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Kündigung wegen Pflichtverletzung eines an schizophreniformer Psychose erkrankten Mieters durch Beleidigungen
LG Berlin II, AZ: 67 S 179/23, 05.03.2024
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Die Schuldhaftigkeit der dem Wohnraummieter zur Last gelegten Pflichtverletzung ist eine Kündigungsvoraussetzung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beweislast dafür richtet sich nach allgemeinen kündigungsrechtlichen Grundsätzen. Sie obliegt dem Vermiete.

Kann ein Sachverständiger weder mit Sicherheit bejahen, dass der Mieter über die Einsicht verfügte, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder über die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, noch konnte er ausschließen, dass die Einsicht und Fähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben waren, kann der Vermieter nicht beweisen, dass der Mieter schuldhaft gehandelt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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