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Nichtzahlung der Kaution als fristloser Kündigungsgrund im gewerblichen Mietvertrag / Zur Kündigungsfrist des Mietverhältnisses, §§ 314 Abs. 3, 543 Abs. 1 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 36/05, 21.03.2007
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Verbundene Urteile
-
KG Berlin, AZ: 8 U 246/11, 17.12.2012
-
KG Berlin, AZ: 8 U 66/04, 20.12.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Zahlungsverzug unpünktliche Zahlung Rückstand Mietrückstand bedingung Nutzungsentschädigung Zahlung Gewerbemeitvertrag Mietvertrag Wohnungsmietvertrag gewerblicher Frist Kündigungsfrist fristlose Kündigung Mieter vermieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Dennoch ist die vom BGH angenommene Frist eine Begründung für den Einzelfall, so dass nicht davon ausgegenagen werden kann, das der BGH und auch die Instanzgerichte künftig von einer viermonatigen Kündigungsfrist ausgehen.
Es empfiehlt sich daher, die fristlose Kündigung so früh wie möglich auszusprechen und erst anschließend eventuelle Vergelichsverhandlungen zu führen. Denn § 314 Abs. 3 BGB gilt nicht für die Erhebung der Räumungsklage, so dass mit der Räumungsklage länger zugewartet werden kann. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten, da die widerspruchslose Fortführung des Mietverhältnissses über einen längeren Zeitraum zu einer konkludenten Begründung eines neuen Mietvertrages führen kann.