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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Enthält die Teilungserklärung die Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses dessen Protokollierung notwendig ist, und das Protokoll vom Versammlungsleiter sowie von einem oder zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, macht ein Verstoß hiergegen alle Beschlüsse anfechtbar.
LG Duisburg, AZ: 11 T 314/04, 23.03.2005
Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Protokolle über die gefassten Beschlüsse vom Verwalter und von einem von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungs- oder Teileigentümer unterzeichnet werden müssen, macht ein Verstoß gegen diesen erschwerten Protokollierungsmodus den Beschluss anfechtbar.
LG Essen, AZ: 9 T 52/04, 15.10.2004
Die Wohnungseigentümer haften gemeinschaftlich für die Uneinbringbarkeit von Altverbindlichkeiten zahlungsunfähiger Miteigentümer unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen bereits Eigentümer waren.

Die Forderung gegen Wohnungseigentümer hat in der Jahreabrechnung als reiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung keinen Platz. Allein deren Einstellung in die Jahreabrechnung und eine positive Beschlussfassung schafft noch keinen zusätzlichen Ausgabenposten.
LG Duisburg, AZ: 11 T 28/04, 12.05.2004
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, vorformulierte Beschlussanträge
in die Tagesordnung der Ladung aufzunehmen.

Selbst wenn dies erfolgt, bleibt es den Wohnungseigentümern
unbenommen, von einem Beschlussantrag nach ihrem Ermessen
abzuweichen. Sie dürfen nur nicht von dem Gegenstand des
angekündigten Beschlusses abweichen
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 14/19, 29.01.2020
Schon der eklatante Verstoß gegen die Ladungsfrist führt nach der Relevanztheorie zur Ungültigerklärung der nicht fristgerecht angekündigten Beschlüsse.

Nach § 16 Abs. 6 WEG ist nur derjenige Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Absatz 1 WEG nicht zugestimmt hat, auch nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 16/19, 29.01.2020
Die Frage, ob eine Versammlung beschlussfähig war oder nicht, kann aus Rechtsgründen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Eine unzulässige Feststellungsklage kann nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 37/21 WEG, 27.05.2022
Die Vollziehung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen.

Ein Beschluss ist offenkundig anfechtbar, wenn die Frage, wie die Kosten der Maßnahme aufgebracht werden sollen, nicht geregelt worden ist oder die Beschlussfassung unbestimmt ist.
AG Unna, AZ: 18 C 24/22, 16.11.2022
Es ist unschädlich,wenn über die ,,Gesamt-Abrechnung" und die ,,Einzeljahresabrechnungen" beschlossen worden ist. Entscheidend ist, dass im Wege der Auslegung aufgrund der in Bezug genommenen und den Eigentümern übersandten korrigierten Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2019 die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge ermittelt werden können.
LG Dortmund, AZ: 1 S 85/22, 25.10.2022
Verweigern die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung, kann das Gericht diesen Beschluss gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG auf Antrag hin ersetzen.

Dazu ist nicht erforderlich, dass der Negativbeschluss angefochten wurde.

Für eine Beschlussersetzung der Abrechnung durch das Gerichts ist es erforderlich, sämtliche Abrechnungsunterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 104/22, 25.10.2022
Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können keine Beschlüsse gefasst werden.

Finanzierung einer Instandsetzungsmaßnahme muss in der Einladung angekündigt werden.

Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, die Hausflurreinigung den Wohnungseigentümern aufzuerlegen.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 52/22, 27.12.2022
Damit allen Eigentümern die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Versammlung zumutbar sein.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Eigentümerversammlung in der Wohnung eines verfeindeten Miteigentümers stattfindet.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 27/21 WEG, 27.05.2022
Bei den einzelnen Beschlussfehlern, die ein Anfechtungskläger zur Begründung seiner Klage vorbringt, handelt es sich nicht im Kontext von § 44 Abs. 1 WEG n. F. jeweils um einen eigenständigen Streitgegenstand im Sinne des Prozessrechts handelt.

Mit seiner wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussklage i.S.v. § 44 Abs. 1 WEG geht es dem Kläger nach seinem Klageantrag in Verbindung mit seiner - zumeist auf mehrere Gründe gestützten - Klagebegründung aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei ganz wesentlich (nur) darum, den angegriffenen Beschluss "zu Fall" zu bringen, nicht aber darum, mit allen Anfechtungsgründen, die er (rechtzeitig) geltend gemacht hat, durchzudringen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/21 WEG, 29.04.2022
Auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann auch stillschweigend verzichtet werden, wenn die anwesenden Wohnungseigentümer die Anwesenheit eines Dritten (hier: Rechtsanwalt) nicht rügen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschlusstext - über die Festlegung des Stundensatzes von 250,00 € netto hinaus - keine weiteren Einzelheiten für die Vergütung des Rechtsanwalts bzw. die Anrechenbarkeit des Honorars enthält. Die Regelungen für die Berechnung des anwaltlichen Honorars sind gesetzlich geregelt (RVG), weswegen die wiederholende Festlegung einzelner Abrechnungsgrundsätze durch Beschluss unnötig wäre(sehr fraglich,Anm. d. R.).
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 41/21 WEG, 29.04.2022
Wird ein Wohnungseigentümer in unzulässiger Weise vorübergehend von der Versammlung ausgeschlossen und damit in den Kernbereich seines wohnungseigentumsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts eingegriffen, sind die Beschlüsse zumindest anfechtbar.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 30/21 WEG, 29.04.2022
Eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zu verstehen sein.

Das setzt aber voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift unzweifelhaft entnehmen lässt.

Die Zweifel sind nicht allein dadurch ausgeräumt, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der neuen Gesetzeslage mit Erfolg nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 65/21, 25.04.2022
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht mangels eines gesetzlichen Vertreters prozessunfähig. Vielmehr wird die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein Verwalter fehlt oder zur Vertretung nicht berechtigt ist, gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG durch alle Wohnungseigentümer vertreten.

Wird ein Wohnungseigentümer bewusst von der Versammlung ausgeschlossen, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.
AG Pirmasens, AZ: 2 C 127/21, 30.03.2022
Anfechtende Wohnungseigentümer haben ein rechtliches Interesse daran, Beschlüsse, die aus ihrer Sicht unklar sind, anzufechten, selbst wenn die getroffene Regelung ihnen nur Vorteile brächte.

Die beschlossene "Auflage, die Konstruktion auf die ursprüngliche Größe der Terrasse zu reduzieren", ist unbestimmt, wenn "die ursprüngliche Größe der Terrasse" nicht konkret genug angegeben worden ist.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 28/21, 20.04.2022
Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Einberufungsfrist
mindestens 14 Tage beträgt, entsprach dies der damaligen gesetzlichen
Regelung in § 24 Abs. 4 Satz 2 a.F. WEG. Daher ist davon auszugehen,
dass die Gemeinschaftsordnung gerade keine vom Gesetz abweichende
Regelung treffen wollte.

Die Gemeinschaft kann nicht beschließen, generell auf die Bestellung
eines Beirates zu verzichten.

Beim einem Auftragsvolumen von 4.000,00 € netto sind drei
Vergleichsangebote erforderlich.
AG Landshut, AZ: 14 C 1593/21, 25.03.2022
ommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll.

Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 69/21, 16.09.2022
Die beschlossenen Einzelabrechnungen sind für ungültig zu erklären, wenn aufgrund einer Rüge festgestellt werden muss, dass die Salden unzutreffend sind.

Das genaue Ausmaß des Fehlers muss dabei nicht rechnerisch dargelegt werden, es genügt, wenn ein Fehler festgestellt wird.

Dann ist notwendig der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären, denn eine Beschränkung auf einzelne abgrenzbare Rechnungspositionen ist nicht möglich, weil das zugrunde liegende Rechenwerk nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 54/21, 27.05.2022
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