMR 1992, 206; OLG Düsseldorf WUM 1999, 59; OLG Köln NZM 2007, 334).

Die Errichtung einer Holzterrasse birgt die Gefahr einer intensiveren Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftseigentums durch die auf Rasenflächen angelegten Terrassen, verbunden mit einem erhöhten Störpotential.
AG Weimar, AZ: 5 C 839/11, 01.03.2013
Der Verwalter, der selbst Wohnungseigentümer ist, kann an der Abstimmung über seine Entlastung nicht mitwirken. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß der Verwalter als Vertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Abstimmung über seine Entlastung teilnehmen will.

Etwas anderes gilt nur, wenn der als Vertreter handelnde Verwalter von dem Wohnungseigentümer eine Weisung erhalten hat, wie er abzustimmen hat.
KG Berlin, AZ: 24 W 5887/87, 12.09.1989
Ein einzelner Wohnungseigentümer hat grds. keinen Anspruch auf eine kostenintensive Fassadenisolierung, wenn die Gemeinschaft nicht über die notwendigen Mittel verfügt und die Gefahr von Feuchtigkeits- und Schimmelbildung durch andere Maßnahmen (Heizen, Lüften) reduziert werden kann.

Bei der Beurteilung ist auch immer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
LG Köln, AZ: 29 T 72/09, 12.04.2010
An einen wichtigen Grund gegen die Bestellung eines Verwalters sind schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Das Gericht darf deshalb ohne zwingende Notwendigkeit nicht in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer eingreifen

Setzt aber ein Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht gegen die Mehrheit nach Köpfen für eine seinen Interessen einseitig verbundene Person ein, ist die persönliche und fachliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen.
LG Hamburg, AZ: 318 S 180/10, 10.03.2011
Ein Beschluss zur Kappung der Baumkrone eines gesunden Baumes stellt einen gravierenden Eingriff dar, weil die Schnittmaßnahmen zu einer Verwundung führen, die die Gefahr von Schimmelpilzansiedlung beinhaltet, so dass der Beschluss nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Durch den ausgeführten Rückschnitt hat sich der angefochtene Beschluss nicht erledigt.
AG Düsseldorf, AZ: 90a C 6777/08, 07.09.2009
Das Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage kann den optischen Gesamteindruck der Anlage verändern, so dass die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer gem. § 22 Abs. 1 S.2 WEG erforderlich ist. Entscheidend ist, ob sich der Gesamteindruck der Wohnanlage verändert.

In der Einladung zur Eigentümerversammlung getrennt angekündigte Beschlüsse können können verbunden und gemeinsam zur Abstimmung gstellt werden.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 208/98, 29.01.1999
Das Fällen von drei von ca. 60 Bäumen in einer Eigentümergemeinschaft bedarf nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG.

Die von den Wohnungseigentümern beschlossene Maßnahme dient vielmehr der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und kann als solche mit Stimmenmehrheit gemäß § 21 Abs. 3 WEG getroffen werden.
Innerhalb des Rahmens ordnungsmäßiger Verwaltung steht den Wohnungseigentümern ein gewisser Ermessensspielraum bei der Gartenpflege zu (BayObLGZ 1985, 164/167).

Dieser Spielraum ist mit dem Beschluss, dass die drei Bäume gefällt werden sollen, nicht überschritten worden. Dies gilt umso mehr, als bei Gartenanlagen das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist und die betroffenen Bäume in ihrer Standsicherheit gefährdet waren.
OLG München, AZ: 2 Z BR 142/00, 21.02.2001
Ein Beschluss der Wohnungseigentümerver-sammlung, dass zukünftig kleine Reparaturen aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden, ist nichtig.

Ein nicht angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die im Sondereigentum stehenden Platten auf den Balkonen nur noch lose verlegt werden dürfen, ist mangels Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft nichtig.

Eine Änderung der Kostenverteilung eines Aufzuges gem. § 16 Abs. 3 WEG entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Hauptnutznießer eines Aufzuges mit den Betriebskosten allein belastet werden, wenn zugleich die Instandhaltungskosten auf alle Eigentümer, die eine theoretische Nutzungsmöglichkeit haben, umgelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 133/13, 26.11.2013
Die Entscheidung der Gemeinschaft in bezug auf einen Aufzug, die Instandhaltungskosten von den Betriebskosten zu trennen und diese den Eigentümern aufzuerlegen, die alleine von dem Aufzug tatsächlich profitieren, ist sachlich nicht zu beanstanden.

Soweit kleinere Reparaturen aus der Instandhaltungsgrundlage bezahlt werden sollen und dass dadurch die Rücklage gefährdet werde, ist dies als Prognoseentscheidung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu beanstanden.

Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer früheren Versammlung einen nicht angefochtenen Beschluss zur Verlegung des Balkonoberbodens gefasst, ist einer weiterer Beschluss über eine Verlegungsart des Oberbodens nicht mehr zu beanstanden.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 30/12, 26.03.2013
Die Reinigungs- und Hausmeisterkosten können nicht nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden, da es sich hierbei nicht um Betriebskosten, sondern um Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung handelt, die von § 16 Abs. 3 WEG nicht erfasst werden.

Die Kabelgebühren können in den Umlageschlüssel " pro Einheit" geändert werden.

Die Aufzugskosten können anteilig nach der tatsächlichen Nutzung der Eigentümer umgelegt werden, wobei es auch zulässig, dass die Eigentümer in den höheren Etagen einen höheren Anteil zu tragen haben.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 7627/08, 25.03.2009
Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.

Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist Das gilt auch für Kosten, die der Gemeinschaft für die Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 83/07, 27.09.2007
Der Kabelanschluss ist dem Sondereigentum zuzuordnen, so dass in Ermangelung einer Kostenregelung in der Teilungserklärung die Eigentümer die verteilung nach freiem Ermessen umlegen können. Dies ist bei einer Umlage nach Anschlüssen nicht zu beanstanden.

Die Ändedrung einer in der Teilungserklärung vorgesehenen Kostenverteilung ist nichjt dahin zu verstehen, dass ein Wohnungseigentümer, der längere Zeit ortsabwesend ist, anteilig oder sogar komplett von verbrauchsabhängigen Kosten (hier: Wasser/Abwasser) befreit werden kann. Ein derartiger Beschluss´stellt eine unzulässige Einzelfallregelung dar.
OLG Hamm, AZ: 15 W 142/03, 04.05.2004
Der Verwaltungsbeirat hat die Jahresabrechnung nur auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Fehler in den Darstellungen berühren seine Entlastung nicht.

Auch bei schwereren Fehlern des Verwalters ist seine Wiederwahl nicht ausgeschlossen, wenn schwerwiegende vermögensschädigende Handlungen der Verwaltung nicht erkennbar sind.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
Ist unklar, ob ein Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft gefasst wurde, kann durch Auslegung und Berücksichtigung der Gesamtumstände auf das Nichtvorliegen eines Beschlusses zu schließen sein. Einer Anfechtungsklage bedarf es nicht, da diese mangels Beschlussfassung von Anfang an unbegründet wäre.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 22/13, 26.11.2013
Das Aufbringen von stattlichen Findlingen als Parksperre stellt eine bauliche Veränderung dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Auf die konkrete technische Ausführung kommt es insoweit nicht an.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 94/12, 09.07.2013
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann zwar durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH NJW 2012, 1722; OLG München, ZMR 2007, 557; BayObLG, ZMR 2001, 832).

Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG.

Existiert keine Vereinbarung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der auf der Eigentümerversammlung beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen hatte, ist gefasste Beschluss für ungültig zu erklären, da dieser eine materiell-rechtlich ansonsten nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet. Der Gemeinschaft fehlt für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist (BGH NZM 2010, 625).
LG Hamburg, AZ: 318 S 101/12, 19.06.2013
Zur vollständigen Abrechnung nach WEG gehört aber die Entwicklung der Konten der Gemeinschaft. In die Abrechnung muss deshalb der Kontenstand zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres aufgenommen werden (vgl. BGH NJW 2003, 3554, 3555).

Das Fehlen eines zwingenden Bestandteils der Abrechnung muss, unabhängig davon, ob sich der Fehler auf das Gesamtergebnis oder die Salden der einzelnen Eigentümer auswirkt, zur Ungültigerklärung des Beschlusses führen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 124/11, 06.01.2012
Die Erklärung eines Wohnungseigentümers, er erkenne den Klageanspruch an, stellt kein wirksames Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO dar. Die Berufung nur einiger der Anfechtungskläger ist zulässig.

Die Abbuchung vom Rücklagenkonto muss als Einnahme bei der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Abrechnung erfasst werden. Die falsche Rücklagendarstellung kann durch eine bloße Ergänzung der Abrechnung nicht behoben werden.

Bei der Position Heizkostenabrechnung muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (BayObLG NZM 2003, 901).
LG München I, AZ: 1 S 23229/08, 30.11.2009
Wohnungseingangstüren stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum.

Auf die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentumsräume und die Türen zum Treppenhaus zum Sondereigentum gehören, kommt es für die sachenrechtliche Zuordnung nicht an. Wie der Senat bereits klargestellt hat, kann durch eine Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB) nicht begründet werden

Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG befugt, generelle Vorgaben zu der Gestaltung der Wohnungseingangstüren zu beschließen. Enthält ein Beschluss keine Maßgaben für die Gestaltung des Sondereigentums, besteht eine generelle Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 14 mwN).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 212/12, 25.10.2013
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