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Urteile zu Kategorie: Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung

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Ist eine Betriebskostenabrechnung fehlerhaft, kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter die zur Sicherheit geleistete Kaution auch dann komplett zurückverlangen, wenn sich aus der Abrechnung eine Nachzahlung des Mieters ergab.
AG Gladbeck, AZ: 12 C 289/15, 13.10.2015
Ein Mieter kann bei einer unberechtigten Geltendmachung einer Forderung des Vermieters negative Feststellungsklage erheben.

Ein sofortiges Anerkenntnis scheitert, wenn der Mieter den Vermieter unter Androhung einer negativen Feststellungsklage zur unverzüglichen Aufklärung aufgefordert hat und der Vermieter daraufhin den Mieter erneut angemahnt hat.
AG Bottrop, AZ: 8 C 27/16, 16.03.2016
Ein Rückzahlungsanspruch der Betriebskostenvorauszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife keine Abrechnung vorgelegt hat und das Mietverhältnis beendet ist (BGH NZM 2010, 783; 2005, 373).

Liegt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vor, scheidet ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen aus.
AG Dortmund, AZ: 425 C 399/15, 15.09.2015
Eine fristlose Kündigung wegen erhöhungsbedingter Rückstände der Betriebskostenerhöhung ist auch dann möglich, wenn die der Erhöhung zugrunde liegende Abrechnung streitig und noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Eine Prozessvollmacht eines Rechtsanwaltes in einem Räumungsprozess umfasst auch das Recht zur Kündigung. Eine so ausgesprochene Kündigung kann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.
LG Essen, AZ: 10 T 226/16, 05.08.2016
Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind keine umlegbaren Betriebskosten, da diese Kosten an die Stelle von Anschaffungskosten treten, die nach allgemeiner Auffassung keine Betriebskosten darstellen.
LG Hagen, AZ: 1 S 198/15, 03.04.2016
Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.

Dem Vermieter ist es nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.

Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck besteht darin, dass hinsichtlich wiederkehrender Leistungen für die Befriedigung des Gläubigers aus einer Sicherheit nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehen soll, so dass der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Verwertung der Sicherheit verhindern kann.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 263/14, 20.07.2016
Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9a HeizkostenV objektiv nicht (mehr) möglich, können die Kosten allein nach der Wohnfläche – unter Abzug von 15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils – abgerechnet werden.

Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen kann der Vermieter deshalb auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen; auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht wegen unterbliebener Abrechnungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 261/06, 31.10.2007
Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung des Vermieters nur unwirksam, wenn durch unverzügliche Aufrechnung die gesamten Rückstände getilgt werden.

Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a BGB innerhalb der dort genannten Frist voraus.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 261/15, 24.08.2016
Dem Mieter steht im Fall der materiellen Unrichtigkeit einer Nebenkostenabrechnung für geleistete Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der in dem Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen zu.

Wärmecontractingkosten sind nicht umlagefähig, wenn sie vertraglich nicht vereinbart worden sind.

Kosten der Pflege von öffentlich angelegten Garten- und Parkflächen können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
LG Lübeck, AZ: 14 S 178/15, 22.12.2016
Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist.

Hat der Vermieter mit dem Hauswart getrennte Verträge über die umlagefähigen und die nicht umlagefähigen Arbeiten abgeschlossen, bedarf es keiner Aufschlüsselung.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 33/15, 10.02.2016
Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zur Abrechnung der Kaution nach Mietende zu. Grds. ist von einer 6-monatigen Abrechnungsfrist auszugehen, jedoch ist dies keine starre Frist und kann im Einzelfall auch über diesen Zeitraum hinausgehen.

Hat der Vermieter über die Betriebskosten nach Ablauf des Folgejahres noch nicht abgerechnet, ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, die geleisteten Vorauszahlungen zurückzuverlangen.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 2809/16, 07.03.2017
Der Mieter ist berechtigt, bei der Belegprüfung die Originalunterlagen einzusehen und muss sich nicht auf angefertigte Kopien verweisen lassen.

Der Mieter kann gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.
LG Kempten, AZ: 53 S 740/16, 16.11.2016
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 249/15, 25.01.2017
Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.

Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 107/08, 21.01.2009
In dem vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen ist der Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten auch nicht als Minus enthalten. Vielmehr handelt es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die unterschiedliche Grundlagen haben und anderen Voraussetzungen unterliegen.

Das schließt indes nicht aus, dass der klagende Mieter beide Ansprüche miteinander verbindet, indem er in erster Linie die Formwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung bestreitet und für den Fall, dass das Gericht seiner Auffassung nicht folgt, hilfsweise die Überzahlung der berechtigten Nebenkosten geltend macht.

Ein Rechtsanwalt darf einem Mandanten zur hilfsweisen Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs nur raten, wenn der Mandant in der Lage war, ihm (nach Belegeinsicht) zu jeder Kostenart die dem Vermieter entstandenen Aufwendungen und den zutreffenden Umlageschlüssel anzugeben.
OLG Düsseldorf, AZ: 24 U 152/16, 25.04.2017
Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei einem Einwurf in den privaten Briefkasten ist auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr erfüllt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch mit Zustellungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen nicht mehr nur vormittags zu rechnen ist.

Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen.

Ein Vergleichsvorschlag im Kontext ihrer Erwägung, fristgerecht Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung zu erheben, stellt lediglich das Inaussichtstellen der Geltenmachung eines Rechtes und keine Vertragsverletzung dar.
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2017
Der Vermieter kann mit einer nach Ablauf der Jahresfrist erstellten Betriebskostenabrechnung nicht mehr aufrechnen.

Will der Vermieter Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen verlangen, ist erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die der Mieter nicht erfüllt hat; §§ 280, 281 BGB.

Der Mieter ist bei Auszug aus der Wohnung nicht verpflichtet, den Parkettboden abzuschleifen und zu versiegeln.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-11 S 69/17, 20.06.2017
Eine Nutzungsentschädigung für eine verspätet zurückgegebene Mietsache endet am Tag der Übergabe der Wohnung.

Auch wenn die aktuelle Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt ist, kann der Mieter mit einem Teil der Kaution Schadensersatzansprüche des Vermieters aufrechnen, wenn eine größere Nachzahlung nicht zu erwarten ist.

Es ist unschädlich, wenn die Kostenposition "allgemeine Stromkosten" statt in der Heizkostenabrechnung in der Abrechnung über die sonstigen Nebenkosten abgerechnet wird.
AG Bottrop, AZ: 11 C 213/16, 20.04.2017
Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08).

Davon abzugrenzen sind Willenserklärungen, die erst auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, § 145 BGB, und Vertragsverhandlungen im Vorfeld eines möglichen Vertragsschlusses.

Eine Betriebskostenabrechnung kann auch am Silvestertag noch um 18.00 Uhr fristwahrend gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB in einen privaten Briefkasten eingeworfen werden.
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2015
Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder – im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO – aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann.

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 3/17, 19.07.2017
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