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"In der Regel" durchzuführende Schönheitsreparaturen ist eine zulässige Klausel im Mietvertrag; §§ 307, 535 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 351/04, 13.07.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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