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Ausübung der Rückübertragungsklausel nur mit Zustimmung des WEG-Verwalters?
OLG Hamm, AZ: I-15 W 107/12, 09.05.2012
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OLG Hamm, AZ: I-15 W 106/12, 09.05.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Erwerb Wohnung Veräußerung Verwalterzustimmung Zustimmung Verwalter ERwerber Rückübertragung Veräußerer Notar Notarvertrag Rückübertragungsklausel rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass die Ausübung einer Rückübertragungsklausel einer Veräußerung gleichkommt. Da die Ausübung eines Rechts auf Rückübertragung durch einseitige Willenserklärung erfolgt, während eine Veräußerung zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzt, ist die Rechtsauffassung des OLG Hamm umstritten.
Verweigert der Verwalter die Zustimmung, muss dieser erst verklagt werden. Sollte in der Zwischenzeit die Zwangsversteigerung der Wohnung erfolgt sein, verbleibt dem Rückübertragungsberechtigten nur die Möglichkeit, den Verwalter auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.