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Der Geschädigte kann auch dann nach dem Brutto-Wiederbeschaffungswert abrechnen, wenn für das Ersatzfahrzeug keine Umsatzsteuer anfällt, § 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 26/05, 15.11.2005
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Keywords: Differenzbesteuerung Mehrwertsteuer Umsatzsteuer Schaden Schadensberechnung Haftpflichtversicherung Pkw Rechtsanwalt Frank DOhrmann Schadensregulierung
Schadenregulierung
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