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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Legt der Beschluss selbst nicht fest, ob mit dem Werkunternehmer der Bauvertrag nach BGB oder VOB/B geschlossen werden soll, entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Liegt ein sogenannter Grund- oder Teilbeschluss vor, muss die Gemeinschaft zumindest klarmachen, über welche Punkte noch in einem weiteren Ausführungsbeschluss befunden werden solle.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 18/14, 17.12.2014
Eine fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört grundsätzlich zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen können.

Wird die gebotene Anhörung vom Erstgericht versäumt, scheidet ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde.
LG Stuttgart, AZ: 19 T 54/15, 07.04.2015
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, inhaltlich identische Zweitbeschlüsse, deren Erstbeschlüsse bereits zuvor angefochten wurden, erneut zu beschließen.

Eine Entlastung des Verwalters kommt nicht in Betracht, wenn Geldentnahmen der Verwaltung unklar sind.

Eine fehlende Objektivität der Verwaltung gegenüber opponierenden Eigentümern, der mangelnde Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und anfechtbare inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse rechtfertigen die Annahme, dass die Verwalterin zur Verwaltung der Gemeinschaft ungeeignet ist.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 6/16, 24.02.2016
Die WEG kann ihre Pflicht für die Installation und die Wartung der Rauchwarnmelder in ausreichender Weise nur dadurch erfüllen, dass sie selbst für deren Einhaltung sorgt. Eine Delegation auf die einzelnen Eigentümer bzw. ein Beschluss wie hier dahingehend, dass die Eigentümer in Eigenleistung für die Installation und Wartung sorgen sollen, bietet keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht.
AG Wuppertal, AZ: 91b C 58/15, 30.09.2015
Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Regelung der Kosten baulicher Maßnahmen (hier: Garagen) ist den Wohnungseigentümer nur "im Einzelfall" eingeräumt.

Durch einen Mehrheitsbeschluss können einzelnen Wohnungseigentümern grundsätzlich keine Leistungspflichten auferlegt werden.
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 10 C 2/15, 19.06.2015
Eine Eigentümerliste hat im Bereich der Parteibezeichnung lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Unabhängig von der Frage, ob der Klage eine Eigentümerliste beilag oder diese inhaltlich korrekt ist, werden bei der Bezeichnung der Beklagten als "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" beklagte Partei von Anfang alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 1/14, 10.11.2015
Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Eine hiervon abweichende tatsächliche Bauausführung stellt unabhängig von ihrem Ausmaß einen Umstand außerhalb des Grundbuchs dar, der nicht für jedermann erkennbar ist.

Eine nicht tragende Trennwand muss jedenfalls dann wie gemeinschaftliches Eigentum behandelt werden, wenn es um ihre erstmalige plangerechte Herstellung geht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/14, 20.11.2015
Ein Anspruch auf Abberufung hat der einzelne Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer nur dann, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass auch unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums der Gemeinschaft die Nichtabberufung nicht mehr vertretbar erscheint.

Soweit mit dem Beschluss zur Verwalterbestellung eine Rückwirkung verbunden ist, kann diese nicht konstitutiv wirken, es kann aber das Verwalterhandeln für diesen Zeitraum gebilligt und vergütet werden.
LG München I, AZ: 36 S 247461/13, 12.03.2015
Der Eigentümerversammlung als Diskussionsforum unter Einschluss aller Mitglieder steht es von vornherein entgegen, dass die Versammlung auf Betreiben der Mehrheit nach Belieben unterbrochen wird, damit sie unter Ausschluss der Minderheit ungestört weiterdiskutieren kann, bevor anschließend über den Beschluss abgestimmt wird.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 46/15, 17.11.2015
Ansprüche auf Entfernung von Störungen (hier: Wintergarten) stehen nur den einzelnen Wohnungseigentümern zu, die Gemeinschaft kann aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG die Ausübung des Anspruchs durch Beschluss an sich ziehen.

Hierzu bedarf es einer konkreten Beschlussfassung, weil die einzelnen Wohnungseigentümer im Falle der Vergemeinschaftung von Individualansprüchen auf eine eigene, individuelle Verfolgung des ihnen zustehenden Beseitigungsanspruchs verzichten.
AG Ratingen, AZ: 8 C 296/14, 30.12.2014
Die Bestellung des Verwalters entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.

Bei einer Verwalterneuwahl sind mehrere Angebote einzuholen, damit die Wohnungseigentümer eine Vorauswahl treffen, sich über die Leistungsangebote austauschen und den Zweck der Einholung von Alternativangeboten erwägen können.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 943/15, 15.02.2016
Setzt der Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht gegen die Mehrheit nach Köpfen für eine seinen Interessen einseitig verbundene Person ein, ist die persönliche und fachliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen.

Handelt es sich bei der Verwalterin um die Tochter des Mehrheitseigentümers, kann der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu Recht deren Neutralität bei der Ausübung des Verwalteramtes bezweifeln.
LG Hamburg, AZ: 318 S 81/15, 05.11.2015
Auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses explizit keine Aufforderung zur Beseitigung einer baulichen Veränderung an den Kläger ausgesprochen ist, ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass er nicht mehr als eine Aufforderung an den Kläger beinhaltet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollte, der sich innerhalb ihrer Beschlusskompetenz hält.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 79/14, 17.06.2015
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht ohne Vergewisserung, ob eine Ausrüstung nur der nicht ausreichend mit Rauchwarnmeldern versorgten Wohnung wirtschaftlicher und für die Mitglieder weniger belastend wäre, den Abschluss eines Ausstattungs- und Wartungsvertrags für alle Wohnungen beschließen.

Ist der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Räumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte beschlossen worden, greift dies ohne hinreichenden Grund in die Rechte und Interessen der einzelnen Eigentümer und Bewohner ein und widerspricht daher einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 38/15, 17.11.2015
Nach überwiegender Ansicht ist ein Beschluss über eine Jahresabrechnung i.S.v. § 139 BGB teilbar. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten bleibt.

Einer teilweise Aufrechterhaltung der Abrechnungsspitzen - hinsichtlich der übrigen Positionen - steht entgegen, dass dieses zu einer erheblichen Umgestaltung der Abrechnungen führen würde und nicht ersichtlich ist, dass auch hinsichtlich der Abrechnungsspitzen die Wohnungseigentümer eine entsprechende "Rumpfabrechnung" beschlossen hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 225/13, 09.03.2016
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 21/14, 07.10.2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess entstehenden Kosten nicht verlangen.

Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Verbands führen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 172/08, 14.05.2009
Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, wer prüfen soll, ob eine mögliche KfW-Förderung gefährdet ist, ist unbestimmt und entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ein unklarer Umlageschlüssel macht den Beschluss anfechtbar.
LG Hamburg, AZ: 318 T 61/15, 23.12.2015
Ein klagender Wohnungseigentümer kann mit Verwalterkosten belastet werden, die der Gemeinschaft für die Prozessführung der Verwaltung entstehen. Diese Kosten können dem klagenden Wohnungseigentümer als Verursacher nach § 16 Abs. 3 WEG auch komplett auferlegt werden (sehr fraglich).
LG Dortmund, AZ: 1 S 437/15, 19.04.2016
Die Wohnungseigentümer dürfen nur dann zur tätigen Mithilfe herangezogen werden, wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die im Rahmen einer Hausordnung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG beschlossen werden können. Hierzu gehören Gartenarbeiten nicht.

Ein Verwalter kann zur SEPA-Umstellung kein Sonderhonorar verlangen.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, in welchem der WEG-Verband die Wartungsarbeiten von Rauchwarnmeldern an sich zieht, ist nichtig, da in Nordrhein-Westfalen die Wartungspflicht nicht dem Eigentümer, sondern dem Besitzer obliegt, § 49 Abs. 7 S. 4 BauO NW.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/15, 27.11.2015
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