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Urteile zu Kategorie: Verwalter

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Hat das Amtsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Bestimmung in der Teilungserklärung zur Sondervergütung des Verwalters ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr an­wendbar ist, besteht für eine weitere Feststellung, dass die Bestimmung auch vor diesem Zeitpunkt nicht anzuwenden bzw. dass die Bestimmung nichtig ist, kein Feststellungsinteresse.
LG Essen, AZ: 9 T 91/06, 09.03.2007
Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach der Verwalter bei säumigen Wohnungseigentümern eine bis zum dreifachen der üblichen Vergütung verlangen kann, ist nichtig. Die Grenzen für den Inhalt einer Vereinbarung werden außer von §§ 134,138 BGB auch von §§ 242,315 BGB gezogen (BayObLG NJW-RR 1990,1102; BayObLGZ 1972, 314; 1988, 287; KG ZMR 1986,127).

Das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage an der Nichtigkeit einer Regelung in der Teilungserklärung entfällt nicht dadurch, dass das erstinstanzliche Gericht die betreffende Vereinbarung bereits rechtskräftig als "nicht mehr anwendbar" beschieden hat.
OLG Hamm, AZ: 15 W 224/07, 06.12.2007
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass im Falle der Veräußerung von Wohneigentum die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, gilt dies auch im Falle der Ausübung einer Rückübertragungsklausel.

Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum an einen Dritten mit einer sogenannten Rückübertragungsklausel auflässt, benötigt bei Geltendmachung seines Rechts auf Rückübertragung daher die Zustimmung des Verwalters.

Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, muss der Rückübertragungsberechtigte zunächts gegen den Verwalter auf Zustimmung zur Rückübertragung verklagen.
OLG Hamm, AZ: I-15 W 106/12, 09.05.2012
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass im Falle der Veräußerung von Wohneigentum die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, gilt dies auch im Falle der Ausübung einer Rückübertragungsklausel.

Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum an einen Dritten mit einer sogenannten Rückübertragungsklausel auflässt, benötigt bei Geltendmachung seines Rechts auf Rückübertragung daher die Zustimmung des Verwalters.

Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, muss der Rückübertragungsberechtigte zunächts gegen den Verwalter auf Zustimmung zur Rückübertragung verklagen.
OLG Hamm, AZ: I-15 W 107/12, 09.05.2012
Es stellt einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Erfolgschancengleichheit einer Verwalterwahl dar, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates seine Stellung aus­genutzt hat, um mit den Einladungen werbende Schreiben für einen bestimmten Verwalter zu versenden.

Einen weiteren gravierenden Verstoß stellte es dar, wenn die neue Verwalterin unter Verwendung interner Daten ein werbendes Schreiben an die Erbbauberechtigten versandt hat (vgl. OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677, 678), selbst wenn sie die Daten von einem der Erbbauberechtigten erhalten haben sollte, wäre ihre Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG unzulässig gewesen.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 181/09, 06.05.2011
Der Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen, wenn eine konkrete Gefahr der sachwidrigen Information besteht. Eine solche Gefahr ist erst dann gegeben, wenn ein echter Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern auftritt, etwa wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und einigen oder allen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern nachhaltig gestört ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 170/11, 09.03.2012
Die Ungültigkeitserklärung des Bestellungsbeschlusses durch das Gericht erfolgt nach allgemeiner Meinung mit Wirkung ex tunc, d.h. der Beschluss ist von Anfang an nichtig und wirkungslos, der Bestellte verliert mit rückwirkender Kraft seine Verwalterstellung.
KG Berlin, AZ: 1 W 209/05, 31.03.2009
Auch nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) kann der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 241/12, 05.07.2013
Der Verwalter ist uneinschränkbar berechtigt, § 27 Abs. 2 Ziffer 2 WEG, Berufung einzulegen, wenn er mehrheitlich gefasste Beschlüsse verteidigen will.

Es gibt keine Pflicht der Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung, den Empfehlungen des Beirats zu folgen.

Ist lediglich die Entlastung Beschlussgegenstand der WEG-Versammlung, kann der Verwalter nicht als Vertreter einzelner Eigentümer mit abstimmen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 170/12, 19.04.2013
Der Verwalter nimmt seine Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG als eigene ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe wahr und wird dabei im Übrigen für die gesamte Gemeinschaft tätig.

Er tritt indes im Verhältnis zum geschädigten Wohnungseigentümer nicht als Erfüllungsgehilfe der übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft auf (Bärmann-Merle, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn.27; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., § 27 Rn.114; OLG Hamm, ZWE 2008,133; OLG Düsseldorf, ZMR 1999,423; BayObLG WE 2004,27; OLG Koblenz Beschuss vom 6.1.2010 - 2 U 781/09).
LG Köln, AZ: 29 S 60/10, 10.03.2011
Der Verwalter ist im Beschlussanfechtungsverfahren (§ 43 Nr. 4 WEG) berechtigt, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, wenn gegen die übrigen Wohnungseigentümer Klage erhoben wird, § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

Das Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses entfällt, wenn während des Rechtstreits der Beschluss durch eine erneute Abstimmung der Wohnungseigentümer (Zweibeschluss) bestätigt wird und der Zweitbeschluss bestandskräftig wird.

Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses kann auch in konkludenter Weise geschehen.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/10, 16.03.2011
Bei einer Neubestellung eines Verwalters ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer erforderlich (vgl. OLG Hamm, ZMR 2009, 58, 59).

Dies gilt nicht bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters, es sei denn, seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters hat sich der Sachverhalt verändert (vgl. BayObLG, WuM 1993, 488, 489; OLG Hamburg, ZWE 2002, 483, 484 unter 3; OLG Schleswig, NJW-RR 2006, 1525, 1526).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/10, 01.04.2011
Der Beschluss, einen neuen Verwalter zu bestellen, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn vor der Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern keine Vergleichsangebote zugänglich gemacht wurden.

Dem Verwaltungsbeirat kann nicht nicht völlig freie Hand gelassen werden, zu welchen Konditionen der Verwaltervertrag abgeschlossen werden soll.
LG Köln, AZ: 29 S 135/12, 31.01.2013
1. Die Tilgung eigener Schulden der Hausverwaltung mit dem Vermögen der WEG stellt eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass dieser Umstand einer erneuten Bestellung der Verwaltung durch die Mehrheit der Eigentümer entgegensteht.

2. Ein Beschluss muss den Mindestanforderungen an inhaltlicher Klarheit und Bestimmtheit genügen, weil er gemäß § 10 Abs. 4 WEG auch gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirkt.

3. Die Unwirksamkeit eines Instandhaltungsbeschlusses führt zwangsläufig auch zur Unwirksamkeit dessen Finanzierung, § 139 BGB.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 21/13, 31.10.2013
Die Wiederwahl einer Hausverwaltung entspricht selbst dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn diese Gelder von den Gemeinschaftskonten der Wohnungseigentümer zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten entnommen hat.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer ein Rechtsanwalt ist, dem nach den vielen Jahren seiner anwaltlichen Tätigkeit niemand
einen Mangel an Seriosität oder Kompetenz nachsagen kann.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 63/12, 14.02.2013
Ein Beschluss, wonach dass alle Beschlüsse gültig seien, auch wenn sie anfechtbar seien, ist unwirksam.

Bei der Wahl eines neuen Verwalters gibt es keine Vorgaben, die die Vorlage von drei Vergleichsangeboten vorschreiben.

Es ist zulässig, wenn das Auswahlverfahren des neuen Verwalters innerhalb des Beirats abläuft und die Eigentümer im Vertrauen auf eine sachgerechte und ordnungsgemäße Auswahl durch den Beirat den vorgeschlagenen Kandidaten wählen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beirat mit einem umfangreichen Ermessen zum Abschluss eines Verwaltervertrages ausgestattet wird.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/13, 31.10.2013
Gem. § 27 III Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht, die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 III Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Eine entsprechende Ermächtigung im Verwaltervertrag ist nur wirksam, wenn er mitbeschlossen wird. Der Abschluss des Verwaltervertrages durch einen vollmachtlosen Verwaltungsbeirat genügt nicht.
LG Rostock, AZ: 1 S 290/12, 27.06.2013
Bei kostenintensiven Maßnahmen muss ein gesonderter Finanzierungsbeschluss ergehen (vgl. OLG München, ZMR 2008, 233; Kammer, ZWE 2013, 31).

Die Beauftragung eines Dritten zur Erstellung der Abrechnungen ist nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Eigentümer zuvor die Vorverwaltung nicht zur Nacherfüllung im Sinne von §§ 634 Nr. 1, 635 BGB aufgefordert haben, wenn bereits drei Jahresabrechnungen in Folge ab der Bestellung der Verwaltung zu erstellen gewesen waren, gerichtlich für ungültig erklärt worden waren und die korrigierten Abrechnungen erneut fehlerhaft sind.
LG Hamburg, AZ: 318 S 87/12, 10.04.2013
Eine Ermächtigung eines Verwalters einen Rechtsanwalt auf Kosten der Gemeinschaft damit zu beauftragen, auf Eigentümerversammlungen Rechtsrat zu erteilen, ist nur berechtigt, wenn besondere sach­ liche Gründe vorliegen. Es genügt nicht, dass eine Gemeinschaft zerstritten ist oder Mängel der Beschlussfassung aufgrund der Beratung bei einer nachfolgenden Ver­ sammlung geheilt werden können.
LG Essen, AZ: 9 T 8/09, 02.09.2013
Befugnisse der Eigentümerversammlung können dem Verwaltungsbeirat durch Beschluss allenfalls in sehr engen Grenzen übertragen werden, wobei die wesentlichen sachlichen Entscheidungskriterien durch die Eigentümerversammlung vorgegeben werden müssen.

Ein Beschluss, durch den der Verwalter ohne inhaltliche Vorgaben ermächtigt wird, in Absprache mit dem Beirat für die Beratung in der bzw. jeder Eigentümerversammlung einen Rechtsanwalt auf Kosten der Gemein­schaft zu beauftragen, entspricht regelmäßig nicht ordnungs­gemäßer Verwaltung.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 520/10, 20.12.2011
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