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Wohnungseigentümergemeinschaft kann auf sich keine Zwangshypothek eintragen lassen, wenn der Titel nach altem Recht noch auf die übrigen Wohnungseigentümer ausgestellt ist, § 1115 Abs. 1 BGB
OLG München, AZ: 34 Wx 146/13, 25.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckung Wohngelder Hausgelder säumiger Wohnungseigentümer Eigentumswohnung Eintragung
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Durch die mittlerweile anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre damit einhergehende Aktivlegitimation bei Wohngeldforderungen werden alte Titel, die noch auf die übrigen Wohnungseigentümer lauten, nicht unwirksam. Will die Eigentümergemeinschaft dennoch vollstrecken, dürfte ihr die Möglichkeit einer Titelumschreibung gegeben sein.