Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Einstweilige Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO gegen Mitbewohner auf Räumung der Wohnung auch bei Einspruch des Mieters gegen ergangenes Versäumnisurteil
AG Bottrop, AZ: C 367/24, 20.01.2025
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Nach § 940a Abs. 2 ZPO ist die Räumung von Wohnraum anzuordnen, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat. Eines besonderen Verfügungsgrunds iSd § 940 ZPO bedarf es für die nach § 940 a Abs. 2 ZPO zu treffende Regelungsverfügung nicht.

Mit dem Versäumnisurteil besteht ein vollstreckbarer Titel und der
Verfügungsbeklagte hat als Dritter Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung.

Insoweit ist unbeachtlich, dass der Verfügungskläger die einzige weitere Wohnung im Haus bewohnt und deshalb möglicherweise den Verfügungsbeklagten dort hätte sehen können oder müssen. Denn schädlich ist nur positive Kenntnis vom Besitzerwerb, grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Da mit § 940a Abs. 2 ZPO dem Vermieter ein Räumungstitel ermöglicht werden soll, wenn er mangels Kenntnis die Räumungsklage gegen den Mieter nicht auf den Dritten erstrecken konnte, ist für die Kenntnis vom Besitzerwerb im Sinn von § 940a Abs. 2 ZPO auch die Kenntnis des Namens des Dritten erforderlich.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop