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Zur Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund (unberechtigte Entnahme von Gemeinschaftsgeldern zu eigenen Zwecken) / Zur Bestimmheit eines Sanierungsbeschlusses; §§ 10 Abs. 4, 26 WEG, 139 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 21/13, 31.10.2013
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Beachtlich an diesem Verfahren ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr die Klage trotz der Schwere des hier gegebenen Pflichtverstosses durch die Hausverwaltung, nämlich der Entnahme von Gemeinschaftsgeldern aus dem Rücklagenkonto zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten als unbegründet abgewiesen hatte.
Verbundene Urteile
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LG Düsseldorf, AZ: 25 S 7/13, 18.10.2013
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AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 63/12, 14.02.2013
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AG Moers, AZ: 564 C 41/09, 28.01.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter Abberufung Kündigung Verwaltervertrag Mehrheit Eigentümer Minderheit Verlangen einzelner Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtungsklage Verwalterwahl Wiederwahl fristlose Beschlussfassung Bestimmtheit Instandsetzung Instandhaltung Verwaltung Sanierung Geeignetheit UNgeeignetheit
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- Hausgelder müssen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses bezahlt werden.
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