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Urteile zu Kategorie: Kündigung fristlos und fristgerecht

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Ein Vermieter kann sich nicht immer mit Erfolg gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 BGB darauf berufen, dass vor Ausspruch der Kündigung ein höherer Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten, der die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB erfüllt hat, bestanden hat und dieser zum genannten Zeitpunkt noch nicht vollständig zurückgeführt war.
LG Essen, AZ: 15 S 129/14, 16.06.2014
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn der Mieter keine Maßnahmen dafür trifft, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, sondern dies durch sein vertragswidriges Verhalten sogar noch fördert. Auch sonstige von Mietern verursachte Geruchsbelästigungen stellen nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte einen Grund zur fristlosen Kündigung dar.
LG Düsseldorf, AZ: 21 S 240/13, 26.06.2014
Der Nießbrauchsberechtigte handelt nicht treuwidrig, wenn er trotz einer formularvertraglichen Schriftformheilungsklausel einen Mietvertrag, in den er gemäß §§ 566 Abs. 1, 567 Satz 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel kündigt (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - XII ZR 68/10 - NJW 2014, 1087).
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 146/12, 30.04.2014
Die Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung (vor-) vertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 107/13, 09.04.2014
Der Vertragseintritt des Vermieters nach § 565 BGB setzt voraus, dass „der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten (soll)“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist damit erforderlich, dass die „gewerbliche“ Weitervermietung Vertragszweck des Hauptmietvertrags ist.

Handelt es sich bei dem Zwischenmieter um einen karitativen, gemeinnützigen Verein, der ideelle Zwecke verfolgt, fehlt es am Merkmal der gewerblichen Weitervermietung.
KG Berlin, AZ: 8 U 83/13, 06.01.2014
Vermietet der Eigentümer eine Wohnung an einen gemeinnützigen Verein und vermietet dieser die Wohnung an eine von ihm betreute Person weiter, so kann letztere sich gegenüber dem Räumungsverlangen des Eigentümers nicht auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts berufen. § 549a BGB findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 278/95, 03.07.1996
Ein unentgeltliches Nutzungsverhältnis, das keinen Kündigungsschutz genießt und vom "Vermieter" jederzeit beendet werden kann, begründet keinen Vertrauenstatbestand, der Grundlage für eine Berücksichtigung dieses Überlassungszeitraums im Wege analoger Anwendung des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB sein könnte.

Ein Widerspruch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses binnen zwei Wochen ab Ende des Mietverhältnisses kann auch in der Erhebung einer Räumungsklage zu sehen sein.

Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gilt auch für die Widerspruchsfrist des § 545 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 10/14, 25.06.2014
Der Mieter preisfreien Wohnraums hat – anders als im preisgebundenen Wohnraum - grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters gem. § 242 BGB nicht zugemutet werden kann.

Die Kosten für die (erstmalige) Anforderung entsprechender Belege unter Einschaltung eines Anwalts sind nicht erstattungsfähig, auch wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Überlassung der Belege Zug um Zug gegen Zahlung von 0,25 € je Kopie besteht.

Berechtigte Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung führt als Abwehr unberechtigter Forderungen zur Erstattung der anteiligen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. § 280 Abs. 1 BGB. Entsprechendes gilt für die Abwehr einer unberechtigten Kündigung durch den Mieteranwalt.
LG Berlin I, AZ: 65 S 233/13, 11.06.2014
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 103/13, 30.04.2014
Wenn dem Vermieter binnen angemessener Frist die Mangelbeseitigung nicht möglich ist, ist eine Fristsetzung entbehrlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2010, I-10 U 74/09).

Der Vorbehalt, eine Mangelbeseitigung abzulehnen und die Mängel im Wege der Ersatzvornahme sodann auf Kosten des Vermieters beseitigen zu lassen, beinhaltet keine Androhung, also die Ankündigung, genau diese Rechte bei Fristablauf zu ergreifen. Wenn sich jedoch eine Vertragspartei lediglich vorbehält, von einem bestimmten Mängelgewährleistungsrecht Gebrauch zu machen, bedeutet dies nicht, dass die Mieterin von diesem Recht in jedem Fall Gebrauch machen wird, und insbesondere nicht, dass die Mieterin andere Rechte nicht ausüben wird.
OLG Celle, AZ: 2 U 83/14, 15.07.2014
Auch einem psychisch kranken Mieter kann bei Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden. Unerheblich ist, wenn der Mieter nach der Kündigung aufgrund der stationären Behandlung medikamentös eingestellt wurde, so dass es seit seiner Rückkehr nicht mehr zu Vorfällen gekommen ist. Durch die Kündigung wurde das Mietverhältnis wirksam gekündigt. Es lebt bei einer positive Prognose nicht wieder auf.
AG Hannover, AZ: 406 C 8685/13, 04.02.2014
Das schlichte ungenehmigte Betreten der Wohnung durch den Vermieter - auch unterstellt, dies wäre als Hausfriedensbruch einzustufen - rechtfertigt keine Entbehrlichkeit der Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB.

Der Mieter darf bereits vor Fälligkeit des Anspruchs aus § 546 BGB erfüllen und vermag daher den Vermieter durch ein Angebot der Schlüsselübergabe in Annahmeverzug zu setzen.
LG Bonn, AZ: 6 S 173/13, 05.06.2014
Eine Kündigung gemäß § 564 BGB muss gegenüber sämtlichen Erben als Rechtsnachfolgern des verstorbenen Mieters erfolgen.

Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob der Vermieter seine auf § 564 BGB gestützte Kündigung ersichtlich an alle als nach dem Tod der Mieterin in Betracht kommende Erben richten wollte, §§ 133, 157 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 25/14, 10.12.2014
Ist eine im Mietvertrag vereinbarte Befristung des Mietvertrages auf fünf Jahre unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegen, kann die Lücke dahingehend zu schließen sein, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht in der Weise vereinbart worden wäre, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf von fünf Jahren möglich ist.
AG Bottrop, AZ: 12 C 172/14, 15.01.2015
Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 als Folge des Äquivalenzprinzips besteht nur für den jeweiligen Monat. Soll Miete wegen bereits fällig gewordener älterer Forderungen zurückbehalten werden, so kommt nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB in Betracht. Dieses jedoch entsteht nicht ohne Weiteres, sondern muss ausgeübt werden, was zwar keine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung erfordert, wohl aber eine klare Äußerung dahingehend, dass diese Zahlungen erst bei Erfüllung bestimmter, hinreichend genau bezeichneter Gegenforderungen erfolgen werden.
LG Essen, AZ: 15 T 1/15, 05.02.2015
Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.

Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 175/14, 04.02.2014
Eine unwirksame Befristung in einem Mietvertrag gem. § 575 BGB kann in einen zeitlichen Kündigungsverzicht umgedeutet werden.

Es stellt eine positive Vertragsverletzung des bestehenden Mietvertrages dar, wenn der Vermieter entgegen der vertraglichen Vereinbarung zur Unzeit kündigt, wobei die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung seitens der rechtlich nicht vorgebildeten Mieterin und die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten einen adäquat verursachten Schaden bedeuten.
LG Essen, AZ: 15 S 29/15, 12.03.2015
Ein Ehegatte hat vor dem Scheidungstermin keinen Anspruch auf Umgestaltung des Mietverhältnisses gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB gegenüber dem Vermieter, dass die Wohnung künftig durch einen Ehegatten allein genutzt werden soll. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter damit nicht einverstanden sein sollte. Ihm verbleibt das Sonderkündigungsrecht gemäß § 1568a Abs. 3 S. 2 BGB.
OLG Hamm, AZ: 2 WF 170/14, 03.09.2014
Unverschuldeten Pflichtverletzungen können den Vermieter zwar nicht gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wohl aber nach § 573 Abs. 1 S.1 BGB zur Kündigung berechtigten.

Als sonstiger Kündigungsgrund im Sinne des § 573 BGB ist anerkannt die Kündigung eines geschäftsunfähigen Mieters, wenn dieser den Hausfrieden erheblich stört, wobei die Zumutbarkeitsgrenze sehr hoch anzusetzen ist.
AG Berlin-Neukölln, AZ: 7 C 95/14, 26.06.2014
Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind.

Etwas anderes gilt, wenn sie schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt wurden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 127/14, 18.02.2015
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