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meinungsäußernde Plakate in Fenstern einer WEG können dem Erlaubnisvorbehalt der Eigentümergemeinschaft unterliegen; §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 und 4 WEG, Art. 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
AG Erfurt, AZ: 5 C 69/09, 12.01.2011
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Keywords: wildes Plakatieren im Sondereigentum mit Wirkung nach draussen bauliche veränderung Zustimmung Wohnungseigentümerversammlung Meinungsäusserung Meinungsfreiheit Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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