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Kläger haftet wegen Treuepflichten der Wohnungseigentümer für Zustellungsfehler des Gerichts; § 46 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 17/24, 25.10.2024
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Die vorliegende vierjährige Untätigkeit von Gericht und Kläger ist natürlich kaum nachzuvollziehen, dennoch ist die Jahresfrist sehr kurz bemessen. Treuepflichten der Wohnungseigentümer auf prozessuale Prozessflörderungspflichten ausweiten, ist auch eine sehr ambitionierte Rechtsauffassung, die nicht überzeugt.
Wenn man bedenkt, dass auf den meisten Geschäftsstellen der Gerichte telefonisch kaum jemand erreichbar ist, schriftliche Anfragen mit Wochen Verspätung beantwortet werden und man harsch von den Geschäftsstellen daran erinnert wird, dass eine völlige Arbeitsüberlastung der Gerichte durch überflüssige Sachstandsnachfragen zu weiteren Verzögerungen führt, selbst beschleunigte Räumungsverfahren erst nach anderthalb Jahren terminiert werden, Streitwertbeschwerden und Kostenfestsetzungsverfahren bis zu zwei Jahren dauern, fragt man sich, ob der BGH verinnerlicht hat, welche Zustände im Instanzenzug teilweise herrschen.