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Der Schriftform eines Mietvertrages ist genüge getan, wenn der Mietbeginn bestimmbar ist, §§ 550, 578 Abs. 1 und 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 104/12, 24.07.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 251/10, 12.10.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 69/06, 07.05.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: gewerblicher Mietvertrag Schriftform Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Schriftformerfordernis Kündigung Frist Gewerbemietraum Mietverhältnis Mieter vermieter
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