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Kein Anspruch eines Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer bei verschuldetem Wasserschaden bei bestehender Gebäudeversicherung § 241 Abs. 2 BGB; §§ 10 und 46 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/06, 11.10.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 28/04, 03.11.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Versicherung Treueverhältnis Haftpflichtversicherung Schaden Wohnungsbrand Feuer Wasser Wasserschaden Überschwemmung Feuchtigkeitsschaden Nässe Rohrbruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop leichte Fahrlässigkeit grobe Vorsatz verschulden Mieter vermieter
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Dies bedeutet, dass insbesondere bei den häufig auftretenden Leitungswasserschäden die Gebäudeversichedrung in der Regel die Kosten tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungseigentümer eine Haftpflichtversicherung besitzt.
Dabei besitzt der geschädigte Wohnungseigentümer einen direkten Anspruch gegen den Gebäudeversicherer. Ansprüche gegen den schädigenden Wohnungseigentümer kommen nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht. Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft kommen ohnehin nur bei einem Verzögerungsschaden und Verschulden der Gemeinschaft in Betracht.
Daher ist im Einzelfall vorab genau zu überprüfen, wen das Verschulden trifft, da bei Inanspruchnahme der falschen Person nicht nur ein Prozess verloren geht, sondern bei womöglicher zwischenzeitlicher Verjährung der richtige Anspruchsgegner nicht mehr haftbar gemacht werden kann.