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Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
AG Mülheim, AZ: 19 C 482/21, 17.10.2024
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Die Höhe und Aufbringung der Rücklage muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen; die Rücklage muss in angemessener Höhe angesammelt werden. Angemessen ist, was ein verständiger und vorausschauender Wohnungseigentümer zur Pflege seines Eigentums zurücklegen würde. Bei der Bemessung haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum, der nur bei erheblichen Über- bzw. Unterschreitungen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss bei der Aufgabenerfüllung der Verwaltung Spielräume haben, in denen die Gerichte nicht kleinlich nach der aus ihrer Sicht ,,besseren Lösung" suchen dürfen.

Auch wenn ein Sachverständiger eine Funktionsfähigkeit eines Fensters festgestellt und einen kompletten Austausch nicht für zwingend erforderlich angesehen hat, handelt es sich gleichwohl um eine mehrheitlich zustande gekommenen Entscheidung der Wohnungseigentümer über den Einbau moderner Thermofenster bei moderaten und verhältnismäßig aufgeteilten Kosten um eine jedenfalls vertretbare Entscheidung im Rahmen des weiten Ermessens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Eine negative Beschlussanfechtung hat nur dann Erfolg, wenn nur die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde; das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft muss hierfür auf Null reduziert sein; dies ist nicht der Fall, wenn es alternative Maßnahmen zu der beantragten Maßnahme gibt. Vielmehr wäre abgesehen von der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchzuführenden Auswahl der konkreten durchzuführenden Maßnahmen auch eine erstmalige anderweitige Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG denkbar und möglich, sofern sich diese als nicht unverhältnismäßig für einzelne Eigentümer darstellt und zugleich im Rahmen der Gleichbehandlung hält, denkbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann