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Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auch bei Anfechtung der Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 167/13, 04.04.2014
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Für die Zahlungspflicht des beklagten Wohnungseigentümers ist es ohne Belang, dass die geltend gemachten Anfechtungsgründe noch zu prüfen sein werden.

Denn die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange die Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen die Zahlungspflicht des Beklagten.

Es besteht auch kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens. Diese kommt nur unter den Voraussetzungen des § 148 ZPO in Betracht, die nicht gegeben sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frankj Dohrmann Bottrop