Detailansicht Urteil
Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz nur bei Grundbucheintragung wirksam / Unterlassungsanspruch oder Herausgabeanspruch unterliegt nicht der Verjährung/Verwirkung; §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 3 WEG; 242, 985, 1004 Abs. 1 BGB
KG Berlin, AZ: 24 W 201/05, 04.12.2006
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Köln, AZ: 16 Wx 85/08, 13.10.2008
-
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 119/06, 10.04.2008
-
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 403/05, 19.06.2007
-
LG Wuppertal, AZ: 9 S 328/04, 14.04.2005
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords:
Ähnliche Urteile
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
- Unzulässige Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum nicht in Kostentragungspflicht umdeutbar; § 3, 5, 16 WEG; 140 BGB
- Ist eine bauliche Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück bei faktischer Begründung eines Sondernutzungsrechts zulässig? - §§ 20 Abs. 4; 21 Abs. 1 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Treppenlift Mietminderung Sondereigentum Jahresabrechnung Miete Garage Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Organisationsbeschluss Beirat Eigentümerversammlung Tierhaltung Abschleppen Makler Eigenbedarfskündigung Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Einstimmigkeit Schimmel Wirtschaftsplan Verwalter Arzthaftung Telefonwerbung Verkehrsunfall Teilungserklärung Anfechtungsklage Abmahnung Kurioses Protokoll Kündigung Veränderung Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Die alleinige Nutzung eines bestehenden Stellplatzes ohne ein im Grundbuch eingetragenem Sondernutzungsrecht führt auch noch nach Jahren zu Herausgabe- und Unterlassungsansprüchen der übrigen Eigentümer.
Daran könnte selbst eine rechtskräftige Beschlussfassung nichts ändern, da ein derartiger Beschluss mangels Beschlusskompetenz wohl nichtig wäre.
Wird ein in der Teilungserklärung nicht ausgewiesener Stellplatz dagegen erst noch von dem allein nutzenden Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftseigentum errichtet, stellt dies eine bauliche Veränderung dar, welche der dreijährigen Verjährung unterliegt. Ein Beseitigungsanspruch wäre nicht mehr durchsetzbar.
Man könnte noch argumentieren, das nur der Beseitigungsanspruch verjährt ist, gleichwohl aber die übrigen Eigentümer die Herausgabe des Stellplatzes zur Nutzung aller Eigentümer verlangen können. Dann hätte der den Stellplatz nutzende Eigentümer auf seine Kosten einen Stellplatz errichtet, deren Nutzung allen Eigentümern gestattet ist.
Wurde statt eines Stellplatzes eine Garage errichtet, werden die Schwächen dieser Rechtsprechung erst recht verdeutlicht. Ein Beseitigungsanspruch der Garage ist verjährt. Der Herausgabeanspruch der Stellfläche dagegen nicht.