Detailansicht Urteil
Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen beginnt zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 114/04, 19.01.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Mieter Vermieter Miete Mangel Schadenersatz Schadensersatz Schaden Auszug Frist Monate 548 BGB Mietobjekt Wohnung Ersatzanspruch Verjährung Verjährungsfrist Ablauf Wohnungsrückgabe 200
Ähnliche Urteile
- Protokoll bei Übergabe der Mietsache ist deklaratorisches Anerkenntnis / Keine Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ohne vorherige Fristsetzung nach § 281 BGB
- Zu hohe Mietminderung als Kündigungsgrund? / Zu den Grenzen des Zurückbehaltungsrechts der Miete bei andauernder Mangelbeseitigung durch den Vermieter
- Abnahmeprotokoll einer Wohnungsübergabe ist als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten; § 546 BGB
- Verjährung der Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache beginnt nicht vor deren Rückgabe; §§ 548, 199 BGB
- Beweissicherungsverfahren auch bei unstreitiger Verursachung zulässig, wenn der Beseitigungsaufwand ungeklärt ist; §§ 485 ff ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Organisationsbeschluss Tierhaltung Protokoll Kündigung Wohnungseigentümer Sondereigentum Veränderung Garage Beirat Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Verwalter Abmahnung Wurzeln Miete Eigenbedarfskündigung Eigentümerversammlung Teilungserklärung Mietminderung Verkehrsunfall Gegenabmahnung Einstimmigkeit Telefonwerbung Beschluss Arzthaftung Nutzungsentschädigung Kurioses Makler Nachbarrecht Anfechtungsklage Abschleppen Jahresabrechnung Schimmel Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!