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Urteile zu Kategorie: Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum

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Eine Solaranlage auf einem Garagendach stellt keinen Nachteil iSv § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG dar, wenn nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, mit Solarplatten versehen ist.

Dies führt dazu, dass der die Solaranlage anbringende Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG nF einen Anspruch auf Gestattung der Maßnahme hat.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 135/20, 20.12.2021
Der Anspruch aus § 985 BGB steht auch dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer zu, wenn er die Herausgabe der betreffenden Fläche verlangt.

Der Anspruch auf Herausgabe der in Anspruch genommenen Teilfläche des Grundstücks nach § 985 BGB richtet sich darauf, dass die Beklagten ihren Besitz an der Anlage aufgeben und ihn dem Kläger und Eigentümer überlassen.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 2/21, 27.05.2022
1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer hat bei Inbesitznahme durch einen Dritten einen Anspruch auf Herausgabe der sondernutzungsberechtigten Fläche aus § 985 BGB.

2. Der Anspruch gemäß den §§ 15 Abs. 3 WEG und § 985 BGB unterliegt gemäß § 902 I BGB nicht der Verjährung.
AG München, AZ: 485 C 16639/12, 15.10.2012
Ein Wohnungseigentümer kann gem.§ 985 BGB i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 3 WEG von einem Miteigentümer die Herausgabe eines im Gemeinschaftseigentum befindlichen Kellerraumes verlangen.

Ein Beschluss, durch welchen der Beklagten der betreffende Raum zur Sondernutzung überlassen werden sollte, ist nichtig.

Wohnungseigentümer kann von Miteigentümer die Herausgabe eines im Gemeinschaftseigentum befindlichen Kellerraumes an alle Wohnungseigentümer verlangen; § 985 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 117/13, 09.04.2014
Das Aufstellen der Waschmaschine im Wasch- und Trockenraum stellt eine Besitzstörung oder gar eine bauliche Veränderungen dar, die einer Zustimmung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.
AG Bonn, AZ: 211 C 45/21, 04.05.2022
Durch das regelmäßige Füttern von Vögeln aus dem Fenster der Wohnung heraus wird das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB beeinträchtigt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zur Beseitigung des Vogelkots aus § 823 I BGB.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 71/21, 06.04.2023
Für den Einbau einer Zentralheizung fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, wenn jede Wohnung über eine eigene Heizungsanlage verfügt.

Die Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG bezieht sich nur auf gemeinschaftliches Eigentum und eröffnet keine Befugnis der Gemeinschaft über eine bestimmte Gestaltung eines zum Sondereigentum gehörenden Bauteils zu beschließen.
AG Bonn, AZ: 210 C 32/22, 02.12.2022
Eine Differenzierung zwischen Dauernutzern der Wohnungen und Feriengästen ist sachlich gerechtfertigt. Es ist gerichtsbekannt, dass Feriengäste sich eher häufiger nicht an die bestehenden Hausregeln halten und damit Störungen verursachen, als Dauernutzer der Wohnungen.
AG Oldenburg (Holstein), AZ: 16 C 14/22, 07.11.2022
Ein Wohnungseigentümer darf ohne Beschluss oder Vereinbarung nicht auf der Gemeinschaftsfläche parken.

Ein mit einer Pkwplane abgedecktes, geparktes Fahrzeug im Vorgarten und auf dem Bürgersteig widerspricht den optisch zumutbaren Belangen der weiteren Wohnungseigentümer.

Ein Beseitigungsanspruch besteht auch als Wiederherstellungsanspruch bezüglich des früheren Zustandes und der am gemeinschaftlichen Eigentum angerichteten Schäden, wie zB zur Befestigung hergestellte Bohrlöcher.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 12 C 624/21, 11.05.2023
Eine im Gemeinschaftseigentum stehende Heizungsanlage muss sich grds. in einem dem Gemeinschafseigentum zugehörigen Raum befinden.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 292/20, 10.05.2022
1. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat nicht dazu geführt, dass Stellplätze ipso iure nun im Sondereigentum desjenigen stehen, der Sondereigentümer der dazugehörigen Wohnung ist oder zuvor ein Sondernutzungsrecht innehatte.

2. Wartungskosten für Stellplätze (hier: Duplexparker) stellen Kosten dar, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG zu tragen hat.
AG Karlsruhe, AZ: 6 C 1041/22, 23.08.2022
Erwirbt die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungs- oder Teileigentum, zählt dies nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern zum Gemeinschaftsvermögen, auf das § 16 Abs. 1, S. 3 WEG nicht anwendbar ist. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens.
LG München I, AZ: 36 S 6500/22, 08.11.2022
Bei der Auslegung der Teilungserklärung kommt es für die Auslegung nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünfiige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss.

Solange keine abweichende Kostenregelung wirksam getroffen wurde, sind damit die Kosten der Instandsetzung durch die Gemeinschaft zu tragen. Dies gilt auch für Dachfenster, wenn deren Räumlichkeiten nicht im Sondereigentum stehen, sondern daran ein Sondernutzungsrecht begründet wurde.
AG Dortmund, AZ: 514 C 22/23, 01.06.2023
Für die Rechte aus dem Wohnungseigentum selbst ist nach dem WEMoG gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband ausübungsbefugt.

Bezüglich des Gemeinschaftseigentums bestehen die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt ist.

Die alleinige Ausübungsbefugnis gilt trotz der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 116/22, 07.09.2023
Nimmt der Verwalter ohne Beschluss bauliche Veränderungen vor, ist nur die Gemeinschaft berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft nur Beseitigung und Rückbau verlangen.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 71 C 9/23, 19.04.2023
Der Annahme eines Sondernutzungsrechts steht es aber nicht entgegen, wenn der Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer für begründete Ausnahmefälle nicht absolut gilt. Denn Sondernutzungsrechte unterliegen immanenten Schranken, die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 98/21, 07.09.2023
Selbst wenn der Verwalter die ihm in § 27 Abs. 1 WEG eingeräumten Entscheidungsbefugnisse überschreitet und ohne Beschluss eine Klage einreicht, lässt dies seine Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis gegenüber Dritten oder Wohnungseigentümern unberührt.

Das Dach einer Garage ist weder zum Lagern, noch zur Nutzung gewidmet oder vorgesehen, da durch eine anderweitige Nutzung als zu Zwecken der Instandsetzung- oder Instandhaltung die Dachkonstruktion beschädigt werden kann.
LG Dortmund, AZ: 1 S 26/23, 19.09.2023
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Bestellungsbeschluss des Verwalters nur dann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält, wenn die Eckdaten des Verwaltervertrages - die Vertragslaufzeit und die Vergütung - bei Bestellung des Verwalters feststehen. Das Fehlen dieser Daten führt aber nur zur Anfechtbarkeit der Klage, nicht zu deren Nichtigkeit.

Auch führt die Anwendung eines falschen Zählprinzips bei Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse wie auch ein etwaiger Missbrauch eines Stimmenübergewichts einer Eigentümerin (sogenannte Majorisierung), lediglich zu einer Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse aber nicht zu deren Nichtigkeit.
AG Essen, AZ: 196 C 58/23, 18.10.2023
Eine formlose Gestattung, einen Pkw auf dem Gemeinschaftsgrundstück parken zu dürfen, kann jederzeit widerrufen und eine abweichende Regelung im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum getroffen werden.

Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist es unerheblich, ob mit der - nicht im Einklang mit der Teilungserklärung stehenden - regelwidrigen Nutzung eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer einhergeht.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 63/23, 15.11.2023
Das Parken eines Pkw im Bereich der Zufahrt des gemeinschaftlichen Anwesens stellt eine Störung der Rechte des Klägers am gemeinschaftlichen Eigentum i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar.

Denn durch das Parken wird der Bereich, in dem geparkt wird, für die Dauer des Parkens der Nutzungsmöglichkeit der übrigen Eigentümer entzogen.
LG München I, AZ: 36 S 508/20, 22.09.2021
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