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Zur Feststellungsklage der Unwirksamkeit einer Kündung nach Erledigungserkärung des Vermieters aufgrund Zwangsräumung der Wohnung; § 256 Abs. 2 ZPO
AG Bottrop, AZ: 8 C 284/23, 09.01.2025
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Die Vollstreckung eineses Versäumnisurteils in Form der Zwangsräumung stellt kein erledigendes Ereignis dar. Wird der Herausgabeanspruch des Vermieters im Wege der Zwangsräumung durchgesetzt, bedeutet dies keine Erfüllung des Räumungsschuldners im Sinne von § 362 BGB.

Hat der Vermieter den Rechtsstreit nach Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher für erledigt erklärt, kann der Mieter Feststellung die Unwirksamkeit der Kündigung im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage begehren, da sich der Vermieter auch nach Erledigungserkärung seiner Rechte berühmt.

Eine Kündigung in der Klageschrift vor dem 17.07.2024 genügt wegen des sog. Medienbruchs nicht der Schriftform des § 126 BGB. Die Vorschrift des § 130e ZPO ist erst am 17.07.2024 in Kraft getreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop