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Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand / Bei Anfechtung einer Jahresabrechnung bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung; §§ 28 Abs. 2 WEG; 49 S. 2 GKG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann 7,5-fache 7,5fache Bottrop Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung
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Eine andere Auffassung wäre auch widersinnig, da der Gesetzgeber aufgrund der gegen den Verband zu richtenden Anfechtungsklagen durch Wegfall der Erhöhungsgebühren aufgrund der entfallenen Mehrfachvertretung die Streitwerte zugunsten der Rechtsanwälte kompensieren wollte.