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Urteile zu Kategorie: Nutzungsänderung

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Wenn der vom Wohnungseigentümer praktizierte Gebrauch der Zweckbestimmung widerspricht, begründet dies nur dann Unterlassung des zweckbestimmungswidrigen Gebrauchs, wenn dieser mehr stört als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch.

Ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 3 WEG aF, 1004 BGB wegen einer unzulässigen Nutzung bereits durch alle Wohnungseigentümer verwirkt, ist auch der Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden.

Der Eigentümer haftet gem. § 278 BGB für das Fehlverhalten Dritter, die mit dem gemeinschaftlichen Eigentum in Berührung kommen und es beschädigen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 131/20, 31.03.2022
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf; bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 271/18, 25.10.2019
Die (Unter-)Vermietung von Sondereigentumseinheiten an Pflegebedürftige und demenzkranke Menschen mit 24-Stunden-Betreuung überschreitet die Nutzung zu Wohnzwecken.

Die in den Sondereigentumseinheiten erfolgende Nutzung stellt sich tatsächlich als eine über die Wohnnutzung hinausgehende Nutzung dar, die bei typisierender Betrachtung erheblich mehr stört als die bestimmungsgemäße und erlaubte Wohnnutzung.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 76/20, 07.07.2021
Das Aufstellen von Felssteinen auf der nicht sondernutzungsberechtigten Gemeinschaftsfläche bedeutet für übrigen Wohnungseigentümer einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil i. S. d. § 14 Nr. 2 WEG, da sie auf dem,,Zugang" ein Hindernis darstellen. Insoweit ist unerheblich, dass der ursprüngliche Zugang mittlerweile tatsächlich nicht mehr als Zugang genutzt wird.

Das Aufstellen von Dekorationen auf der Gemeinschaftsfläche beeinträchtigt die übrigen Wohnungseigentümer in der Nutzung dieser Fläche.
LG Dortmund, AZ: 1 S 165/21, 28.06.2022
Das Aufstellen eines Geldautomaten ist von der Teilungserklärung gedeckt, wenn im Erd- und das Kellergeschoss eine Bankfiliale betrieben werden darf.

Auch wenn die Aufbewahrung und Ausgabe von Bargeld über einen Automaten zum Zeitpunkt der Teilungserklärung noch nicht allgemein üblich, sondern in Deutschland erst etwa drei Jahre zuvor überhaupt eingeführt worden war, handelt es sich dennoch nicht um eine Änderung der ursprünglich vorgesehenen Nutzung der Immobilie.
OLG Düsseldorf, AZ: 9 U 25/21, 21.03.2021
Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach Einheiten entweder "zu Wohnzwecken dienen" oder nicht zu Wohnzwecken bestimmt, sondern gewerblich nutzbar sind, ist als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen.

Die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit stört bei typisierender Betrachtung unter bestimmten Gesichtspunkten auch mehr als die vorgesehene gewerbliche Nutzung.
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 5 S 42/20, 18.06.2021
Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 127/21, 15.07.2022
Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, Wohnungseigentümer, die vorgerichtlich ihre Zustimmung zu einer Nutzungsänderung/baulichen Änderung erteilt haben, auf Zustimmung zu verklagen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass alle Eigentümer notwendige Streitgenossen sind.

Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung unbillig erscheint.
AG Konstanz, AZ: 4 C 165/21, 18.07.2022
Der Sondernutzungsberechtigte hat insbesondere bei der Gestaltung einer sondergenutzten Gartenfläche den Charakter und das Erscheinungsbild der gesamten Gartenanlage zu berücksichtigen.

Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich bereits aufgrund der Höhe des von der Beklagten errichteten Kreuzes von 7 m mit umrandender Beleuchtung objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/21, 22.06.2022
Im Rahmen dieses ordnungsgemäßen Gebrauchs aber können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Befugnis, das gemeinschaftliche Dach zu betreten, beschränken. Das Recht auf Mitbenutzung richtet sich nämlich maßgeblich nach dem Bestimmungszweck der gemeinschaftlichen Anlage.

Dieser liegt bei einem Dach, sofern sich dort nicht ein allen Wohnungseigentümern zugänglicher begehbarer Dachgarten befindet, nicht in der Befugnis aller Eigentümer, das Dach jederzeit, und sei es zwecks Kontrolle des Eigentums zu betreten.
OLG Hamm, AZ: 15 W 49/05, 20.10.2005
Gehen die Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung über die Genehmigung einer Wallbox zur Aufladung eines Elektroautos davon aus, dass Vorgaben der Gebäudeversicherung zur beachten sind, die nur als Empfehlung ausgesprochen wurden, wiederspricht der Beschluss mangels Ermessensnichtgebrauch der Eigentümer der ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 27 C 1086/21, 10.01.2023
Die Nutzung einer in der Teilungserklärung als Ladenlokal/Bankfiliale ausgewiesene Teileigentumseinheit als islamisches Kulturzentrum widerspricht der in der Teilungserklärung getroffenen Nutzungsvereinbarung.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Teileigentumseinheit als kulturelle Begegnungsstätte baurechtlich genehmigt wurde.
AG München, AZ: 485 C 11775/19, 20.01.2020
Der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung als „Laden“ steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als „Kulturzentrum- und Begegnungsstätte“ entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.


Auf die Erweislichkeit konkreter Beeinträchtigungen kommt es nicht an, es genügt, dass mit ihnen beim gewöhnlichen Gang der Dinge zu rechnen ist.
LG München I, AZ: 1 S 2103/20, 18.08.2021
Der Verwalter verfügt gem. § 9b Abs. 1 S. I WEG über eine umfassende, nach außen unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, die ihn unabhängig von Beschlüssen der Eigentümer berechtigt, eigenständig Prozesse für die WEG zu führen.

Das Lagern von Gegenständen gehört nicht zum erlaubten Gebrauch eines Garagendaches. Denn dabei handelt es sich nicht um eine der Beschaffenheit eines Garagendaches gemäße Nutzung.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/22, 02.02.2023
Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Dies bedeutet, dass es für jede bauliche Veränderungen immer eines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.

Das Entstehen faktischer Sondernutzungsrechte ist nunmehr gerade die gesetzlich vorgesehene Folge eines solchen Beschlusses.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
Die Nutzung als Ferienwohnung dient zu Wohnzwecken und widerspricht damit der Zweckbestimmung als Ladenlokal in der Teilungserklärung.

Denn die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist grundsätzlich als Teil der zulässigen Wohnnutzung anzusehen.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 72 C 166/18, 28.11.2019
Unterlassungsansprüche können nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. BGH, V ZR 86/21).

Zwar ist, wenn der Verband den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen soll, grundsätzlich ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig.

Der einzelne Eigentümer kann seinen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG mittels einer Beschlussersetzungsklage gegen den Verband der Eigentümergemeinschaft durchsetzen oder sich mittels einer Klage zur Einberufung eine Eigentümerversammlung ermächtigen lassen (§ 24 Abs. 3 WEG).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
Ein Beschluss, der gegen § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Auf diese Weise kann über diese gesetzlichen Regelungen zu den Kosten und Nutzungen als Folge des Beschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG außerhalb des Grundbuchs faktisch ein gesetzliches Sondernutzungsrecht einzelner, bzw. ein Gruppensondernutzungsrecht mehrerer Wohnungseigentümer entstehen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/2022, 11.11.2022
Der Begriff "gewerbliche Einheit" stellt auf einen umfassenden Zweck ab und ist dementsprechend in dem Sinne zu verstehen, dass grundsätzlich jede gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung einer Teileigentumseinheit gestattet ist, eine Nutzung als Restaurant eingeschlossen.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 6/20, 24.11.2021
Es ist einem Wohnungseigentümer nicht gestattet, Felssteine auf Gemeinschaftsflächen (hier: Zugang zum Haus) abzulegen. Insoweit ist unerheblich, dass der ursprüngliche, Zugang mittlerweile tatsächlich nicht mehr als Zugang genutzt wird.

Durch das Betreten einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppe über den Punkt hinaus, ab dem ein Einblick auf die Hochterrasse eines anderen Miteigentümers möglich ist, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 165/22, 28.06.2022
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