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Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
AG Kiel, AZ: 111 C 15/24, 16.01.2025
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Ist eine rechtzeitige Wiederbestellung des Verwalters versäumt worden, kann dieser nicht etwa rückwirkend bestellt werden. Die organschaftliche Stellung kann nur für die Zukunft begründet werden.

War die Hausverwaltung für ein Jahr im Wege der Beschlussersetzungsklage durch das Gericht bestellt worden, beginnt die Jahresfrist mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft.

Beruft ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellzeit eine Eigentümerversammlung ein und hält diese ab, sind alle Beschlüsse wegen formaler Mängel anfechtbar.

Ein formeller Mangel ist nur dann beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre. Es gilt insofern allerdings die "Vermutung", dass ein Beschluss auf einem formalen Mangel beruht. Von der Ursächlichkeit eines formalen Beschlussmangels ist daher so lange auszugehen, bis der Beweis des Gegenteils zweifelsfrei erbracht ist.

Dabei ist zu beachten, dass derjenige, der die Sitzung inhaltlich vorbereitet und leitet, dadurch zwangsläufig ganz maßgeblich auf deren Verlauf und dasjenige, worüber mit welchem Wortlaut beschlossen wird, Einfluss nimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop