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Hausgelder müssen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses bezahlt werden.
AG Wesel, AZ: 26 C 91/24, 16.01.2025
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Ein Eigentümer ist bei einer Beschlussersetzungsklage über einen Wirtschaftsplan zunächst aufgrund des Urteils des Amtsgerichts zu den entsprechenden Zahlungen verpflichtet.

Die Anfechtung des Anerkenntnisurteils im Wege der Berufung hat insofern keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BGH V ZR 167/13). Unerheblich ist hierbei, wenn die nEigentumseinheit im Laufe des Jahres 2024 veräußert wurde. Denn mit dem Zahlungsverzug war bereits die Gesamtjahresrate fällig.

Der Eigentümergemeinschaft auch nicht vorzuwerfen, dass diese eine Zahlungsklage gegen den säumigen Eigentümer erhoben hat, ohne den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. DerGemeinschaft stand infolge des erstinstanzlichen Urteils eine Zahlungsforderung gegen den säumigen Eigentümer zu, die sie infolge der Nichterfüllung ohne Weiteres gerichtlich verfolgen durfte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Fälligkeit Hausgelder Wohngelder