Detailansicht Urteil
Verwalter darf für die verklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage einen Rechtsanwalt beauftragen; §§ 24 Abs. 4, 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 241/12, 05.07.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 13/10, 15.07.2013
-
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/10, 16.03.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Vollmacht vertretungsbefugnis Vertreter Gemeinschaft übrigen WohnungsEigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Beschlussanfechtung
Ähnliche Urteile
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Zur Verwalterhaftung bei der Bauüberwachung am Gemeinschaftseigentum
- Versicherungsvertrag mit der WEG nicht zustande gekommen: Verwalter haftet nicht für entgangene Maklercourtage
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beschluss Beirat Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Kündigung Einstimmigkeit Makler Treppenlift Sondereigentum Nutzungsentschädigung Arzthaftung Wohnungseigentümer Schimmel Gegenabmahnung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Mietminderung Miete Garage Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Organisationsbeschluss Abschleppen Protokoll Tierhaltung Wirtschaftsplan Teilungserklärung Kurioses Abmahnung Verwalter Wurzeln Veränderung Anfechtungsklage Verkehrsunfall Telefonwerbung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dies bedeutet, dass die übrigen Wohnungseigentümer nunmehr die Kosten der sich eigentlich streitenden Eigentümer auch für den eigenen (nicht gewollten) Rechtsanwalt mittragen müssen. Auch müssten sie u.U. einen Rechtsanwalt akzeptieren, der vielleicht mehr die Interessen des Verwalters vertritt, denn ihre eigenen. Der Hinweis des BGH, die übrigen Eigentümer könnten dem entgegetreten, indem sie sich selber oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen oder aber dem Verwalter durch eine Beschlussfassung Weisungen erteilen, erscheint zweifelhaft.
Denn wenn der Verwalter einmal wirksam einen Rechtsanwalt für die beklagten Eigentümer beauftragt hat, ist die Verfahrensgebühr einschließlich der Mehrvertretungsgebühren des Rechtsanwaltes mit gerichtlicher Bestllung bereits entstanden, auch wenn ihm im Nachhinein das Mandat ganz oder für einzelne Eigentümer wieder entzogen wird.