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Urteile zu Kategorie: Nutzungsänderung

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Nutzlos ist eine Rechtsverfolgung, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt.

Liegt das klägerische Vorhaben außerhalb der in der Teilungserklärung zulässigen Nutzungszwecke, bedarf dessen Realisierung zwingend einer Änderung des Bestimmungszwecks durch Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gem. § 25 WEG.
VG Minden, AZ: 9 K 829/20, 06.07.2022
Das Aufstellen der Waschmaschine im Wasch- und Trockenraum stellt eine Besitzstörung oder gar eine bauliche Veränderungen dar, die einer Zustimmung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.
AG Bonn, AZ: 211 C 45/21, 04.05.2022
Eine Differenzierung zwischen Dauernutzern der Wohnungen und Feriengästen ist sachlich gerechtfertigt. Es ist gerichtsbekannt, dass Feriengäste sich eher häufiger nicht an die bestehenden Hausregeln halten und damit Störungen verursachen, als Dauernutzer der Wohnungen.
AG Oldenburg (Holstein), AZ: 16 C 14/22, 07.11.2022
Ein Wohnungseigentümer darf ohne Beschluss oder Vereinbarung nicht auf der Gemeinschaftsfläche parken.

Ein mit einer Pkwplane abgedecktes, geparktes Fahrzeug im Vorgarten und auf dem Bürgersteig widerspricht den optisch zumutbaren Belangen der weiteren Wohnungseigentümer.

Ein Beseitigungsanspruch besteht auch als Wiederherstellungsanspruch bezüglich des früheren Zustandes und der am gemeinschaftlichen Eigentum angerichteten Schäden, wie zB zur Befestigung hergestellte Bohrlöcher.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 12 C 624/21, 11.05.2023
1. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat nicht dazu geführt, dass Stellplätze ipso iure nun im Sondereigentum desjenigen stehen, der Sondereigentümer der dazugehörigen Wohnung ist oder zuvor ein Sondernutzungsrecht innehatte.

2. Wartungskosten für Stellplätze (hier: Duplexparker) stellen Kosten dar, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG zu tragen hat.
AG Karlsruhe, AZ: 6 C 1041/22, 23.08.2022
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG). Die Zweckbestimmung kann also alles außer Wohnzwecken erfassen. Erfolgt keine nähere Einschränkung in der Gemeinschaftsordnung, sind auch sämtliche Nutzungen außer einer Wohnnutzung zulässig.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 139/21, 24.02.2023
Die Pflicht, eine widerrechtliche bauliche Veränderung zurückzubauen, geht nicht auf einen Sonderechtsnachfolger über.

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht ausnahmsweise der Verjährung entzogen, weil ein Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes nach § 985 BGB gegeben ist, der gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung unterliegt.

Das Ermessen der Wohnungseigentümer, den Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes an einer eingezäunten Gemeinschaffsfläche gerichtlich zu verfolgen, ist auch auf Null reduziert.
LG Dortmund, AZ: 17 S 49/23, 18.08.2023
Die Vermietung einer Wohnung zu Filmaufnahmen stellt keine Wohnnutzung dar. Hier liegt eine gewerbliche Nutzung vor, die bei typisierender Betrachtungsweise stärker beeinträchtigt ist als eine reine Wohnnutzung.

Sieht die Teilungserklärung die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung vor, ist es nicht zu beanstanden, einmal jährlich Filmaufnahmen in der Wohnung zu gestatten und diese Gestattung von angemessenen Auflagen abhängig zu machen.
LG Dresden, AZ: 2 S 291/22, 14.04.2023
Das Parken eines Pkw im Bereich der Zufahrt des gemeinschaftlichen Anwesens stellt eine Störung der Rechte des Klägers am gemeinschaftlichen Eigentum i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar.

Denn durch das Parken wird der Bereich, in dem geparkt wird, für die Dauer des Parkens der Nutzungsmöglichkeit der übrigen Eigentümer entzogen.
LG München I, AZ: 36 S 508/20, 22.09.2021
Die Nutzung einer zu Wohnzwecken dienenden Sondereigentumseinheit für pflegebedürftige und demenzkranke Menschen stellt keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung dar.

Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
LG Berlin I, AZ: 55 S 124/21, 18.10.2022
Für den Beschluss über die Gestattung der Errichtung von baulichen Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück (hier: Hütten) besteht eine Beschlusskompetenz gemäß § 20 Abs. 1 WEG.

Unzuträglichkeiten von Beschlüssen über bauliche Veränderungen und bestehende Nutzungsvereinbarungen sind gemäß § 20 Abs. 4 WEG zu lösen und bei der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt unter anderem Ausgleichszahlungen oder angebotene Ausgleichsleistungen nach § 14 Abs. 3 WEG zu berücksichtigen sind.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 29/23, 12.10.2023
Fehlt eine Angabe über die Gebrauchsart des zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums, so wird der reine Nutzungsausschluss zum Inhalt des Sondereigentums, und der Sondernutzungsberechtigte ist zu jedwedem Gebrauch berechtigt, allerdings nicht zur Vornahme von baulichen Veränderungen.

Wird die Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23 WEG, 13.12.2023
Der Widerruf einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Stellplatzes durch die Eigentümergemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung (BGH, XI ZR 555/16).

Ein Anspruch auf ein Tun oder Unterlassung ist frühestens mit der Erklärung des Widerrufs entstanden. Der Anspruch entsteht daher erst mit der Beschlussfassung.
AG Freiburg im Breisgau, AZ: 57 C 1291/22, 26.05.2023
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