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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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1. Prozesskosten einzelner Wohnungseigentümer dürfen wegen § 16 Abs. 8 WEG nicht dauerhaft aus gemeinschaftlichen Mitteln entnommen werden, insbesondere nicht aus der zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage.

2. Das Handeln des Verwalters widerspricht erst dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar möglich sind und keine besonderen Gründe für eine Anspruchsverzicht bestehen (BGH, NJW 2003, 3554).

3. Eine unterlassene Prüfung der Rechnungslegungen des Verwalters ist allein noch kein Grund, die Entlastung des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären. Allein eine fehlerhafte Jahresabrechnung genügt nicht, dem um dem Beirat die Entlastung zu verweigern.
AG Schwerin, AZ: 14 C 20/11, 13.12.2013
Ausgehend von der Kausalitätsvermutung auch bei Verletzung von Sollvorschriften (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2006, 704 ff) hat auch das OLG Hamburg anerkannt, dass die Kausalitätsvermutung durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass der Beschuss mit Sicherheit nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit - auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre (vgl. BGH NJW 2002, 1647/1651).
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 30/12, 04.09.2013
Die in § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 der HeizkostenVO für die Änderung des Verteilungsmaßstabs verlangten sachlichen Gründe stellen ebenfalls nur eine Ausprägung des im Rahmen von § 16 Abs. 3 WEG geltenden Willkürverbots dar.

Ein Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung der Heizlosten ist auch dann rechtswidrig, wenn er auf die Wohnfläche, nicht auf die beheizte Wohnfläche abstellt.

Ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die derzeitige Verteilung der Warmwasserkosten die Kläger oder andere Eigentümer in irgendeiner Weise benachteiligt, fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Abänderung der bisher geltenden Kostenverteilung im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG.
LG Berlin I, AZ: 55 S 127/12, 03.12.2013
Grundsätzlich können im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden.

Wegen der Bedeutung des Beschlusses muss sich der Umfang der übertragenen Ansprüche aus ihm deutlich ergeben.
AG Dortmund, AZ: 512 C 13/14, 26.08.2014
Aus der Beschlussfassung zur verwalterwahl muss sich zweifelsfrei ergeben, wer zum neuen Verwalter gewählt worden ist.

Die Neuwahl eines Verwalters erfordert mindestens drei Vergleichsangebote, die den Eigentümern zur Abstimmung vorgelegt werden.

Der Verwaltungsbeirat kann ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft keinen wirksamen Verwaltervertrag mit dem Verwalter schließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 369/13, 02.09.2014
1. Der Anbau eines Lifts stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, da der Anbau eines Außenaufzug wohl zu einer erheblichen Umgestaltung der Eigentumsanlage führen würde.

2. Ein Beschluss zur Abänderung des Kostenverteilerschlüssels zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer ist nichtig.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz, den Kostenverteilungsschlüssel für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf Dauer zu verändern. Vielmehr muss Gegenstand der Beschlussfassung eine Kostenverteilung im Einzelfall sein.

4. Da wohnungseigentumsrechtliche Beschlüsse gem. § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten kommt es nicht an.
LG München I, AZ: 1 S 13821/13, 23.06.2014
Wird gegen eine nichtrechtsfähige Untergemeinschaft eine Anfechtungsklage erhoben, ist der Verwalter auch für die Untergemeinschaft zustellungsbevollmächtigt.
LG Dortmund, AZ: 1 T 151/14, 02.10.2014
Ist in der Teilungserklärung eine besondere Form der Protokollierung von Beschlüssen vorgesehen, führt eine Nichtbeachtung der Form zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 24/14, 16.10.2014
Ein generelles Hundehaltungsverbot kann nicht zum Gegenstand der Hausordnung gemacht werden, da hierdurch in unzulässiger Weise auch die Rechte am Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers beschränkt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/14, 17.10.2014
Eine rückwirkende Verwalterbestellung auf einer Eigentümerversammlung ist nicht zulässig. Der Verwalter kann nur für die Zukunft bestellt werden. Dies gilt jedenfalls für die Organbestellung des Verwalters. Etwas anderes kann für die schuldrechtliche Verpflichtung im Verwaltervertrag gelten.
AG Bottrop, AZ: 20 C 32/14, 17.10.2014
Ein Beschluss dahingehend, dass der Verwalters eine Hausordnung mit verbindlicher Wirkung aufzustellen und den Wohnungseigentümern bekannt zu geben, ist bereits wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.

Die Wohnungseigentümer müssen über die Hausordnung selbst eine Beschlussfassung herbeiführen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 168/13, 11.06.2014
Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer; die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13.03.2003, 2 Z BR 85/02).
AG Riesa, AZ: 6 C 779/12, 29.11.2013
Enthielt die ursprüngliche Jahresabrechnung des Verwalters einen Fehler und wird dieser in der Versammlung korrigiert, muss die Korrektur gegenüber dem Entwurf in dem Beschluss aufgenommen werden.

Wird anstelle eines vorhandenen Kabelanschlusses eine Installation einer Satellitenanlage beschlossen, handelt es sich nicht um die Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands und damit nicht um eine Instandsetzung gem. § 21 WEG, sondern um eine gem. § 22 Abs. 1 WEG einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung.
AG Zossen, AZ: 75 C 2/13, 17.12.2013
Negativbeschlüsse entfalten keinerlei Sperrwirkung für die Zukunft. Dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung über denselben Gegenstand nicht eingeschränkt wird (a.A.: BGH ZMR 2010, 542).

Für Schäden am Sondereigentum haftet der Sondereigentümer allein, und zwar selbst dann, wenn ein Schaden am Gemeinschaftseigentum vorliegt, dieser aber von keinem der Beklagten verschuldet ist.

Hinsichtlich eines Positivbeschlusses fehlt das Rechtschutzinteresse, wenn die Kläger durch ein einfaches Schweigen oder Nein-Sagen jedwede nachteilige Folge der Beschlussvorschläge für sich selber vermeiden können.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 17/13, 08.01.2014
1. Der Vortrag, dass ein Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit erreicht habe, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs.1 S. 2 WEG geltend gemacht werden. Danach ist der Einwand präkludiert.

2. Das Anbringen eines Treppenhandlaufes ist auch dann zulässig, wenn die baurechtlich erforderliche Mindestbreite geringfügig unterschritten wird.
LG Bremen, AZ: 4 S 245/12, 20.12.2013
§ 49a GKG

1. Das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung entsprechend dem Gesamtwert der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Abrechnung zu bemessen.

2. Für die Bewertung des Interesses ist nur auf dieses Ziel abzustellen und nicht darauf, dass anstelle der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Abrechnung ja eine andere Abrechnung treten wird.
OLG Bamberg, AZ: 3 W 94/10, 29.07.2010
1. Ein Beschluss, der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung nicht bezeichnet, ist ungültig, wenn eine Vorbefassung nicht möglich war.

2. Die Umlegung der laufenden Kosten für eine Legionellenprüfung nur auf die vermietenden Eigentümer ist nicht sachgerecht. Ein dahingehender Beschluss ist ungültig.
AG Heilbad Heiligenstadt, AZ: 3 C 331/13, 20.12.2013
Ist ein WEG-Verwalter zugleich auch Mietverwalter einer vermieteten Eigentumswohnung in derselben Eigentümergemeinschaft und sieht die Mietverwaltung eine Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters vor, so kann der Verwalter in seiner Eigenschaft als WEG-Verwalter eine Ladung zur Eigentümerversammlung sich selbst für die von ihm verwaltete Eigentumswohnung zustellen.

Eine derartige Zustellung berührt die Gültigkeit eines Beschlusses nicht, sondern begründet allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter bei unterbliebener Unterrichtung an den von ihm mit der Verwaltung beauftragten WOhnungseigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 263/13, 04.11.2014
Der Beschluss über eine Jahresabrechnung ist nichtig, wenn mehrere Versionen der Abrechnung vorliegen und in der Versammlung nicht klargestellt wird, über welche Version abgestimt werden soll.
LG Dortmund, AZ: 1 S 372/13, 11.11.2014
Ein Eigentümerbeschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in ihm entgegen § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG nicht konkret die Zwecke festgelegt worden sind, für die die bei den Wohnungseigentümern erhobenen Verbrauchsdaten verarbeitet und genutzt werden sollen.
LG Dortmund, AZ: 9 S 1/14, 28.10.2014
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