Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

WEG-Versammlung durch unzuständigen Wohnungseigentümer einberufen - Durchführung der Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; §§ 24 WEG, 935 ff ZPO
AG Tettnang, AZ: 8 C 95/21, 09.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen, § 24 Abs. 1 WEG. Wenn der Verwalter entweder gänzlich fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden, § 24 Abs. 3 WEG.

Folglich kann jeder Eigentümer, der ansonsten an die vorläufig wirksamen Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, die in der von der unzuständigen Person einberufenen Versammlung etwa gefasst wären, gebunden wäre, die Unterlassung dieser Versammlung verlangen. Aufgrund der Kürze der Zeit, die regelmäßig zwischen der Ladung und Durchführung der Versammlung liegt, kann dieses Recht sinnvoller Weise nur im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung unzuständige Person einstweilige Anordnung Eilbedürftigkeit