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"Übliche" Renovierungsfristen sind starr und somit unwirksam, "üblicherweise" vereinbarte Fristen sind flexibel und wirksam §§ 307, 280, 281, 535 BGB !!!
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 283/07, 22.10.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Üblicherweise sollen Gerichtsentscheidungen dazu beitragen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Üblich ist das aber nicht immer.