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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Alternativangebote sind in der Regel erforderlich, damit die Eigentümer eine sachgerechte Ermessensentscheidung treffen können. Hiervon bestehen Ausnahmen, wenn das Auftragsvolumen gering ist oder sich aus anderen Umständen Anhaltspunkte für die Wohnungseigentümer ergeben, dass das vorgelegte Angebot sich im Rahmen des Üblichen bewegt.

Zur Beauftragung eines Sachverständigen genügt die Vorlage eines Angebotes.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 47/20, 25.02.2021
Eine Verwalterin handelt nicht pflichtwidrig, wenn sie eine Eigentümerversammlung nicht einberuft, wenn jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Absage der Versammlung hätte.

Beruft der Verwaltungsbeirat die Eigentümerversammlung ein, kann die WEG, vertreten durch die Verwalterin, die Durchführung der Versammlung durch einstweilige Verfügung untersagen lassen.

Deutet die Formulierung in der Einladung darauf hin, dass lediglich 2 bis 5 Personen an der Versammlung teilnehmen dürfen, bedeutet das, dass zwingend die Mehrheit der Eigentümer nicht persönlich teilnehmen darf.
AG München, AZ: 1291 C 2946/21, 25.02.2021
Kein Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen eines Umlaufbeschlusses ohne vorherige Aussprache zuzustimmen.

Durch einen Umlaufbeschluss kann das Diskussions- und Rederecht der Wohnungseigentümer nicht umgangen werden. Deshalb stellt die Durchführung eines Umlaufverfahrens und die Ablehnung eines Beschlusses in diesem keine ordnungsmäßige Vorbefassung dar.

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 27 WEG sich dafür entschieden, dass nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Beitreibung zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt und es dafür keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr bedarf.
LG Dortmund, AZ: 1 S 263/20, 19.03.2021
Eine bereits zustande gekommene Eigentümerversammlung kann per Geschäftsordnungsbeschluss vertagt werden.

Die nicht anwesenden Wohnungseigentümer müssen aber umgehend von dem neuen Termin informiert werden.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 189/19, 21.09.2020
Vollmachtsversammlungen verstoßen zumindest dann gegen geltendes Recht, wenn ihre Durchführung alternativlos dargestellt wird und die Eigentümer somit zur Erteilung einer Vollmacht genötigt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/20, 07.05.2021
Hat die Verwalterin vor der zuletzt überreichten Jahresabrechnung bereits eine Jahresabrechnung an die Eigentümer versandt, liegen nicht zwei alternative Abrechnungen vor, wenn sich aus einem Anschreiben des Verwalters ergibt, dass es sich um eine Korrektur der bereits übersandten Abrechnung handelt.

Sind in der Gesamtabrechnung überhaupt keine Einnahmen dargestellt, widerspricht die Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die Änderung des Kostenverteilerschlüssel muss beschlossen worden sein. Eine jahrelange Duldung fehlerhafter Abrechnungsschlüssel genügt nicht.
AG Witten, AZ: 25 C 15/20, 18.03.2021
Wird in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen und damit gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, sind die so gefassten Beschlüsse nichtig.

Ein solcher Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unentziehbare Mitwirkungsrechte entzogen wurden, indem sie an der persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehindert werden.
AG Bad Schwalbach, AZ: 3 C 268/20, 26.10.2020
Eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung muss mindestens die Gesamtabrechnung mit einer geordneten und übersichtlichen Auflistung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die Einzelabrechnung, die den Wohnungseigentümern die nach dem Kostenverteilerschlüssel zu tragenden Kosten festlegt und eine Darstellung der Anfangsbestände der Bankkonten und Rücklagen.

Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz für eine verschuldensunabhängige Kostenhaftung.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/20, 16.04.2021
Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme.

Der einzelne Wohnungseigentümer hat, auch wenn weder ein Verwalter bestellt noch ein Verwaltungsbeirat eingerichtet ist, kein Recht, von sich aus und ohne Abstimmung mit den übrigen Wohnungseigentümern zu einer Wohnungseigentümerversammlung einzuladen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 64/20, 20.11.2020
Die Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.

Es ist zulässig, in der Teilungserklärung eine Zugangsfiktion einer Einladung zur Eigentümerversammlung zu vereinbaren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 196/19, 20.11.2020
1. Ein verständiger Wohnungseigentümer ist nicht in der Lage, anhand des elfseitigen Abrechnungswerks die Rechnungslegung auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.

2. Es genügt nicht, wenn drei Sanierungsangebote in tabellarischer Zusammenfassung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

3. Die nachträgliche Genehmigung einer Instandsetzungsmaßnahme widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 37/20 WEG, 28.05.2021
Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind.

Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 71/20, 27.11.2020
Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie ist es ein sachgerechtes Ermessenskriterium, sich bei der Auswahl des Versammlungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertretungsmöglichkeiten aktiv zu bewerben.

Ein - wohl allerdings auch nur zur Anfechtbarkeit führender - Verstoß gegen die Teilnahmerechte könnte bei dieser Vorgehensweise darin liegen, dass Teilnehmern der Zugang zum Saal verweigert wird, wenn die Kapazität erschöpft ist.
AG Kassel, AZ: 800 C 2510/20, 28.01.2021
Fehlt einer Wohnungseigentümergemeinschaft das vertretungsberechtigte Organ (Verwalter) und kann wegen konträrer Interessen nicht gemeinschaftlich gehandelt werden, ist eine gegen die Gemeinschaft gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen, auch wenn die Gemeinschaft nicht beklagte Partei ist, da es dem Rechtsstaat aus Kostengründen nicht zumutbar ist, einen Prozesspfleger zu bestellen (???). Das verstehe, wer will.
AG Konstanz, AZ: 4 C 525/20 WEG, 06.05.2021
Die Entscheidung über die Geltendmachung von Regressansprüchen obliegt den Eigentümern im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts. Diese Entscheidung darf nicht auf den Verwalter oder den zu beauftragenden Rechtsanwalt übertragen werden.

Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, welche Regressansprüche konkret geltend gemacht werden sollen, ist nichtig
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/21, 18.05.2021
Ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift kann sich zum einen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB und zum anderem aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ergeben.

Ein Protokollberichtigungsanspruch einzelner Eigentümer gegen die Hausverwaltung scheidet nach neuen Recht daher aus.
AG Hannover, AZ: 483 C 634/20, 16.12.2020
Hat das Gericht über die gesamten Kosten des Rechtsstreits vollständig entschieden, so wurde der Kostenpunkt nicht i.S.d. § 321 ZPO übergangen, auch wenn über die Kosten sachlich falsch entschieden worden sein sollte.

Hat das Gericht von der Möglichkeit des § 49 Abs. 2 WEG a.F. keinen Gebrauch gemacht, bleiben davon materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter unberührt.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4398/14, 11.09.2020
Wird in einem Verwaltervertrag eine gesonderte Verwaltergebühr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren vereinbart, so ist damit nur die Erhebung einer solchen Vergütung geregelt, nicht jedoch ihre Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Dies können nur die Wohnungseigentümer durch einen Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG.

Der klagende Eigentümer besitzt aufgrund einer erfolgreichen Anfechtungsklage einen Folgenbeseitigungsanspruch und einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen den Verwalter.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 287/20, 04.09.2020
Ist in der Teilungserklärung gereglt, dass die Eigentümergemeinschaft in der ersten Eigentümerversammlung einen Kostenverteilerschlüssel beschließt, genügt ein ,,Aufmerksammachen" auf Kostenverteilerschlüssel nicht um einen Verteilerschlüssel abzuändern. Allein eine Genehmigung der ersten Jahresabrechnung genügt nicht.

Ein Wohnungseigentümer kann nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen.
AG Gelsenkirchen, AZ: 210 C 406/20, 24.06.2021
Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 195/17, 08.06.2018
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