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Nebenkostenerstattungen des Vermieters an einen Mieter, der Hartz IV 4 bezieht, sind nicht pfändbar; §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 3 SGB II; 556 Abs. 3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 310/12, 20.06.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung ist im Ergebnis sehr zum Ärgneris aller Gläubiger zutreffend. Denn derjenige Mieter, der Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (ALG II) bezieht, erhält nur diejenigen Leistungen bewilligt, die notwendig sind. Bei einer Nebenkostenrückerstattung durch den Mieter steht demnach dem Arbeitsamt dieser Betrag zu und nicht dem Mieter.
Verbundene Urteile
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BSG Kassel, AZ: B 14 AS 188/11 R, 16.10.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieter Vermieter Mietrecht Nebenkostenabrechnung Sozialrecht Leistungsempfänger Pfändungsfreigrenze Rückzahlung Nachzahlung Vorschuss Erstattung Schuldner Gläubiger Drittschuldner Rechtsanwalt Frank DOhrmann unpfändbarkeit Zwangsvollstreckung
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