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Kostenerstattungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist; § 104 ZPO
LG Essen, AZ: 7 T 151/03, 11.04.2003
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Essen ist insoweit fehlerhaft, als Kostenerstattungsansprüche nicht in drei Jahren verjähren, sondern gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB der 30-jährigen Verjährung unterliegen. Für die vorliegende Entscheidung kam es hierauf allerdings nicht an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verjährung KFB Verwirkung Kostenfestetzungsantrag Kostenfestsetzungsbeschluss Kostenfestsetzungsbeschluß
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