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Urteile zu Kategorie: Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung

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Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen - auf Leistung an die Gesellschaft - in Anspruch zu nehmen.

Bei beendetem Mietverhältnis kann der Mieter die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 52/20, 07.07.2021
Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den unterschiedlichen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 118/19, 09.12.2020
Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn der Mieter?anhand der Betriebskostenabrechnung die einzelnen Kostenpositionen erkennen kann und mithilfe des mitgeteilten Verteilerschlüssels in der Lage ist, den auf ihn entfallenden Kostenanteil rechnerisch nachzuprüfen.
AG Münster (Westf.), AZ: 48 C 1463/20, 14.07.2022
Ein Mieter hat keinen Anspruch mehr auf Vorlage der Originalbelege, wenn bereits Kopien übersandt worden sind. Hierdurch ist das rechtliche Interesse der Beklagten an einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung bereits hinreichend gewahrt.
LG Memmingen, AZ: 14 S 1269/19, 19.02.2020
Weder eine rein wohnflächenbezogene Kostenverteilung (vgl. § 9a Abs. 2 HeizkostenV) noch eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 WEG aF ist geeignet, die beabsichtigten Anreize zur sparsamen Energieverwendung zu setzen.

Die Wohnungseigentümer können die Auswirkungen möglicher Verteilungsfehler dadurch begrenzen, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufteilen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 214/21, 16.09.2022
Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind im Wohnraummietverhältnis gem. § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mieter umlegbare Betriebskosten.

Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als "sonstige Betriebskosten" i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar, auch wenn die Wartung dem Mieter obliegt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 117/21, 05.10.2022
1. Wird im Mietvertrag die Zahlung der Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung vereinbart, ist unerheblich, wenn es keine Anlage "Betriebskostenaufstellung" gibt.

2. In der Nichtgeltendmachung von Betriebskosten durch den Rechtsvorgänger des Vermieters kann kein Angebot zur stillschweigenden Vertragsänderung gesehen werden.
AG Hannover, AZ: 563 C 1669/22, 10.06.2022
In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat.

Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind damit die in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 137/15, 10.02.2016
Ist unklar, ob eine Pauschale oder eine Nebenkostenvorauszahlung mit der Möglichkeit Nachzahlung von Neben- und Betriebskosten geregelt ist, ist dies dahin auszulegen, dass eine Pauschale vereinbart ist.

Eine insgesamte Abrechnung der Nebenkosten nach Verbrauch ergibt sich ferner nicht daraus, dass dies derart marktüblich wäre, dass eine andere Auslegung der Klausel auch fernliegend gewesen wäre. § 556 Abs. 2 S.1 BGB sieht eine Betriebskostenpauschale ausdrücklich als gleichberechtigte Alternative zur Vorauszahlung vor.
AG Düsseldorf, AZ: 37 C 285/23, 06.05.2024
Belege der Betriebskostenabrechnung sind grds. beim Vermieter einzusehen.

Ein Anspruch auf Übersenden der Belege hat der Mieter nur, wenn die Einsichtnahme beim Vermieter unzumutbar ist.
AG Recklinghausen, AZ: 17 C 24/23, 10.07.2023
Dem Mieter steht gegen Ansprüche aus den Nebenkostenabrechnungen im Sinne des § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zu, solange der Vermieter dem Mieter eine Belegeinsicht im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB nicht gewährt hat.

Der Vermieter hat sich um die Vorlage sämtlicher Belege zu bemühen, das umfasst auch Dokumente die er von Dritten anfragen muss.
AG Münster (Westf.), AZ: 38 C 1947/22, 11.10.2022
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