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unpünktliche Mietzahung als fristloser Kündigungsgrund / Vollstreckungsschutz kann von Zahlung einer Nutzungsentschädigung abhängig gemacht werden, §§ 314 Abs. 3, 543 Abs. 3 BGB; 721 ZPO
KG Berlin, AZ: 8 U 246/11, 17.12.2012
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Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 36/05, 21.03.2007
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KG Berlin, AZ: 8 U 66/04, 20.12.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Zahlungsverzug unpünktliche Zahlung Rückstand Mietrückstand Vollstreckungsschutz bedingung Nutzungsentschädigung Zahlung Räumungsfrist Gewerbemeitvertrag Mietvertrag Wohnungsmietvertrag gewerblicher
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KG Berlin stellt klar, dass eine fristlose Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme zu erfolgen hat. Dabei orientiert sich das KG ausschließlich an § 314 Abs. 3 BGB und hält eine Frist von zwei Monaten für noch angemessen. Anders als in früheren Entscheidungen (vgl. KG; Az.: 8 U 66/04) wurde der Rechtsgedanke des § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr aufgegriffen.
Ferner wendet das KG den Räumungsschutz auch auf gewerbliche Mietverträge an, wenn sie eine faktische Wohnungsnutzung zum Gegenstand haben. Den Vollstreckungsschutz von einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung abhängig zu machen, ergibt sich zwar nicht aus § 721 ZPO, diese Bedingung wird in der Rechtsprechungspraxis jedoch regelmäßig angewandt, um auszuschließen, dass der Vollstreckungsschutz auf Kosten des Vermieters erfolgt.